Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Wertermittlung bei Spende von unverkäuflichen Waren

Stand: 8.04.2016

Spendet ein Unternehmer Produkte oder Waren an eine gemeinnützige Einrichtung, muss er die Entnahme aus dem Betriebsvermögen grundsätzlich wie einen Umsatz versteuern. Ein Sonderfall sind nicht verkäufliche Produkte.

Sachspenden aus Betriebsvermögen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Damit soll der vorangegangenen Vorsteuerabzug ausgeglichen und der Letztverbrauch besteuert werden.

Bemessungsgrundlage einer Sachspende - so die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen - sind nicht die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern der fiktive Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende, d.h. der aktuelle Verkehrswert. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände.

Hinweis: Allerdings gilt hier das Buchprivileg. Der Unternehmer darf also wahlweise den Buchwert als Entnahmewert ansetzen.
Spendet ein Unternehmer Waren, die nicht mehr verkäuflich sind, wird - so die OFD -der Wert naturgemäß gegen Null tendieren.

Beispiele für solche Waren sind

  • Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums und Frischwaren mit Mängeln, wie Obst und Gemüse,
  • Non-Food-Artikel mit falscher Etikettierung oder unzureichender Befüllung.

Die Finanzverwaltung weitet damit die Billigkeitsregelung, die sie für die Spende von Backwaren des Vortages an eine Tafel getroffen hat, auf Waren allgemein aus.

Hinweis: Für das Ausstellen der Zuwendungsbestätigung gelten die gleichen Wertermittlungs-regelungen. Auch der Spendenabzug ist also gleich null.

 

OFD Niedersachsen, Schreiben vom 22.12.2015, S 7109 - 31 - St 171

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