Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Vermietung von Sportanlagen - Finanzverwaltung begrenzt Steueroptimierung durch Gastmitgliedschaften |
Stand: 11.02.2015 Die Überlassung von Sportanlagen und Sportgeräten an Mitglieder ist ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb. Findige Vereine bieten deshalb Sondermitgliedschaften an, um die steuerlichen Vorteile nutzen zu können. Dem setzt die Finanzverwaltung jetzt Grenzen. Die kurzfristige Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen ist ein Zweckbetrieb, wenn die Mieter Mitglieder des Vereins sind (Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO, Ziffer 12 zu § 67a). Mieter, die die Vereinsanlagen (z.B. Tennisplätze oder Sporthallen) kurzzeitig mieten, als Mitglieder behandeln zu können, hat dabei gleich zwei steuerliche Vorteile:
Nicht wenige Vereine,
die ihre Anlagen an Dritte vermieten, haben deswegen eine Sondermitgliedschaft
eingeführt. In der Regel ist sie mit kurzen Austrittsfristen und
einem Stimmrechtsausschluss verbunden. So werden die Mieter motiviert,
dem Verein beizutreten, ohne dass sie Mitbestimmungsrechte haben. Finanzverwaltung beschränkt Gestaltungsmissbrauch Solche Mitgliedschaften, die lediglich darauf gerichtet sind, die Nutzung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, sollen nicht durch die Zweckbetriebszuordnung begünstigt werden. Eine entsprechenden Regelung hat das Bundesfinanzministerium jetzt in den AEAO (Ziffer 12 zu § 67a) aufgenommen. Die Vermietung an solche Gast- oder Sondermitglieder soll künftig nur noch begünstigt sein, wenn sie sich nicht von einer Sondermitgliedschaft unterscheidet. Das bedeutet, dass:
Vereine, die solche Gastmitgliedschaften für Mieter ihrer Sporteinrichtungen anbieten, müssen also ihre Satzung anpassen, wenn sie auch künftig die Steuervorteile nutzen wollen. Da es - außer dem Stimmrecht - keine Vorgaben für die Vollmitgliedschaft gibt, wird eine Gestaltungsmöglichkeit darin liegen, die Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte- und -pflichten insgesamt anzupassen. Denkbare wäre:
>> Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 14.01.2015, IV A 3 - S 0062/14/10009 |