Vereinsknowhow - Kurzinfo:
"Eintrittsspenden" - eine problematische Konstruktion

Stand: 10.12.2015

Um steuerliche Folgen zu vermeiden, deklarieren gemeinnützige Vereine Eintrittsgelder zu Veranstaltungen nicht selten als Spenden. Dass das im Regelfall nicht möglich ist, zeigt ein aktuelles Urteil des Thüringer Finanzgerichts (FG).

Im behandelten Fall ging es um eine Partei, die eine Mischung aus politischer Veranstaltung und Konzert durchführte. Für gemeinnützige Einrichtungen gilt bezüglich des Spendenabzugs aber das Gleiche.

Von den Besuchern verlangte der Veranstalter eine "Spende" in Höhe von 15 €. Das Finanzamt behandelte die Einnahmen als umsatzsteuerpflichtige Erlöse des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Zu Recht wie das Thüringer FG entschied.

Solche Eintrittsspenden haben regelmäßig Entgeltcharakter. Für eine Spende fehlt diesen Zahlungen die erforderliche Uneigennützigkeit. Zwar kann bei Veranstaltungen mit freiem Eintritt grundsätzlich um Spenden gebeten werden. Das FG nennt aber eine Reihe von Kriterien, die gegen eine Spende und für ein Entgelt sprachen:

  • Es wurde nicht eigens für Spenden geworben und es wurden keine Spendenbescheinigungen angeboten.
  • Die Besucher haben die vorgebliche "freiwillige Spende" nachvollziehbar als Eintrittsgeld verstanden, das der Veranstalter für den Besuch eines Konzertes erhoben hat.
  • Den Besuchern wurde nicht gesagt, für welche Zwecke sie eine Spende leisten sollten. wenn die die Besucher nicht einmal wussten, für was sie spenden sollten, kann im technischen Sinne von einer Spende keine Rede sein.
  • Es wurden erkennbar keine Teilnehmer eingelassen, die nicht gezahlt hatten und sogar Besucher abgewiesen, die den Betrag nicht zahlen wollten.
  • Offensichtlich bezahlten alle Besucher den gleichen Betrag. Der Bruttoertrag aus der Veranstaltung entsprach nämlich recht genau der angegebenen Anzahl der Besucher multipliziert mit dem Eintrittspreis von 15 €.

Das bedeutet nicht, dass Spendensammlungen im Rahmen von Veranstaltungen, für die üblicherweise Eintritt genommen wird, grundsätzlich problematisch wären. In der Regel genügt es, wenn der Zutritt zur Veranstaltung und die Spendensammlung nicht verbunden werden. Auf keinen Fall sollte um einen festen Betrag gebetet werden und natürlich muss der Eintritt auch für die Besucher möglich sein, die nicht spenden.

Beachtet werden muss auch, dass Veranstaltungen, die nicht in den steuerbegünstigten Bereich fallen, grundsätzlich kostendeckend sein müssen, weil sonst gegen den Mittelbindungsgrundsatz verstoßen wird.

Spenden sind aber per definitionem keine Entgelte für die Veranstaltung. Sie müssen also bei der Finanzierung der Veranstaltung außer Acht bleiben. Wird dann keine Kostendeckung erreicht, schadet das der Gemeinnützigkeit.
Das Gleiche gilt natürlich auch, wenn Spendenmittel zur Finanzierung zweckfremder Veranstaltungen verwendet werden.

Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 23.04.2015, 1 K 743/12

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