Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Bezahlung für die Vorstandstätigkeit?

Stand: 1.09.2013

Die Frage, ob der Vorstand für seine Tätigkeit bezahlt werden darf, wird recht häufig gestellt. Meist beziehen sich die Bedenken sowohl auf gesetzliche und Satzungsregelungen als auch auf die Gemeinnützigkeit.
In der Tat müssen hier unterschiedliche Kriterien angelegt werden.

Vorstandsvergütung und Gemeinnützigkeit
Die Gemeinnützigkeit spricht grundsätzlich nicht gegen eine Bezahlung des Vorstands. Nach Aufassung der Finanzverwaltung muss die Satzung aber eine ausdrückliche Erlaubnis für eine Vergütung enthalten. Ein Verstoß dagegen gefährdet die Gemeinnützigkeit.
Ob dies auch zivilrechtlich gilt, war bisher umstritten. Zum 1.01.2015 gilt allerdings eine Neufassung des § 27 (3) BGB, nach der der Vorstand grundsätzlich ehrenamtlich tätig ist. Von dieser Vorgabe kann nach § 40 BGB nur per Satzung abgewichen werden. Die Satzung muss also eine ausdrückliche Erlaubnis für Vergütungen enthalten.
Streng beachtet werden müssen in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht aber die Grundsätze der Mittelbindung. Die Vergütung muss der Art und dem Umfang der Tätigkeit angemessen, d.h. ortsüblich oder tariflich sein. Nicht in Frage z.B. kommt eine Vergütung, die einer vollen Stelle entspricht, während das Vorstandsmitglied nur in Teilzeit arbeitet. Je nach Qualifikationsanforderungen und Größe des Vereins darf eine angemessene Bezahlung sehr unterschiedlich ausfallen. Eine Orientierung liefert dabei z.B. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Zum Nachweis dieser Angemessenheit sollte auf klare arbeitsvertragliche Regelungen geachtet werden (Stellenbeschreibung und Stundenumfang). Unbedingt zu empfehlen ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag.

Vereinsrechtliche Vorgaben
Anders zu bewerten ist die Frage eines Vergütungsanspruchs. Meist ist in der Satzung keine Bezahlung für die Vorstandsarbeit vorgesehen. Es gilt dann die gesetzliche Regelung des § 27 BGB. Danach finden auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 Anwendung. Dort ist lediglich ein Aufwandsersatzanspruch eingeräumt, keine Vergütung für die Arbeit. Sieht die Satzung also keine Bezahlung vor, hat der Vorstand keinen Anspruch darauf.

Ersatz von Aufwendungen
Auch wenn die Satzung eine Bezahlung für die Vorstandsarbeit nicht vorsieht oder sogar ausschließt, hat der Vorstand eine Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB). Nach BGH-Rechtsprechung fallen unter Aufwendungen alle Vermögensopfer, die der Vorstand als notwendige Folge seines Amtes erbringt. Dazu gehören z.B. Reisekosten (auch Unterkunft), Post- und Telefongebühren, zusätzliche Verpflegungskosten usf.
Nicht dazu gehört aber eine Vergütung für die Arbeitszeit und Arbeitskraft. Kein Aufwandsersatz sind Pauschalen für Aufwendungen, die tatsächlich gar nicht entstanden sind oder über die tatsächlichen Kosten hinausgehen.
Dazu würde z.B. ein "Sitzungsgeld" oder eine Reisekostenerstattung über den wirklich angefallen Kosten gehören. Grundsätzlich muss für alle Aufwendungen ein Einzelnachweis erfolgen.

Der Vorstand als Arbeitnehmer
Ein Ersatzanspruch für getätigte Aufwendungen bedeutet keineswegs, dass die erhaltenen Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Hier gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. So kann dem Vorstand z.B. ein Ersatzanspruch für Fahrtkosten von der Wohnung zum Vereinssitz zustehen. Fahrtkostenerstattungen dafür sind aber nach den allgemeinen Regelungen dennoch (zumindest teilweise) steuerpflichtig.

Erhält der Vorstand eine Entlohnung für seine Arbeit, gelten die allgemeinen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. In aller Regel wird der Vorstand als abhängig Beschäftigter behandelt. Der Verein muss dann die entsprechenden Meldungen vornehmen und Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auch hier gelten die allgemeinen Regelungen. So kann der Vorstand z.B. auf Minijob-Basis beschäftigt werden.

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