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Stand:
22.12.2009
Nach
§ 4 Nr. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind von gemeinnützigen
Vereinen durchgeführte sportliche Veranstaltungen umsatzsteuerfrei,
soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Ein aktuelles
Urteil des Finanzgericht Köln (8.10.2009,
10 K 3794/06) beschäftigt sich mit der Frage, was eine "sportliche
Veranstaltung" ist und was alles unter den Begriff Sport fällt.
Im
konkreten Fall führte ein Sportverein eine Vielzahl von Kursen
durch. Dazu gehörten: Pilates, Tai Chi, Yoga, Wirbelsäulengymnastik,
Rückenfitness, Beckenbodentraining, Gesund und Aktiv ab 45, Feldenkrais
und Tennis, Qi Gong, Step Aerobic, Fitnessgymnastik (auch als "im
Rhythmus von Natur und Mond"), Body Forming, Powergymnastik, Fitness
Mix, Thai Boxing Aerobic, Muskelaufbautraining, Fitnessgymnastik nach
"Callanetics", Salsa Aerobic, Ausgleichsgymnastik für
Herren, Step und Hanteln, Bewegt ins Wochenende, body attack, Selbstbehauptung,
Kurse mit oder/und für Kinder, Psychomotorik sowie eine Vielzahl
von Tanzveranstaltungen.
Was
ist Sport?
Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es dabei ausnahmslos um Sport.
Auch Breitensport in Form der oben genannten Kurse (Pilates, Body Forming,
Powergymnastik, Thai Boxing Aerobic etc.) sei als Sport im Sinne des
§ 4 Nr. 22 UStG anzusehen. Sport ist nicht allein als die Vorbereitung
auf einen Wettbewerb zu verstehen, sondern als "eine allgemeine
körperliche Ertüchtigung über das gewöhnliche Maß
hinaus".
Maßgebend ist dabei, dass die Bewegung vorrangig mit dem Ziel
ausgeübt wird, sich körperlich zu ertüchtigen. Deshalb
stellt z. B. Wandern, auch wenn es unzweifelhaft der körperlichen
Ertüchtigung dient, im Gegensatz zum Nordic Walking keinen Sport
dar. Eine ähnliche Abgrenzung dürfte es bei Radtouren im Gegensatz
zum Radstreckenfahren geben. Bei den Erstgenannten ist die körperliche
Ertüchtigung ein erfreulicher, wenn auch durchaus beabsichtigter
Nebeneffekt zum Naturerlebnis. Bei o. g. Kursen hingegen steht einzig
die körperliche Ertüchtigung im Mittelpunkt.
Was
ist eine Veranstaltung?
Unter "sportliche Veranstaltung" im Sinne des § 4 Nr.
22 UStG versteht die Rechtsprechung eine organisatorische Maßnahme
eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport
zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt
das Gesetz nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung
ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung
von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder bloß eine konkrete
Dienstleistung, wie z. B. die Beförderung zum Ort der sportlichen
Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler,
zum Gegenstand hat.
Um eine "sportliche Veranstaltung" handelt es sich, wenn der
Verein einen konkreten organisatorischen Rahmen anbietet. Dazu gehört
z. B., dass er Trainingszeiten festlegt, konkrete Kurse anbietet oder
für die Ausübung, Anleitung und Koordination der in diesen
Kursen durchgeführten Bewegungen Trainer zur Verfügung stellt.
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