10.11.2008
Zwei aktuelle Schreiben
der Finanzverwaltung beschäftigen sich ausführlich mit der
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (sog. Übungsleiterfreibetrag)
und behandeln dabei eine Vielzahl von Einzelfällen. Unter anderen:
Behindertentransporte
Die Fahrten werden regelmäßig mit einer Besatzung von zwei
Helfern durchgeführt, wobei ein Helfer den Bus fährt und der
andere (Beifahrer) die behinderten oder kranken Personen während
der Fahrt betreut. Die Tätigkeit des Fahrers stellt keine nach
§ 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit dar, da er weit
überwiegend mit dem Fahren des Fahrzeugs beschäftigt ist und
ein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den "Patienten"
im Sinne der Pflege nicht aufgebaut werden kann. Für den "Beifahrer"
sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 26 EStG gegeben. Ist die Aufgabenverteilung nicht
verbindlich festgelegt, kann daher angenommen werden, dass beide Helfer
an der Betreuung mitwirken. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
ist dann für jeweils 50 % der Vergütung zu gewähren.
Hauswirtschaftliche
Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.
Reine Hilfsdienste, wie z. B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst
und in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen
u.ä. Einrichtungen stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich
und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, da keine häusliche
Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer
persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die Leistungen
werden primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht
und betreffen daher nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.
Mahlzeitendienste
Vergütungen an Helfer des Mahlzeitendienstes sind nicht nach §
3 Nr. 26 EStG begünstigt, da die Lieferung einer Mahlzeit für
die Annahme einer Pflegleistung nicht ausreicht. Ab dem 01.01.2007 ist
jedoch die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung nach § 3 Nr.
26a EStG (Ehrenamtspauschale) in Höhe von bis zu 500 € möglich,
sofern diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.
Sanitätshelfer
bei Großveranstaltungen
Tätigkeiten von Rettungssanitätern und Ersthelfern des DRK
im Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen,
kulturellen Veranstaltungen, Festumzügen etc. sind grundsätzlich
nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Die Steuervergünstigung
kann für den Anteil der Vergütung gewährt werden, der
auf tatsächliche Einsatzzeiten für die Bergung und Versorgung
von Verletzten entfällt. Der begünstigte Anteil ist anhand
der Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln (z. B. Einsatzberichte).
Sanitätshelfer
und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen
Die Vergütung an Rettungssanitäter in Rettungs- und Krankentransportwagen
können dem Grunde nach in die Steuervergünstigung einbezogen
werden, soweit sie für den Einsatz (z.B. bei Sofortmaßnahmen
gegenüber Schwerkranken und Verunglückten) gezahlt werden,
R 3.26 Abs. 1 S. 4 LStR 2008 . Nach den von einem Finanzamt unter Berücksichtigung
der Dienstpläne durchgeführten Sachverhaltsermittlungen kann
ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass 70% der an
diesen Personenkreis gezahlten Vergütungen auf begünstigte
Tätigkeiten (tatsächliche Einsatzzeiten einschließlich
entsprechender Fahrzeugrüstzeiten) entfallen.
Umfassende Informationen
zum Übungsleiterfreibetrag finden Sie im gleichnamigen
Artikel (PDF-Datei im Abo-Bereich) - im Online-Handbuch.
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