Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Übungsleiterfreibetrag für künstlerische Tätigkeiten

Stand: 11.06.2009

Unter den "Übungsleiterfreibetrag" (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz/EStG) fallen auch Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten. An die begünstigten Tätigkeiten werden aber bestimmte Anforderungen gestellt.

Künstlerische Tätigkeiten setzen eine gewisse Gestaltungshöhe und eigenschöpferische Leistung voraus. Die Finanzverwaltung orientiert sich hier am Begriff der künstlerischen Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, OFD Frankfurt, 30.04.2009, S 2245 A-2-St 213).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit i.S. des § 18 EStG aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht. Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung besteht dabei in der freien schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden (BFH 18.04.2007, XI R 21/06). Nicht erforderlich ist aber, das die Leistung ein bestimmtes künstlerisches Niveau erreicht (FG Bremen, 25.11.1993, 1 91 175 K 1).

Begünstigt sind:

  • Dirigenten, Chorleiter: Neben ein künstlerischen kann es sich bei Chorleitern u.ä. auch um eine pädagogische Tätigkeit handeln. Das gilt besonders bei Kinder- und Jugendchören und -orchestern.
  • Nebenberufliche Kirchenmusiker üben eine künstlerische Tätigkeit i. S. von § 18 EStG aus, entsprechende Entschädigungen können deshalb nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei bleiben (OFD Berlin, 6.07.2000, St 123 - S 2121 - 1/00).
  • Organistentätigkeiten: Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen, (FinMin Hessen, 17.04.2000, S 2337 A - 77 - II B 2 a).
  • Film-Editor: Die Arbeiten eines Film-Editors können eine eigenschöpferische Leistung darstellen und eine künstlerische Gestaltungshöhe erreichen. Unschädlich ist insofern, dass der Film-Editor erst in der Postproduktion nach der originären Arbeit von Regie und Kameraführung tätig wird (FG Hamburg, 30.11.2007, 6 K 125/05). Bei einem Video-Editor, der ausschließlich im Bereich der Herstellung von Werbefilmen tätig ist, ist eine künstlerische Tätigkeit nur im Ausnahmefall gegeben (FG Hamburg, 16.12.2004, VI 263/02).
  • Werbegrafiker und Werbedesigner: Die Tätigkeit eines Werbegrafikers und Werbedesigners kann eine freiberufliche künstlerische Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein.
  • Schauspieler sind grundsätzlich künstlerisch tätig.
  • Statisten bei Theateraufführungen: Aufwandsentschädigungen für Statisten sind grundsätzlich nicht begünstigt, weil Statisten keine künstlerische Tätigkeit ausüben. Eine künstlerische Tätigkeit liegt bei § 3 Nr. 26 (wie bei § 18 EStG) nur vor, wenn eine gewisse Gestaltungshöhe bei eigenschöpferischer Leistung gegeben ist.
    Bei einem Komparsen kann nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts eine künstlerische Tätigkeit vorliegen, wenn er, "nicht lediglich als eine Art "menschliche Requisite" - ohne eigenen Ausdruck außer der schlichten Darstellung seines äußeren Wesens - gewissermaßen als Teil der Bühnenausstattung eingesetzt wird" (Sächsisches Finanzgericht, 6.03.2006, 3 K 370/04).
    Der Bundesfinanzhof hat dazu entschieden, dass eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit auch vorliegen kann, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist . Auch ein Komparse kann daher - anders z. B. als ein Bühnenarbeiter - eine künstlerische Tätigkeit ausüben (BFH, 18.04.2007, XI R 21/06).
  • Redner, Sprecher und Synchronsprecher können grundsätzlich eine künstlerische Tätigkeit ausüben. Das gilt auch für einen Büttenredner, wenn er keine vorgefertigte, unter Verwendung von Grundmustern variierte Rede vorträgt, sondern eine von ihm selbst kreierte und in individueller Weise verkörperte Figur im Vordergrund steht (FG Düsseldorf, 25.02.2004, 7 K 7162/01 G).

Weitere Informationen im Online-Handbuch im Beitrag "Der Übungsleiterfreibetrag" (Abo-Bereich).

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