OFD Magdeburg
15.04.2004
S 0174 - 16 - St 217
Nachdem die 10%-Regelung für die Werbung neuer Mitglieder (AEAO zu § 55 Nr. 22) durch das BMF-Schreiben vom 15.10.2003 (BStBl 2003 I S. 483) gestrichen wurde, gilt auch für die Mitgliederwerbung nur noch der allgemeine Höchstbetrag von insgesamt 50 % für alle Verwaltungsausgaben.
Nach § 55 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 AO kann eine Körperschaft nicht als gemeinnützig behandelt werden, wenn ihre Ausgaben für die allgemeine Verwaltung (einschließlich der Ausgaben für die Werbung um Mitglieder und Spenden) einen angemessenen Rahmen übersteigen. Nach dem AEAO, Nr. 18 zu § 55, ist dieser Rahmen in jedem Fall überschritten, wenn die Verwaltungsausgaben nach einer Aufbauphase 50 vom H. der gesamten vereinnahmten Mittel übersteigen.
Für die Ausgaben für die Werbung neuer Mitglieder enthielt der AEAO, Nr. 22 zu § 55, und das BMF-Schreiben vom 15.5.2000 (BStBl 2000 I S. 814) zu Abschn. II 1. innerhalb des Rahmens von höchstens 50 % für den Anteil der gesamten Verwaltungsausgaben eine besondere Höchstgrenze. Danach war es i.d.R. nicht zu beanstanden, wenn eine Körperschaft für die Werbung neuer Mitglieder nicht mehr als 10 vom H. der gesamten Mitgliedsbeiträge des Jahres aufgewendet hat.
Diese Sondergrenze von 10 % für die Werbung neuer Mitglieder wurde durch Streichung der Nr. 22 zu § 55 im AEAO aufgegeben (siehe BMF-Schreiben vom 15.10.2003, BStBl 2003 I S. 483). Damit gilt in allen noch offenen Fällen auch für die Mitgliederwerbung nur noch die allgemeine Höchstgrenze von insgesamt 50 vom H. für alle Verwaltungsausgaben.