Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Steuerliche Änderungen in 2020

Stand: 8.12.2019

Mit zwei Gesetzen kommt zum Jahreswechsel eine Reihe von steuerlichen Änderungen, die auch oder speziell für gemeinnützige Einrichtungen von Bedeutung sind.

Die Gesetze liegen nach Änderungsvorgaben des Bundesrates in der Endfassung vor und treten mit Veröffentlichung in Kraft. Das sind

  • das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften und das
  • das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz.


Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen für gemeinnützige Zwecke nach der Öffnungsklausel

Die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Abgabenordnung war 2007 ergänzend zu den Katalogzwecken in den § 52 AO eingefügt worden. Die Finanzbehörden sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, auf sich ändernde gesellschaftliche Verhältnisse zu reagieren. Eine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke ist so ohne Gesetzgebungsverfahren möglich.

Für Zwecke nach dieser Öffnungsklausel ist (wie z.B. auch bei Sport) - das wird neu geregelt - ein Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge nicht möglich.

Hinweis: Bisher ist nach dieser Regelung aber nur ein Zweck als gemeinnützig erklärt worden: Turnierbridge.


Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze

Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG muss die Umsatzsteuer künftig nicht erhoben werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht höher als 22.000 € (bisher 17.500 €) und (wie bisher) im laufenden Kalenderjahr nicht höher als 50.000 € sein wird.

Die Regelung ist gerade für gemeinnützige Vereine von Bedeutung, weil viele Einnahmen nicht steuerbar oder steuerbefreit sind. Die verbliebenden Umsätze liegen dann oft unter der Kleinunternehmergrenze.

Hinweis: Die Erhöhung der Freigrenze kann dazu führen, dass Einnahmen, die in diesem Jahr noch umsatzsteuerpflichtig sind, im nächsten Jahr befreit sind. Vereine, die unter die neue Grenze rutschen und nicht auf die Umsatzbesteuerung verzichten wollen, müssen den Verzicht nicht ausdrücklich erklären. Es genügt, dass sie weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen oder -erklärungen abgeben.


Verpflegungsmehraufwendungen: Anhebung der Pauschalen

Mit den Pauschalen kann der Verpflegungsmehraufwand bei auswärtigen Tätigkeiten steuerfrei ersetzt werden.

Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann bisher ab einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte eine Pauschale von 12 € berücksichtigt werden; bei mehr als 24 Stunden 24 €. Der Betrag kann vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt beziehungsweise als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit kann eine Pauschale von jeweils 12 € angesetzt werden.

Ab 2020 erfolgt eine Anhebung der Pauschalen bei 24-stündiger Abwesenheit von 24 auf 28 € und bei mehr als achtstündiger Abwesenheit sowie am An- und Abreisetag von mehrtägigen Abwesenheiten von 12 auf 14 €.

Hinweis: Die Anhebung der Pauschalen erhöht den Spielraum für Kostenerstattungen an Ehrenamtler. Die Pauschalen können auch in Kombination mit den Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag gezahlt werden. Nicht möglich ist aber eine steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten zur regelmäßigen Arbeitsstätte (sog. erste Tätigkeitsstätte).

Weiterbildung kein Arbeitslohn

Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen in vielen Fällen bereits nach bisheriger Rechtslage nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden.
Die Steuerbefreiung gilt zukünftig auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen (z.B. Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind). Darunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen.

Hinweis: Die Kostenübernahme für solche Weiterbildungen bietet sich auch für ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Organisationen an - gerade weil hier oft kein unmittelbarer beruflicher Bezug besteht. Nicht begünstigt sind aber Weiterbildungen, die vorwiegend Belohnungscharakter haben.

Neuregelung wichtiger Umsatzsteuerbefreiungen

Das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" bringt erhebliche Änderungen bei den Umsatzsteuerbefreiungen für gemeinnützige Einrichtungen.

Neuregelung von Leistungen der Wohlfahrtspflege

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG umfasst künftig eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen insbesondere an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit. Darunter fallen z.B. Leistungen der Schuldnerberatung, der "Tafeln", der Frauenhäuser und die Beratung und Hilfe für Obdach- und Wohnungslose, Beratungsleistungen für Angehörige drogen- oder alkoholabhängiger Menschen, Leistungen im Zusammenhang mit Migration, Leistungen der Beratungsstellen für Ehe- und Lebensfragen und Beratung und Hilfe für Strafentlassene sowie für Prostituierte.

Die Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtpflege ist künftig keine Voraussetzung mehr für die Steuerbefreiung.

Betreuungs- und Pflegeleistungen an körperlich, geistig und seelisch hilfsbedürftige Personen fallen nicht mehr unter die Steuerbefreiung des § 4 Nummer 18 UStG, sondern ausschließlich unter die Steuerbefreiung des § 4 Nummer 16 UStG.

Bei den von einem Menüservice erbrachten Leistungen handelt es sich ebenfalls nicht um eng mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen. Die Leistungen eines Mahlzeitendienstes (z. B. "Essen auf Rädern") unterliegen aber unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 8 UStG dem ermäßigten Steuersatz.

Umsatzsteuerbefreiung für Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern

§ 4 Nr. 23 UStG befreit wie bisher die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen. Diese Leistungen sind dann als mit der Erziehungsleistung "eng verbunden" anzusehen, wenn sie tatsächlich als eigenständige Leistungen zur Erziehungsleistung erbracht werden. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung, die die Leistungen erbringt, die Erziehung der Kinder und Jugendlichen selbst leistet.

Dagegen stellt weiterhin die Beherbergung oder Beköstigung während kurzfristiger Urlaubsaufenthalte oder Fahrten, die von Sport- und Freizeitangeboten geprägt sind, keine Aufnahme zu Erziehungszwecken dar. Die bloße Bewirtung durch Unternehmer, die die Kinder oder Jugendlichen nicht zu den begünstigten Zwecken bei sich aufnehmen, ist auch weiterhin nicht befreit.

Als eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen werden nach § 4 Nr. 23 Verpflegungsdienstleistungen gegenüber Studierenden und Schülern an Hochschulen und bestimmten Schulen begünstigt. Das war bisher nicht einheitlich geregelt. Die Verpflegung an staatlich anerkannten Schulen ist damit einheitlich steuerbefreit.


Steuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen

In der neuen Nr. 29 des § 4 UStG wird eine Steuerbefreiung eingeführt für sonstige Leistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nummer 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nummer 27 UStG steuerfreien Umsätze. Die Steuerbefreiung beruht auf Artikel 132 Absatz 1 f der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.

Bei dem Mitglied muss es sich um eine Person handeln, die nicht steuerbare oder steuerfreie, dem Gemeinwohl dienende Leistungen der in § 4 Nummer 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder Nummer 27 UStG bezeichneten Art erbringt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die bisher nach § 4 Nummer 14 Buchstabe d UStG steuerfreien ärztlichen Praxis- und Apparategemeinschaften medizinische Einrichtungen, Apparate und Geräte zentral beschaffen und ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen sowie Laboruntersuchungen, Röntgenuntersuchungen undandere medizinisch-technische Leistungen für ihre Mitglieder ausführen.

Tätigkeiten, die lediglich mittelbar der Ausführung von nicht steuerbaren oder steuerfreien Umsätzen der Mitglieder dienen oder von den Mitgliedern für solche bezogen werden (z. B. allgemeine Verwaltungsleistungen), fallen dagegen (wie bisher) nicht unter die Befreiung.

Vereinsknowhow - Know-how für Vereine und den Nonprofit-Bereich
www.vereinsknowhow.de