Vereinsknowhow.de - Vereinsinfobrief Nr. 119 - Ausgabe 15/2006 - 15.08.2006
Aktuelle Informationen für Vereine und gemeinnützige Organisationen

Eine druckfähige Version (PDF) dieses Infobriefes erhalten Sie hier.

Inhalt

1. Beitragserhöhungen
2. Buchhaltung für Vereine - Tagesseminare
3. Anspruch auf Aufnahme in einen Verein
4. Gutachten zur Neuregelung des Gemeinnützigkeitsrechts

5. neue Urteile und finanzbehördliche Erlässe:
  a. Überlassung von Werbemobilen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
  b. Anzeigengeschäft als Vermögensverwaltung
  c. Besondere Verkehrssicherungspflicht bei Sportveranstaltungen mit Kindern
5. Rund um den Vereins-Infobrief

1. Beitragserhöhungen

Beitragserhöhungen müssen nach dem laut Satzung festgelegten Verfahren vom zuständigen Organ beschlossen werden. Sie sind für alle Mitglieder bindend. Ein Mitglied kann sich also z.B. nicht darauf berufen, es sei bei der betreffenden Mitgliederversammlung nicht anwesend gewesen. Beitragserhöhungen gelten auch für gekündigte Mitglieder, soweit ihre Mitgliedschaft noch bis Ablauf der Kündigungsfrist besteht.

Rückwirkende Beitragserhöhungen (meist betrifft das den Fall, dass der Beschluss zur Erhöhung erst nach Beginn des Beitragsjahres erfolgt) sind in der Regel nur zulässig, wenn die Satzung dies vorsieht. In der Praxis sollte auf rückwirkende Beitragserhöhungen verzichtet werden, weil sie regelmäßig Konfliktpotential bergen.

Ein Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung der Mitgliedschaft ergibt sich aus Beitragserhöhungen grundsätzlich nicht. Allerdings kann die Belastung mit höheren Mitgliedsbeiträgen oder ähnlichen Leistungspflichten im Einzelfall bei Berücksichtigung der gesamten Umstände einen fristlosen Austritt rechtfertigen, wenn sich nämlich ergibt, daß ein Verbleiben im Verein bis zum Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist eine dem Mitglied nicht zuzumutende unerträgliche Belastung bedeutet. (LG Aurich. Urteil vom 22.10.1986, 1 S 279/86). Die Beitragserhöhung allein müsste dann aber erheblich über dem Vereinsüblichen liegen. Ähnliches gilt, wenn die Beitragserhöhung nicht hinreichend begründet werden kann.

Aus den genannten Gründen empfiehlt sich eine regelmäßige moderate Anpassung der Mitgliedsbeiträge. Dazu sollte eine entsprechende Begründung (Kostenentwicklung usf.) gegeben werden.

Weitere Informationen zum Thema "Beiträge" finden Sie im Artikel "Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen" (Abo-Bereich) im Online-Handbuch.

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3. Buchhaltung für Vereine - Tagesseminare

  • Dortmund, 2. September
  • Köln, 23. September
  • München, 14. Oktober
  • Hamburg, 11. November

Themen u.a.:
- Steuerliche Grundlagen
- Kontenrahmen und Gewinnermittlung
- Anlage Gem 1

- Softwareübersicht

Seminarunterlagen:
- umfängliche Skripte und Demosoftware auf CD-ROM
- 30-Euro Gutschein für Haufe Vereinsverwaltung professionell

Seminargebühr: 69,00 Euro

>> Infos und Anmeldung: www.vereinsknowhow.de/seminar

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3. Anspruch auf Aufnahme in einen Verein?

Eine Pflicht zur Aufnahme eines bestimmten Mitglieds in den Verein gibt es in aller Regel nicht. Der Verein kann Beitrittsgesuche grundsätzlich zurückweisen. Das liegt im freien Ermessen des Vereins, auch wenn der Beitrittswillige die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt.
Die Satzung kann den Ermessensspielraum aber einschränken. Z.B. wenn die Satzung bestimmt, dass allein die Beitrittserklärung eines Aufnahmewilligen für den Beitritt genügt. In diesem Fall hat sich der Verein durch die Satzung selbst gebunden.

Nach dem Grundsatz der Förderung der Öffentlichkeit darf ein gemeinnütziger Verein Mitglieder nicht grundsätzlich ausschließen, auch darf der Mitgliederkreis nicht abgeschlossen oder dauerhaft nur sehr klein sein. Auch daraus ergibt sich aber kein Anspruch einer einzelnen Person auf Beitritt zum Verein.
Ein gerichtlich einklagbarer Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht grundsätzlich nicht. Auch dann nicht, wenn bei der Ablehnung des Beitritt gegen die Satzung verstoßen wurde. Die Satzung kann aber eine Klagerecht einräumen. Ebenfalls eingeklagt werden kann der Beitritt, wenn die Satzung den Verein zur Aufnahme von Mitgliedern, die die Beitrittsbedingungen erfüllen, ausdrücklich verpflichtet.

Eine Begründung für die Ablehnung eine Aufnahmeantrages ist nicht erforderlich. Die Satzung kann das aber verlangen.
Lediglich in einem Fall besteht unabhängig von den Satzungsregelungen ein Anspruch auf die Aufnahme in den Verein: Der Verein hat eine Monopolstellung oder eine erhebliche wirtschaftliche und soziale Machtstellung und die Verweigerung der Mitgliedschaft wäre mit Nachteilen für den Beitrittswilligen verbunden. Das gilt insbesondere für Wirtschafts- und Berufsverbände und Gewerkschaften, aber auch für den Deutschen Sportbund. Die Monopolstellung des Vereins kann dabei auch auf eine Region beschränkt sein.
Fälle in denen aufgrund der Monopolstellung ein Anspruch auf Aufnahme besteht können sein:
- Gewerkschaften
- Berufsverbände
- Sportverbänden, bei denen die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme an Wettkämpfen ist.

Auch im Fall der Monopolstellung kann der Verein aber ein berechtigtes Interesse haben, ein Aufnahmeantrag abzuweisen. Ebenso kann er satzungsbasiert angemessene Forderungen bezüglich der Voraussetzungen an den Bewerber stellen.

Weitere Informationen zum Thema Mitgliedschaft im Verein finden Sie im gleichnamigen Artikel (Abo-Bereich) im Online-Handbuch.

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4. Gutachten zur Neuregelung des Gemeinnützigkeitsrechts

Nach den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag sollen das Gemeinnützigkeitsrecht reformiert und das Spendenrecht einfacher, übersichtlicher und praktikabler gestaltet werden. Der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Finanzen hat nun ein Gutachten zu einer umfassenden Neuregelung des Gemeinnützigkeitsrechts vorgelegt.

Darin werden einschneidende Maßnahmen vorgeschlagen, die zu wesentlichen Änderungen für gemeinnützige Organisationen führen wurden. Unter anderen schlägt der Beirat vor:

  • mildtätige Zwecke auf die Förderung von Personen zu begrenzen, die bei der Bestreitung des Lebensunterhalts auf fremde Hilfe angewiesen sind, wie insbesondere die Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, aber auch Jugendliche ohne eigenes Einkommen.
  • als Voraussetzung für die Selbstlosigkeit zu verlangen, dass die Tätigkeit einer Körperschaft in bedeutsamem Maße externen Nutzen stiftet, auf Nutzenausschluss verzichtet und keine Leistung erbringt, die auch von einem
    wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erbracht werden könnte.
  • die steuerliche Begünstigung von Zweckbetrieben zu streichen
  • ein zentralisiertes Verfahren zur Anerkennung steuerbegünstigter gemeinnütziger Zwecke einführen. Eine dezentrale Anerkennung – etwa durch die Finanzämter – ist abzulehnen, weil sie eine gleichmäßige Rechtsanwendung nicht hinreichend gewährleistet
  • eine Verpflichtung zur externen Prüfung und öffentlichen Rechnungslegung nach dem Vorbild des Parteiengesetzes verbindlich vorschreiben.

Als gemeinnützige Zwecke gestrichen werden sollen:
- Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens
- die Förderung des Sport, mit Ausnahme des Jugendsports
- Leistungsangebote an bestimmte soziale Gruppen, soweit nicht Mildtätigkeit im Vordergrund steht. Darunter fiele wohl z.B. die Jugendhilfe

Dass die Vorschläge des Beirats in so weitgehendem Umfang umgesetzt werden, ist unwahrscheinlich. Hier dürfte die mangelnde Reformwilligkeit der großen Koalition wohl auch einmal ihr Gutes haben. Folgte die Bundesregierung den Vorschlägen, würden wohl der größte Teil der bisher gemeinnützigen Organisationen - vor allen kleine mit nur lokalem Wirkungskreis - ihre steuerlichen Privilegien verlieren.
Sinnvoll ist zweifellos eine Streichung bestimmter gemeinnütziger Zwecke. Wo z.B. der öffentliche Nutzen (public benefit) von Modellbau, Amateurfunken oder Karneval liegen soll, dürfte dem meisten Menschen verschlossen bleiben.
Außerordentlich vage ist der Vorschlag, künftig zwischen gemeinnützigen und steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken unterscheiden. Dann würden neben den Organisationen mit konkreten steuerlichen Vorteilen solche bleiben, die sich allein mit politischen Sonntagsreden zufrieden geben müssen.


Download des Gutachten: Die abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke auf dem Prüfstand (PDF 376 KB)

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5. neue Urteile und finanzbehördliche Erlässe
Übersicht über die zuletzt eingestellten Texte:
www.vereinsknowhow.de/rechtspr/index.html

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a. Überlassung von Werbemobilen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

1. Werden Fahrzeuge, auf denen Werbeaufkleber angebracht sind, einem Verein über fünf Jahre zur Nutzung überlassen und nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer übereignet, erbringt der Verein aufgrund des Einsatzes der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr Werbeleistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
2. Das Entgelt des Vereins für seine Werbeleistung besteht in einer sonstigen Leistung (Nutzungsüberlassung über fünf Jahre) und einer anschließenden Lieferung des Fahrzeugs. Eine Lieferung des Fahrzeugs zu Beginn des Vertrages liegt nicht vor.
3. Die Umsatzsteuer entsteht in diesem Fall erst nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer. Das Entgelt wird nicht vereinnahmt, bevor die Werbeleistung des Vereins ausgeführt worden ist.

FG Hamburg - Urteil vom 10.03.2006 - VII 266/0
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b. Anzeigengeschäft als Vermögensverwaltung

Anzeigenschaltungen in der vereinseigenen Zeitschrift können der Vermögensverwaltung zugeordnet werden, wenn der Verein weder berechtigt ist, die Werbeinhalte zu bestimmen, noch sie in sonstiger Weise zu beeinflussen und auch nicht für die Überwachung des Inhalts der Werbemaßnahmen verantwortlich ist

FG München - Urteil vom 15.05.2006 - 7 K 4052/03
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c. Besondere Verkehrssicherungspflicht bei Sportveranstaltungen mit Kindern

Herausziehbare Tribünen mit offenem Stahlgestänge stellen bei der Durchführung von Kinderfußballturnieren für die kindlichen Besucher der Halle eine objektive Gefahrenquelle dar. Der Hallenbetreiber verletzt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht, wenn er keine Maßnahmen ergreift, um ein unkontrolliertes Spielen der Kinder im Bereich der Tribünen zu verhindern.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - Urteil vom 11.01.2006 - L 5 KR 18/05
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5. Rund um den Vereinsinfobrief

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