Vereinsknowhow - Kurzinfo:
BFH erweitert die Gewinnpauschalierung für Werbeeinnahmen

Stand: 30.10.2019

Bei Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit kann der Gewinn mit 15 Prozent der Einnahmen pauschaliert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun bestätigt, dass dabei ein sachlicher Zusammenhang genügt. Es muss kein räumlicher Zusammenhang mit den entsprechenden Veranstaltungen bestehen (BFH, 26.6.2019, V R 70/17).

Geklagt hatte ein gemeinnütziger Verein, der einen wissenschaftlichen Kongress veranstaltete, bei dem er Flächen für Informationsstände an Pharmaunternehmen vermietete. Das Finanzamt erlaubte keine Gewinnpauschalierung, weil es den erforderlichen und zwingenden Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit (Kongress) nicht sah. Außerdem sei für den Begriff der Werbung kennzeichnend, dass die gemeinnützige Körperschaft selbst Werbung betreibe.


Sachlicher Zusammenhang genügt

Dem widersprach der BFH. Die Werbung bei dem Kongress stand mit diesen im Zusammenhang. Die Pharmaunternehmen wären ohne Durchführung des Kongresses nicht bereit gewesen, die vereinbarten Beträge zu bezahlen. Zudem sind die Kosten des Kongresses und damit die Anmietung von Räumlichkeiten für den Kongress etc. durch diesen veranlasst.

Auch die Voraussetzung, dass für es die Werbung unabdingbare Geschäftsgrundlage sein müsse, dass die steuerbegünstigte Veranstaltung stattfinde, lag nach Auffassung des BFH vor. Denn die unabdingbare Geschäftsgrundlage erfordert nur den nach dem Wortlaut des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO erforderlichen Zusammenhang. Dass dieselbe Werbung in einem anderen Kontext auch ohne steuerbegünstigte Tätigkeit erfolgen kann, spielt keine Rolle.


Aktive Werbung ist nicht erforderlich

Der Wortlaut des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO lasse offen, wer die Werbeleistung aktiv erbringen muss und lässt somit auch die Auslegung zu, dass passive Duldungsleistungen ausreichen. Bei der Werbung könne es sich insbesondere um Banden- oder Trikotwerbung handeln. Dem ist die Vermietung von Standflächen gleichzustellen. Auch bei der Bandenwerbung ist nicht danach zu unterscheiden, ob die steuerbegünstigte Körperschaft die Banden mit selbst erstelltem Werbematerial bestückt oder die Bandenfläche überlässt, damit der Werbetreibende sein eigenes Werbematerial anbringt.

Die Gewinnpauschalierung soll eine Überbesteuerung vermeiden. Die Kosten der Zweck-betriebsveranstaltung können nämlich nicht anteilig den Werbeeinnahmen zugeordnet werden. So entsteht ein überproportional hoher Überschuss aus der Werbung, der erst nach Steuer zur Finanzierung des Zweckbetriebs verwendet werden kann.

Die Rechtsprechung des BFH erweitert die Gewinnpauschalierung auf Werbeeinnahmen, bei denen die gemeinnützige Einrichtung nicht selbst aktiv wirbt. Dazu gehören alle Formen des Sponsorings, die im in Zusammenhang mit den steuerbegünstigten Tätigkeiten stehen - auch Sachsponsoring.

Nicht geklärt ist, ob die Gewinnpauschalierung auch für Fahrzeugwerbung gilt. Wenn das entsprechende Fahrzeug im steuerbegünstigten Bereich eingesetzt wird, wird die Begünsti-gung - mindestens nach dem Urteil des FG Münster - aber greifen müssen.

Nicht begünstigt sind aber Werbeeinnahmen in Zusammenhang mit wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, z. B. bei einem Vereinsfest.

Hinweis: Das FG Münster kam in einem ganz ähnlichen Fall zum gleichen Ergebnis (22.3.2017, 9 K 518/14). Die Revisionsentscheidung des BFH dazu steht noch aus (V R 69/17), wird aber wohl zum gleichen Ergebnis führen.

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