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Dass Spenden aus
einem Betriebsvermögen wie eine umsatzsteuerpflichtige Privatentnahme
behandelt werden, wird von den Spendern häufig übersehen -
mit unangenehmen Überraschungen bei den steuerlichen Folgen.
Nach Abschnitt 24
b Abs. 8 UStR gilt:
"Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, die nicht
bereits in der Entnahme von Gegenständen oder in Sachzuwendungen
an das Personal bestehen, werden Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt.
(..) Gegenstände des Unternehmens, die der Unternehmer aus nichtunternehmerischen
(privaten) Gründen abgibt, werden als Entnahmen nach § 3 Absatz
1b Satz 1 Nr. 1 UStG besteuert. Gegenstände des Unternehmens, die
der Unternehmer aus unternehmerischen Gründen abgibt, werden als
unentgeltliche Zuwendungen nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 3 UStG
besteuert. Hierzu gehört die Abgabe von neuen oder gebrauchten
Gegenständen insbesondere zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung
oder zur Imagepflege, z. B. Sachspenden an Vereine oder Schulen ..."
(Abschnitt 24 b Abs. 8 UStR)
Diese Regelung bezieht
sich einerseits auf Sachspenden:
Grundsätzlich wird eine Sachspende mit dem gemeinen Wert (Marktwert/Verkehrswert)
des Gegenstandes bewertet. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem
Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden,
der vorher auch bei der Entnahme zugrunde gelegt worden ist, jedoch
zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer. Entnahmewert
kann dabei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG auch der
Buchwert sein (Buchwertprivileg).
In jedem Fall aber muss auf den Entnahmewert die Umsatz aufgeschlagen
werden.
Das gleiche gilt
aber für Aufwandsspenden.
Aufwandsspenden sind - neben Geld- und Sachspenden - keine eigene Form
der Spende. Es handelt sich dabei um eine abgekürzte Rückspende
von Beträgen, die der Verein dem Spender schuldet: Statt zunächst
den Betrag auszuzahlen, um ihn dann zurück zu spenden, verzichtet
der Spender auf die Auszahlung.
Der Spendenabzug setzt dabei aber einen Vermögensabfluss beim Spender
voraus. Wird also auf eine Vergütung verzichtet, kann das steuerlich
nur als Spende geltend gemacht werden, wenn der Vermögenszufluss
wiederum als Einnahme behandelt wird. Ein Unternehmer, der auf die Bezahlung
seiner Rechnung zugunsten des Vereins verzichtet, muss also die Rechnung
dennoch als Betriebseinnahme verbuchen.
Auch hier muss die ausgewiesene Umsatzsteuer abgeführt werden.
Ist der Spender umsatzsteuerpflichtig, hat er also nicht nur keinen
steuerlichen Vorteil, sondern durch die abzuführende Umsatzsteuer
einen zusätzlichen finanziellen Aufwand.
Der Verein. dem
die Spende zugeht, hat dabei aber kein Problem. Er verbucht den angesetzten
Betrag inklusive Mehrwertsteuer als Spendeneingang. Die Umsatzsteuer
erfährt dabei buchhalterisch keine besonderte Behandlung.
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