Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Übungsleiterfreibetrag Finanzverwaltung klärt Einzelfälle

10.11.2008

Zwei aktuelle Schreiben der Finanzverwaltung beschäftigen sich ausführlich mit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (sog. Übungsleiterfreibetrag) und behandeln dabei eine Vielzahl von Einzelfällen. Unter anderen:

Behindertentransporte
Die Fahrten werden regelmäßig mit einer Besatzung von zwei Helfern durchgeführt, wobei ein Helfer den Bus fährt und der andere (Beifahrer) die behinderten oder kranken Personen während der Fahrt betreut. Die Tätigkeit des Fahrers stellt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit dar, da er weit überwiegend mit dem Fahren des Fahrzeugs beschäftigt ist und ein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den "Patienten" im Sinne der Pflege nicht aufgebaut werden kann. Für den "Beifahrer" sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG gegeben. Ist die Aufgabenverteilung nicht verbindlich festgelegt, kann daher angenommen werden, dass beide Helfer an der Betreuung mitwirken. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist dann für jeweils 50 % der Vergütung zu gewähren.

Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.
Reine Hilfsdienste, wie z. B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen u.ä. Einrichtungen stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, da keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die Leistungen werden primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.

Mahlzeitendienste
Vergütungen an Helfer des Mahlzeitendienstes sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da die Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme einer Pflegleistung nicht ausreicht. Ab dem 01.01.2007 ist jedoch die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) in Höhe von bis zu 500 € möglich, sofern diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen
Tätigkeiten von Rettungssanitätern und Ersthelfern des DRK im Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, Festumzügen etc. sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Die Steuervergünstigung kann für den Anteil der Vergütung gewährt werden, der auf tatsächliche Einsatzzeiten für die Bergung und Versorgung von Verletzten entfällt. Der begünstigte Anteil ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln (z. B. Einsatzberichte).

Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen
Die Vergütung an Rettungssanitäter in Rettungs- und Krankentransportwagen können dem Grunde nach in die Steuervergünstigung einbezogen werden, soweit sie für den Einsatz (z.B. bei Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten) gezahlt werden, R 3.26 Abs. 1 S. 4 LStR 2008 . Nach den von einem Finanzamt unter Berücksichtigung der Dienstpläne durchgeführten Sachverhaltsermittlungen kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass 70% der an diesen Personenkreis gezahlten Vergütungen auf begünstigte Tätigkeiten (tatsächliche Einsatzzeiten einschließlich entsprechender Fahrzeugrüstzeiten) entfallen.

Umfassende Informationen zum Übungsleiterfreibetrag finden Sie im gleichnamigen Artikel (PDF-Datei im Abo-Bereich) - im Online-Handbuch.

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