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- Kurzinfo:
Wertermittlung bei Spende von unverkäuflichen Waren |
Stand: 8.04.2016 Spendet ein Unternehmer Produkte oder Waren an eine gemeinnützige Einrichtung, muss er die Entnahme aus dem Betriebsvermögen grundsätzlich wie einen Umsatz versteuern. Ein Sonderfall sind nicht verkäufliche Produkte. Sachspenden aus Betriebsvermögen sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Damit soll der vorangegangenen Vorsteuerabzug ausgeglichen und der Letztverbrauch besteuert werden. Bemessungsgrundlage einer Sachspende - so die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen - sind nicht die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, sondern der fiktive Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende, d.h. der aktuelle Verkehrswert. Das gilt auch für im Unternehmen selbst hergestellte Gegenstände. Hinweis: Allerdings
gilt hier das Buchprivileg. Der Unternehmer darf also wahlweise den
Buchwert als Entnahmewert ansetzen. Beispiele für solche Waren sind
Die Finanzverwaltung weitet damit die Billigkeitsregelung, die sie für die Spende von Backwaren des Vortages an eine Tafel getroffen hat, auf Waren allgemein aus. Hinweis: Für das Ausstellen der Zuwendungsbestätigung gelten die gleichen Wertermittlungs-regelungen. Auch der Spendenabzug ist also gleich null.
OFD Niedersachsen, Schreiben vom 22.12.2015, S 7109 - 31 - St 171 |
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