BGH 2. Zivilsenat
25. Januar 1982
II ZR 164/81
Mehrheitsberechnung bei der Beschlußfassung in einem Verein
Bei der Beschlußfassung im Verein ist die Mehrheit nur nach der Zahl der
abgegebenen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu berechnen, Enthaltungen sind nicht
mitzuzählen.
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 24. Juli 1981 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied der Kreisgruppe M/B des verklagten eingetragenen
Vereins. Zur Mitgliederversammlung dieser Kreisgruppe, die keine eigene Rechtspersönlichkeit
hat, waren am 7. Juli 1979 acht Mitglieder erschienen. Bei der Wahl des Vorsitzenden
stimmten im zweiten Wahlgang drei Mitglieder für den Kläger und vier
für das Vereinsmitglied R; ein Mitglied enthielt sich der Stimme. Der Beklagte
sieht R aufgrund dieser Wahl als Vorsitzenden der Kreisgruppe an. Der Kläger
ist dagegen der Ansicht, R habe nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, weil
nicht mehr als die Hälfte der in der Versammlung anwesenden Mitglieder für
ihn gestimmt habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage festzustellen, die Wahl R sei unwirksam, abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt,
verfolgt der Kläger die Feststellungsklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BGB entscheidet bei der Beschlußfassung in
einem Verein die "Mehrheit der erschienenen Mitglieder". Wäre das wörtlich
zu nehmen, wäre das Mitglied R, weil nur acht Mitglieder anwesend waren und
nur vier für ihn gestimmt haben, nicht gewählt worden; es hätten
fünf Stimmen für ihn abgegeben werden müssen. Im Schrifttum ist
aber von jeher umstritten, ob das Gesetz so auszulegen oder ob es nicht nach Sinn
und Zweck in dem Sinne zu verstehen ist, wie das in den Vorschriften der §§
47 Abs. 1 und 53 Abs. 2 GmbHG, § 133 Abs. 1 AktG und (seit der Neufassung
im Jahre 1973) § 16 Abs. 2 und § 43 Abs. 2 GenG geregelt worden ist,
wonach die Mehrheit der "abgegebenen" Stimmen entscheidet, also nur die Ja- und
Nein-Stimmen, nicht aber die Stimmenthaltungen zählen (vgl. für das
frühere Schrifttum die Nachweise bei Tecklenburg, Arch. Bürgerl. Recht
43, 178; im letztgenannten Sinne u. a. Reuter in Münch. Komm. BGB Anm. 17
und Soergel/Schultze von Lasaulx, BGB, 11. Aufl., Anm. 26, beide zu § 32;
Reichert/Dannecker/Kühr, Hdb. des Vereins- und Verbandsrechts, 2. Aufl.,
Nr. 418, 419; Enneccerus/Nipperdey BGB Allg. Teil 15. Aufl., § 111 I 2; Lehmann/Hübner
BGB Allg. Teil 15. Aufl., § 16 III 2 c; Merle NJW 1978, 1440; anderer Ansicht
Staudinger/Coing BGB, 12. Aufl. Anm. 13; Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., Anm.
14, Erman/Westermann, BGB, 7. Aufl., Anm. 2, Palandt/Heinrichs, BGB, 40. Aufl.,
Anm. 1 b und Jauernig, BGB, 2. Aufl., Anm 3 c, alle zu § 32; Stöber,
Vereinsrecht, 4. Aufl., Nr. 196 a; zu §§ 16 und 43 GenG a. F. Fischer
NJW 1966, 483 unter 5, OLG Hamburg HRR 1930 Nr. 1044 und OLG Frankfurt NJW 1954,
802; offengelassen in RGZ 80, 189, 194).
Der - auch vom Berufungsgericht vertretenen - Ansicht, daß es nur auf das
Verhältnis der Stimmen ankommt, die für oder gegen den zur Abstimmung
gestellten Antrag Stellung nehmen, ist zu folgen. Der Hinweis des Gesetzes auf
die Mehrheit der "erschienenen" Mitglieder hat insoweit eine wesentliche Bedeutung
als damit die notwendige Klarstellung getroffen wird, daß Beschlüsse
nicht von der Mehrheit der überhaupt dem Verein angehörenden Mitglieder
gefaßt zu werden brauchen: sie können unabhängig von der Mitgliederzahl
zustande kommen, wenn die Mehrheit derjenigen dafür stimmt, die durch ihre
Beteiligung an der Abstimmung ihr Interesse an der zu regelnden Vereinsangelegenheit
bekunden. Dagegen ist nicht gut anzunehmen, daß jene Wortfassung einen weitergehenden
Sinn habe; insbesondere spricht nichts dafür, daß bei der Berechnung
der Mehrheit die Stimmenthaltungen mitgezählt werden sollen. Diese werden
gar nicht erwähnt. Niemand, der sich der Stimme enthält, wird nach der
Verkehrsanschauung auf den Gedanken kommen, sein Verhalten werde sich auf die
Beschlußfassung anders auswirken, als wenn er der Versammlung ferngeblieben
wäre oder sich vor der Abstimmung entfernt hätte. Er will, aus welchen
Motiven auch immer, weder ein zustimmendes noch ein ablehnendes Votum abgeben,
sondern seine Unentschiedenheit bekunden. Würden die Stimmenthaltungen dennoch
bei der Mehrheitsberechnung mitgezählt - mithin die Zahl der Anwesenden ausschlaggebend
sein -, dann würden sich die Enthaltungen so auswirken, als ob die betreffenden
Mitglieder mit Nein gestimmt hätten. Damit würde der objektive Erklärungswert
dieses Abstimmungsverhaltens verfälscht. Es mag sein, daß es in anderen
Bereichen Fälle gibt, in denen ein solches Ergebnis erwünscht ist, weil
von jedem Beteiligten erwartet werden muß, daß er aus seiner Verantwortung
heraus Farbe bekennt; dann ist es sinnvoll, die Enthaltung wie eine Ablehnung
zu behandeln. In Vereinsangelegenheiten gibt es dafür in aller Regel keine
Gründe. Dafür, daß dem Gesetzgeber dennoch etwas derartiges vorgeschwebt
haben könnte, lassen weder das Gesetz selbst noch die Gesetzesmaterialien
Anhaltspunkte erkennen (Mugdan, Materialien I S. 411 und 828; RGZ 80, 189, 193).
Enthaltungen sind nach alledem bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitzuzählen.
Im vorliegenden Falle hatte daher das Mitglied R mit vier Ja- gegen drei Nein-Stimmen
die zu seiner Wahl erforderliche Mehrheit erhalten. Demgemäß haben
die Vorinstanzen die Klage mit Recht abgewiesen.