Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Spenden und Umsatzsteuer

Dass Spenden aus einem Betriebsvermögen wie eine umsatzsteuerpflichtige Privatentnahme behandelt werden, wird von den Spendern häufig übersehen - mit unangenehmen Überraschungen bei den steuerlichen Folgen.

Nach Abschnitt 24 b Abs. 8 UStR gilt:
"Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen, die nicht bereits in der Entnahme von Gegenständen oder in Sachzuwendungen an das Personal bestehen, werden Lieferungen gegen Entgelt gleichgestellt. (..) Gegenstände des Unternehmens, die der Unternehmer aus nichtunternehmerischen (privaten) Gründen abgibt, werden als Entnahmen nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 1 UStG besteuert. Gegenstände des Unternehmens, die der Unternehmer aus unternehmerischen Gründen abgibt, werden als unentgeltliche Zuwendungen nach § 3 Absatz 1b Satz 1 Nr. 3 UStG besteuert. Hierzu gehört die Abgabe von neuen oder gebrauchten Gegenständen insbesondere zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege, z. B. Sachspenden an Vereine oder Schulen ..." (Abschnitt 24 b Abs. 8 UStR)

Diese Regelung bezieht sich einerseits auf Sachspenden:
Grundsätzlich wird eine Sachspende mit dem gemeinen Wert (Marktwert/Verkehrswert) des Gegenstandes bewertet. Ist der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch bei der Entnahme zugrunde gelegt worden ist, jedoch zuzüglich der bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer. Entnahmewert kann dabei gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG auch der Buchwert sein (Buchwertprivileg).
In jedem Fall aber muss auf den Entnahmewert die Umsatz aufgeschlagen werden.

Das gleiche gilt aber für Aufwandsspenden.
Aufwandsspenden sind - neben Geld- und Sachspenden - keine eigene Form der Spende. Es handelt sich dabei um eine abgekürzte Rückspende von Beträgen, die der Verein dem Spender schuldet: Statt zunächst den Betrag auszuzahlen, um ihn dann zurück zu spenden, verzichtet der Spender auf die Auszahlung.
Der Spendenabzug setzt dabei aber einen Vermögensabfluss beim Spender voraus. Wird also auf eine Vergütung verzichtet, kann das steuerlich nur als Spende geltend gemacht werden, wenn der Vermögenszufluss wiederum als Einnahme behandelt wird. Ein Unternehmer, der auf die Bezahlung seiner Rechnung zugunsten des Vereins verzichtet, muss also die Rechnung dennoch als Betriebseinnahme verbuchen.
Auch hier muss die ausgewiesene Umsatzsteuer abgeführt werden. Ist der Spender umsatzsteuerpflichtig, hat er also nicht nur keinen steuerlichen Vorteil, sondern durch die abzuführende Umsatzsteuer einen zusätzlichen finanziellen Aufwand.

Der Verein. dem die Spende zugeht, hat dabei aber kein Problem. Er verbucht den angesetzten Betrag inklusive Mehrwertsteuer als Spendeneingang. Die Umsatzsteuer erfährt dabei buchhalterisch keine besonderte Behandlung.

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