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- Vereinsinfobrief Nr. 119 - Ausgabe 15/2006 - 15.08.2006
Aktuelle Informationen für Vereine und gemeinnützige Organisationen Eine druckfähige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier. |
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Inhalt |
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Beitragserhöhungen müssen nach dem laut Satzung festgelegten Verfahren vom zuständigen Organ beschlossen werden. Sie sind für alle Mitglieder bindend. Ein Mitglied kann sich also z.B. nicht darauf berufen, es sei bei der betreffenden Mitgliederversammlung nicht anwesend gewesen. Beitragserhöhungen gelten auch für gekündigte Mitglieder, soweit ihre Mitgliedschaft noch bis Ablauf der Kündigungsfrist besteht. Rückwirkende Beitragserhöhungen (meist betrifft das den Fall, dass der Beschluss zur Erhöhung erst nach Beginn des Beitragsjahres erfolgt) sind in der Regel nur zulässig, wenn die Satzung dies vorsieht. In der Praxis sollte auf rückwirkende Beitragserhöhungen verzichtet werden, weil sie regelmäßig Konfliktpotential bergen. Ein Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung der Mitgliedschaft ergibt sich aus Beitragserhöhungen grundsätzlich nicht. Allerdings kann die Belastung mit höheren Mitgliedsbeiträgen oder ähnlichen Leistungspflichten im Einzelfall bei Berücksichtigung der gesamten Umstände einen fristlosen Austritt rechtfertigen, wenn sich nämlich ergibt, daß ein Verbleiben im Verein bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist eine dem Mitglied nicht zuzumutende unerträgliche Belastung bedeutet. (LG Aurich. Urteil vom 22.10.1986, 1 S 279/86). Die Beitragserhöhung allein müsste dann aber erheblich über dem Vereinsüblichen liegen. Ähnliches gilt, wenn die Beitragserhöhung nicht hinreichend begründet werden kann. Aus den genannten
Gründen empfiehlt sich eine regelmäßige moderate Anpassung
der Mitgliedsbeiträge. Dazu sollte eine entsprechende Begründung
(Kostenentwicklung usf.) gegeben werden. Weitere Informationen zum Thema "Beiträge" finden Sie im Artikel "Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen" (Abo-Bereich) im Online-Handbuch. |
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3. Buchhaltung für Vereine - Tagesseminare
Themen u.a.: Seminarunterlagen: Seminargebühr: 69,00 Euro |
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3. Anspruch auf Aufnahme in einen Verein? Eine Pflicht zur
Aufnahme eines bestimmten Mitglieds in den Verein gibt es in aller Regel
nicht. Der Verein kann Beitrittsgesuche grundsätzlich zurückweisen.
Das liegt im freien Ermessen des Vereins, auch wenn der Beitrittswillige
die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt. Nach dem Grundsatz
der Förderung der Öffentlichkeit darf ein gemeinnütziger
Verein Mitglieder nicht grundsätzlich ausschließen, auch
darf der Mitgliederkreis nicht abgeschlossen oder dauerhaft nur sehr
klein sein. Auch daraus ergibt sich aber kein Anspruch einer einzelnen
Person auf Beitritt zum Verein. Eine Begründung
für die Ablehnung eine Aufnahmeantrages ist nicht erforderlich.
Die Satzung kann das aber verlangen. Auch im Fall der Monopolstellung kann der Verein aber ein berechtigtes Interesse haben, ein Aufnahmeantrag abzuweisen. Ebenso kann er satzungsbasiert angemessene Forderungen bezüglich der Voraussetzungen an den Bewerber stellen. Weitere Informationen
zum Thema Mitgliedschaft im Verein finden Sie im gleichnamigen
Artikel (Abo-Bereich) im Online-Handbuch. |
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4. Gutachten zur Neuregelung des Gemeinnützigkeitsrechts Nach den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag sollen das Gemeinnützigkeitsrecht reformiert und das Spendenrecht einfacher, übersichtlicher und praktikabler gestaltet werden. Der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Finanzen hat nun ein Gutachten zu einer umfassenden Neuregelung des Gemeinnützigkeitsrechts vorgelegt. Darin werden einschneidende Maßnahmen vorgeschlagen, die zu wesentlichen Änderungen für gemeinnützige Organisationen führen wurden. Unter anderen schlägt der Beirat vor:
Als
gemeinnützige Zwecke gestrichen werden sollen: Dass
die Vorschläge des Beirats in so weitgehendem Umfang umgesetzt
werden, ist unwahrscheinlich. Hier dürfte die mangelnde Reformwilligkeit
der großen Koalition wohl auch einmal ihr Gutes haben. Folgte
die Bundesregierung den Vorschlägen, würden wohl der größte
Teil der bisher gemeinnützigen Organisationen - vor allen kleine
mit nur lokalem Wirkungskreis - ihre steuerlichen Privilegien verlieren.
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neue Urteile und finanzbehördliche Erlässe Übersicht über die zuletzt eingestellten Texte: www.vereinsknowhow.de/rechtspr/index.html >>> alle Urteile regelmäßig auf Ihren PC - mit unserem Urteils-Mailservice |
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a. Überlassung von Werbemobilen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb 1. Werden Fahrzeuge,
auf denen Werbeaufkleber angebracht sind, einem Verein über fünf
Jahre zur Nutzung überlassen und nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer
übereignet, erbringt der Verein aufgrund des Einsatzes der Fahrzeuge
im öffentlichen Straßenverkehr Werbeleistungen im Rahmen
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. FG Hamburg - Urteil
vom 10.03.2006 - VII 266/0
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b. Anzeigengeschäft als Vermögensverwaltung Anzeigenschaltungen in der vereinseigenen Zeitschrift können der Vermögensverwaltung zugeordnet werden, wenn der Verein weder berechtigt ist, die Werbeinhalte zu bestimmen, noch sie in sonstiger Weise zu beeinflussen und auch nicht für die Überwachung des Inhalts der Werbemaßnahmen verantwortlich ist FG München
- Urteil vom 15.05.2006 - 7 K 4052/03
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c. Besondere Verkehrssicherungspflicht bei Sportveranstaltungen mit Kindern Herausziehbare Tribünen mit offenem Stahlgestänge stellen bei der Durchführung von Kinderfußballturnieren für die kindlichen Besucher der Halle eine objektive Gefahrenquelle dar. Der Hallenbetreiber verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er keine Maßnahmen ergreift, um ein unkontrolliertes Spielen der Kinder im Bereich der Tribünen zu verhindern. Schleswig-Holsteinisches
Landessozialgericht - Urteil vom 11.01.2006 - L 5 KR 18/05
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finden Sie über 1.000 weitere Urteile und finanzbehördliche
Erlässe zur Besteuerung gemeinnütziger Organisationen. |
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5. Rund um den Vereinsinfobrief
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