Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Stand: 6.10.2015

Vereine aller Sparten engagieren sich vielfältig für Flüchtlinge. Das Bundesfinanzministerium erleichtert das mit Sonderregelungen zu Spenden und zur Mittelverwendung.

Die folgenden Vereinfachungsregelungen gelten vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016.


Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von öffentlichen Einrichtungen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Es genügt also als Spendennachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt auch, wenn bis zur Einrichtung eines Sonderkontos die Zahlungen auf ein anderes Konto gehen.


Spenden an nicht gemeinnützige Empfänger

Haben nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine oben genannte Einrichtung weitergeleitet werden. Für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dazu auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.

Ein vereinfachter Zuwendungsnachweis ist möglich, wenn die gesammelten Spenden auf ein Sonderkonto einer o.g. Einrichtung überwiesen werden. Es sind dann zwei Nachweise erforderlich:

  • der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking des Spenders (Weitergabe der gesammelten Beträge)
  • die Kopie des Barzahlungsbelegs, der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder des PC-Ausdrucks bei Online-Banking des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.


Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge

Gemeinnützige Organisationen dürfen keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördern.
Ruft eine gemeinnützige Einrichtung, die keine entsprechenden Zwecke (Flüchtlingshilfe, mildtägige Zwecke) verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für Flüchtlinge auf, gilt Folgendes:

Es ist ausnahmsweise unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Bei Flüchtlingen kann auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

Es reicht aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine öffentliche Eirichtung zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, kann die entsprechenden Zuwendungen, die sie für die Hilfe für Flüchtlinge erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion muss in der Zuwendungsbestätigung hingewiesen werden.


Verwendung sonstiger Mittel

Neben gesammelten Spenden dürfen ausnahmsweise auch sonstige vorhandene Mittel ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen eingesetzt werden. Auch hier kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

Werden vorhandene Mittel an andere gemeinnützige öder öffentliche Einrichtungen zur Unterstützung von Flüchtlingen weitergeleitet, ist das nach § 58 Nummer 2 AO (teilweise Mittelweitergabe) unschädlich.


Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 22.09.2015, IV C 4 - S 2223/07/0015 :015

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