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Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Arbeitslosigkeit und Ehrenamt |
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Stand: 11.09.2009 Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug Arbeitslosengeld schließen sich grundsätzlich nicht aus. Unter den Voraussetzungen, dass das Ehrenamt kein "verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis" ist und die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann, hindert eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht am Bezug von Arbeitslosengeld I oder Hartz IV. Übungsfreibetrag und Ehrenamtspauschale werden auf ALG I und II nicht angerechnet.
Bei Beziehern von
Arbeitslosengeld I (ALG I) hat die Vermittelbarkeit in den Arbeitsmarkt
Vorrang. Solange die ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr als 15
Stunden pro Woche umfasst, gibt es hier kein Problem. Mehr als 15 Stunden
pro Woche sind in Absprache mit dem Arbeitsvermittler möglich,
ohne dass der Leistungsanspruch verloren geht. Voraussetzung ist allerdings,
dass eine eventuelle berufliche Wiedereingliederung nicht behindert
wird.
Als ehrenamtlich gilt eine Betätigung, die unentgeltlich ausgeführt wird, dem Gemeinwohl dient und bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche gemeinnützige Zwecke fördern. Unentgeltlichkeit ist auch dann gegeben, wenn getätigte Auslagen erstattet werden. Der Auslagenersatz kann auch in pauschalierter Form - also ohne Einzelnachweise - erfolgen. Eine solche Pauschale darf aber 154 Euro pro Monat nicht übersteigen (Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen). Ein höherer Auslagenersatz ist möglich, wenn die Auslagen einzeln nachgewiesen werden. Wichtig: Diese Grenze ist nur das Kriterium für die Unentgeltlichkeit. Sie ist keine Freigrenze für die Anrechung auf die Leistungen der Arbeitsagentur und bedeutet auch nicht, das die Zahlungen dann steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I wird ein Nebeneinkommen von bis zu 165 Euro pro Monat nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet (§ 141 SGB III). Hat der Arbeitslose
in den letzten 18 Monaten vor der Arbeitslosigkeit zusätzlich zur
versicherungspflichtigen Tätigkeit eine Nebentätigkeit ausgeübt,
wird die (durchschnittliche) Vergütung daraus nicht angerechnet.
Von dem über diesen Grundfreibetrag hinausgehenden Nebeneinkommen sind 20% von 101 bis 799 Euro anrechnungsfrei. Zwischen 800 Euro und 1.200 Euro (1.500 Euro für Bedürftige mit Kind) sind 10% des Einkommens anrechnungsfrei.
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