BMF
Rundschreiben vom 2. Juni 2000
IV C 4 - S 2223 - 568/00
Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen
ESt IV/2000 außerhalb der TO
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder gilt für die Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen
im Sinne des § 50 Abs. 1 EStDV folgendes:
- Die im Bundessteuerblatt 1999 Teil I Seite 979 veröffentlichen Vordrucke
sind verbindliche Muster. Ihre Verwendung ist gem. § 50 Abs. 1 EStDV
Voraussetzung für den Spendenabzug. Die Zuwendungsbestätigungen sind
vom jeweiligen Zuwendungsempfänger anhand dieser Muster selbst herzustellen.
In der auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung
müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden,
die im Einzelfall einschlägig sind. Auf die Beispiele auf den Seiten
988 und 989 des Bundessteuerblatts 1999 Teil I wird hingewiesen.
- Eine optische Hervorhebung von Textpassagen durch Einrahmungen und
vorangestellte Ankreuzkästchen ist zulässig. Es bestehen auch keine
Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander
anzuordnen. Die Wortwahl und die Reihenfolge der in den amtlichen Vordrucken
vorgeschriebenen Textpassagen sind aber - vorbehaltlich der folgenden
Ausführungen - beizubehalten.
- Auf den Zuwendungsbestätigungen dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden
noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden.
Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.
- Um eine vordruckmäßige Verwendung der Muster zu ermöglichen, bestehen
keine Bedenken, wenn auf einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte
Zwecke genannt werden. Der Zuwendungsempfänger hat dann den jeweils
einschlägigen Zweck kenntlich zu machen.
- Soweit in einem Mustervordruck mehrere steuerbegünstigte Zwecke genannt
werden, die für den Spendenabzug unterschiedlich hoch begünstigt sind
(Spendenabzugsrahmen 5 bzw. 10 v.H.), und die Zuwendung keinem konkreten
Zweck zugeordnet werden kann, weil der Spender bei der Hingabe der Zuwendung
keine Widmung für einen bestimmten Zweck vorgenommen oder der Zuwendungsempfänger
die unterschiedlich hoch begünstigten Spendenzwecke organisatorisch
und buchhalterisch nicht voneinander getrennt hat, ist davon auszugehen,
dass die Zuwendung nicht berechtigt, den erhöhten Spendenabzug in Anspruch
zu nehmen. In diesen Fällen ist der folgende Zusatz zwischen der Verwendungsbestätigung
und der Unterschrift des Zuwendungsempfängers in die Zuwendungsbestätigung
aufzunehmen:
"Diese Zuwendungsbestätigung berechtigt nicht zum Spendenabzug im Rahmen
des erhöhten Vomhundertsatzes nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG / § 9 Abs.
1 Nr. 2 Satz 2 KStG oder zum Spendenrücktrag bzw. -vortrag nach § 10b
Abs. 1 Satz 3 EStG / § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG. Entsprechendes gilt
auch für den Spendenabzug bei der Gewerbesteuer (§ 9 Nr. 5 GewStG)."
Bei mehreren steuerbegünstigten Zwecken, die unterschiedlich hoch begünstigt
sind, kann eine Zuwendung - bei entsprechender Widmung durch den Spender
und organisatorischer und buchhalterischer Trennung durch den Zuwendungsempfänger
- in Teilbeträgen auch verschiedenen Förderzwecken zugeordnet werden
(z.B. Geldzuwendung in Höhe von 500 DM, davon 300 DM für mildtätige
Zwecke, 200 DM für Entwicklungshilfe nach Abschnitt A Nr. 12 der Anlage
1 zu § 48 Abs. 2 EStDV). Es handelt sich in diesen Fällen steuerlich
um zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer
Sammelbestätigung (vgl. Rdnr. 6) zu bestätigen sind.
- Gegen die Erstellung von Sammelbestätigungen für Geldzuwendungen (Mitgliedsbeiträge,
Geldspenden), d.h. die Bestätigung mehrerer Zuwendungen in einer förmlichen
Zuwendungsbestätigung, bestehen unter folgenden Voraussetzungen keine
Bedenken:
- Anstelle des Wortes "Bestätigung" ist das Wort "Sammelbestätigung"
zu verwenden.
- Bei "Art der Zuwendung" und "Tag der Zuwendung" ist auf die Rückseite
oder die beigefügte Anlage (s.u.) zu verweisen.
- In der Zuwendungsbestätigung ist die Gesamtsumme zu nennen.
- Nach der Bestätigung, dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke verwendet werden, ist folgende Bestätigung zu ergänzen: "Es
wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen
keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen
noch Beitragsquittungen o.ä., ausgestellt wurden und werden."
- Auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in der Anlage
ist jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag,
Geldspende) und nur im Falle unterschiedlich hoch begünstigter Zwecke
auch der begünstigte Zweck aufzulisten. Diese Auflistung muss ebenfalls
eine Gesamtsumme enthalten und als "Anlage zur Zuwendungsbestätigung
vom ......." gekennzeichnet sein.
- Zu den in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspenden ist anzugeben,
ob es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen
handelt oder nicht (vgl. auch Rdnr. 10). Handelt es sich sowohl
um direkte Geldspenden als auch um Geldspenden im Wege des Verzichts
auf Erstattung von Aufwendungen, sind die entsprechenden Angaben
dazu entweder auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung oder in
der Anlage zu machen.
- In der Sammelbestätigung ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich
die Sammelbestätigung erstreckt. Die Sammelbestätigung kann auch
für nur einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden.
- Werden im Rahmen einer Sammelbestätigung Zuwendungen zu steuerlich
unterschiedlich hoch begünstigte Zwecke bestätigt, dann ist unter
der in der Zuwendungsbestätigung genannten Gesamtsumme ein Klammerzusatz
aufzunehmen: "(von der Gesamtsumme entfallen DM auf die Förderung
von [Bezeichnung der höher begünstigten Zwecke])".
- Sind lediglich Mitgliedsbeiträge Gegenstand der Zuwendung an Körperschaften
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen,
so ist auf der jeweiligen Zuwendungsbestätigung zu vermerken, dass es
sich um einen Mitgliedsbeitrag handelt (Art der Zuwendung: Mitgliedsbeitrag
- der weitere Begriff Geldzuwendung ist zu streichen). Handelt es sich
hingegen um eine Spende, ist bei Art der Zuwendung "Geldzuwendung" anzugeben
und im Rahmen der Bestätigung am Ende des Musters zu vermerken, dass
es sich hierbei "nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen
oder Aufnahmegebühren" handelt. Dies ist auch in den Fällen erforderlich,
in denen eine Körperschaft Zwecke verfolgt, für deren Förderung Mitgliedsbeiträge
und Spenden begünstigt sind. Hat der Spender zusammen mit einem Mitgliedsbeitrag
auch eine Geldspende geleistet (z.B. Überweisung von 200 DM, davon 120
DM Mitgliedsbeitrag und 80 DM Spende) handelt es sich steuerlich um
zwei Zuwendungen, die entweder jeweils gesondert oder im Rahmen einer
Sammelbestätigung (vgl. Rdnr. 6) zu bestätigen sind.
- Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben
zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich,
dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend
ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann z.B. ein
Betrag in Höhe von 1.246 DM als "eintausendzweihundertsechsundvierzig"
oder "eins-zwei-vier-sechs" bezeichnet werden. In diesen Fällen sind
allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter
der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z.B. durch "X") zu entwerten.
- Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung
genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z.B. Alter,
Zustand, historischer Kaufpreis usw.). Die im folgenden für die Sachspende
nicht zutreffenden Sätze in den entsprechenden Vordrucken sind zu streichen.
Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen
Betriebsvermögen, dann ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert anzusetzen.
In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen
Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über
die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich.
Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden,
so hat der Zuwendungsempfänger anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung
des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem
Zusammenhang z.B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten
Sache, oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische
Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese
Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung
in seine Buchführung aufzunehmen. Der unvollständige Satz in den amtlichen
Vordrucken für Sachbestätigungen (Bundessteuerblatt 1999 Teil I Seiten
981, 983, 985) "Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient
haben, z.B. Rechnungen, Gutachten." ist um die Worte "liegen vor" zu
ergänzen.
- Nach dem Betrag der Zuwendung ist bei Zuwendungen an Körperschaften
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen
immer anzugeben, ob es sich hierbei um den Verzicht auf Erstattung von
Aufwendungen handelt oder nicht. Dies gilt auch in den Fällen, in denen
ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen
für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt.
- In den Zuwendungsbestätigungen ist auch anzugeben, ob die begünstigten
Zwecke im Ausland verwirklicht werden. Wird nur ein Teil der Zuwendung
im Ausland verwendet, so ist anzugeben, dass die Zuwendung auch im Ausland
verwendet wird. Steht im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht fest, ob
der Verwendungszweck im Inland oder Ausland liegen wird, ist zu bestätigen,
dass die Zuwendung ggf. (auch) im Ausland verwendet wird.
- Werden Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts
von diesen an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet
und werden von diesen die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, so
hat der "Erstempfänger" die in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung
wie folgt zu fassen: "Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des
Zuwendenden an die .............. [Name des Letztempfängers verbunden
mit einem Hinweis auf deren öffentlich-rechtliche Organisationsform]
weitergeleitet".
Die übrigen Angaben sind zu streichen.
- R 111 Abs. 5 EStR 19998 gilt für maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen
entsprechend.
- Die auf den verbindlichen Mustern vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen
Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zu
der steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung (Datum des Freistellungsbescheids
bzw. der vorläufigen Bescheinigung) sind auf die einzeln erstellten
Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen.
- Nach § 50 Abs. 4 EStDV ist ein Doppel der Zuwendungsbestätigung von
der steuerbegünstigten Körperschaft aufzubewahren. Es ist in diesem
Zusammenhang zulässig, das Doppel in elektronischer Form zu speichern.
Die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben
vom 7.11.1995, Bundessteuerblatt Teil I, S. 738) gelten entsprechend.
- Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1999 ist das Durchlaufspendenverfahren
keine zwingende Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung
von Spenden. Ab 1. Januar 2000 sind alle gemeinnützigen Körperschaften
i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, die spendenbegünstigte Zwecke verfolgen,
zum unmittelbaren Empfang und zur Bestätigung von Spenden berechtigt.
Dennoch dürfen öffentlich-rechtliche Körperschaften oder öffentliche
Dienststellen auch weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen
ausstellen. Sie unterliegen dann aber auch - wie bisher - der Haftung
nach § 10b Abs. 4 EStG. Dach- und Spitzenorganisationen können für die
ihnen angeschlossenen Vereine dagegen nicht mehr als Durchlaufstelle
fungieren.