BGH 2. Zivilsenat
24. Oktober 1974
II ZR 86/73
1. Das Ausschließungsorgan eines Vereins, das dem betroffenen Mitglied die
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gestattet, verletzt dadurch das Gebot rechtlichen
Gehörs jedenfalls dann nicht, wenn es um einfache Vorgänge des Vereinslebens
geht und sich das Mitglied deshalb selbst interessengemäß gegen die
erhobenen Vorwürfe verteidigen kann.
2. Die Tatsache allein, daß Vorsitzender des Ausschließungsorgans
ein Volljurist ist, ist kein zwingender Grund, die Vertretung des betroffenen
Mitglieds durch einen Rechtsanwalt zuzulassen.