Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Änderung des AEAO

Stand: 7.03.2019

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat umfängliche Änderungen am Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen (Schreiben vom 31.0. 2019, IV A 3 - S 0062/18/10005). Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengestellt und erläutert.


Gemeinnützigkeit von Kinos

Das Vorführen von Filmen allein ist noch keine gemeinnützige Tätigkeit. Kommunale Kinos können aber gemeinnützig sein, wenn bestimmte zusätzliche Kriterien erfüllt sind. Dazu zählt,

  • ob ein kommunaler Kinoverein öffentliche Zuschüsse erhält
  • ob er in die gesamte Kulturarbeit der Kommune integriert ist,
  • ob sich das Programm inhaltlich, konzeptionell und formal von etwa vorhandenen gewerblichen Kinos am Ort unterscheidet,
  • ob die Filme in bestimmten Sachzusammenhängen gezeigt und ob sie inhaltlich aufbereitet werden, z.B. durch begleitende Vorträge.

Es reicht aus, wenn der Kinoverein einige der genannten Kriterien erfüllt. Auf die künstlerische Qualität der einzelnen gezeigten Filme kommt es nicht an.

Hinweis: Diese Auffassung hat die Finanzverwaltung bisher schon auf Länderebene vertreten.

Gemeinnützigkeit von Anglervereinen

Anglervereine können wegen der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege als gemeinnützig anerkannt werden. Ihre Tätigkeit ist im Wesentlichen auf die einheitliche Ausrichtung und Vertretung der Mitgliederinteressen bei der Hege und Pflege des Fischbestandes in den Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung dieser Gewässer, sowie die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Gewässer i.S.d. Naturschutzes und der Landschaftspflege gerichtet. Wettfischveranstaltungen sind grundsätzlich als nicht mit dem Tierschutzgesetz und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar anzusehen.

Der Verkauf von Angelkarten durch Vereine an Vereinsmitglieder ist ein Zweckbetrieb. Der Verkauf von Angelkarten an Nichtmitglieder dagegen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dar.


Turnierbridge

Turnierbridge wird als vergleichbarer Zweck nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO anerkannt. Das war bereits durch BFH-Rechtsprechung geklärt. Das BMF stellt klar, dass nur Turnierbridge nach dem Regelwerk der World Bridge Federation begünstigt ist.



Freiwilligenagenturen - Vermittlung von Freiwilligen

Freiwilligenagenturen waren schon nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung begünstigt. Ihre Zwecke fallen regelmäßig unter die Förderung der Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO), weil das Schwergewicht ihrer Tätigkeit in der Aus- und Weiterbildung der Freiwilligen liegt. Die Vermittlung der Freiwilligen in das gewünschte Betätigungsfeld ist lediglich Endpunkt und Abschluss eines Qualifizierungsprozesses, nicht jedoch der vorrangige und überwiegende Tätigkeitsbereich. Demnach wäre die bloße Vermittlung von Freiwilligen nicht begünstigt.

Erhält eine Freiwilligenagentur im Zusammenhang mit der Vermittlung von Freiwilligen ein Entgelt für ihre Leistungen, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, der sowohl die Ausbildungsleistung als auch die Vermittlung umfasst.


Gemeinnützigkeit von Erfinderclubs

Erfinderclubs verfolgen in der Regel die Förderung von Bildung. Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung der Forschung ist nur dann möglich, wenn der Verein selbst forscht.

Nicht gemeinnützig ist die Förderung einer eigenen gewerblichen Tätigkeit oder die Förderung der gewerblichen Tätigkeit der Mitglieder. Das gilt insbesondere auch, wenn der Verein nach seiner Satzung die Patentierung und Verwertung von Erfindungen seiner Mitglieder fördert, sie also bei einer im Grundsatz gewerblichen Tätigkeit unterstützt.

Bei einem Verein, der selbst forscht, ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn er Forschungsergebnisse zum Patent anmeldet. Er muss die Forschungsergebnisse aber veröffentlichen und damit der Allgemeinheit zugänglich machen.


Was gilt als Sport?

Das BMF definiert Sport als "körperliche Ertüchtigung". Das entspricht der herrschenden Rechtsprechung, schließt aber nicht nur Kraft und Ausdauer, sondern auch Geschicklichkeit als Merkmal mit ein.

IPSC-Schießen wird bisher nicht als gemeinnützig anerkannt. Offensichtlich hat das BMF das anderslautende aktuelle Urteil des BFH (27.9.2018, V R 48/16) noch nicht berücksichtigt. Ebenfalls nicht als Sport gilt Paintball/Gotcha.


Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung

Erstmals gibt die Bundesfinanzverwaltung nähere Hinweise zur Darstellung der zeitnahen Mittelverwendung in der Rechnungslegung gemeinnütziger Organisationen.

Am Ende des Kalender- oder Wirtschaftsjahrs noch vorhandene Mittel müssen in der Bilanz oder Vermögensaufstellung dem Vermögen oder einer zulässigen Rücklage zugeordnet oder als im zurückliegenden Jahr zugeflossene Mittel, die in den folgenden zwei Jahren für die steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden sind, ausgewiesen sein.

Für Mittel, die nicht schon im Jahr des Zuflusses zweckgebunden verwendet oder als Rücklagen dem Vermögen zugeführt wurden, muss die zeitnahe Verwendung nachgewiesen werden. Das bezieht sich also auf Mittel, die am Ende des Jahres nicht verbraucht sind, aber wegen der zweijährigen Verwendungsfrist noch nicht verwendet oder als Rücklage ausgewiesen werden müssen.

Dieser Nachweis soll durch eine Nebenrechnung (Mittelverwendungsrechnung) erfolgen. In der Bilanz oder Vermögensaufstellung werden sie ja nicht separat ausgewiesen.

Der Nachweis der zeitnahen Mittelverwendung erfolgt nur per saldo. Es wird also nicht auf die einzelne Zuwendung abgestellt, sondern auf die Gesamtheit aller zeitnah zu verwendenden Zuwendungen und sonstigen Einnahmen bzw. Vermögenswerte. Ausgangspunkt der Mittelverwendungsrechnung ist also immer der Mittelüberhang des jeweiligen Jahres.

Vermögensanfall an ausländische Körperschaften

Wegen der satzungsmäßigen Vermögensbindung müssen gemeinnützige Körperschaften die Mittelverwendung bei Auflösung oder Wegfall der Gemeinnützigkeit in der Satzung regeln (sog. Vermögensanfall). Das BMF stellt klar, dass hier nicht zwingend eine inländische Organisation benannt werden muss. Als Anfallsberechtigte kann auch eine in einem EU-/EWR-Staat ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts aufgeführt werden.

Unklar ist, warum das nicht auch für Organisationen des privaten Rechts gelten soll. Diese Einschränkung dürfte europarechtswidrig sein.


Was ist eine Bildungsveranstaltung?

An Veranstaltungen belehrender Art i.S.d. § 68 Nr. 8 AO werden keine besonderen inhaltlichen Anforderungen gestellt. Es genügt, dass bei den jeweiligen Veranstaltungen überwiegend Vorträge gehalten werden, die naturgemäß belehrenden Charakter haben.

Hinweis: § 68 Nr. 8 AO nennt Volkshochschulen als typischen Fall einer begünstigten Bildungseinrichtung. Bei dem dort üblicherweise angebotenen breiten Programm an freizeit- und berufsbezogenen Weiterbildungskursen konnte man also schon bisher von einer weiten Auslegung des Bildungsbegriffs ausgehen. Weniger verständlich ist, dass das BMF Weiterbildung mit "Vorträgen" assoziiert. Bei heute üblichen Lernformen - auch mit digitalen Medien - ist der Begriff sicher zu eng gefasst. Bildung kann aber auch ein allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO sein. Die Steuerbegünstigung kann also grundsätzlich auch andere Lernformen umfassen.

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