Bundesministerium der
Finanzen
4.05.2011
IV
C 4 - S 2223/07/0018 :004
Steuerlicher Spendenabzug
(§ 10b EStG); Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen
nach dem BMF-Schreiben vom 13.12.2007, IV C 4 - S 2223/07/0015 (BStBl 2008 I
S. 4)
Im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Verwendung der verbindlichen
Muster für Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung
- EStDV - Folgendes:
- Die im
Bundessteuerblatt 2008 Teil I Seite 4 veröffentlichten neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen
sind verbindliche Muster (vgl. § 50 Absatz 1 EStDV). Die Zuwendungsbestätigungen
sind vom jeweiligen Zuwendungsempfänger anhand dieser Muster selbst herzustellen.
In einer auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung
müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden,
die im Einzelfall einschlägig sind.
- Die Wortwahl
und die Reihenfolge der vorgeschriebenen Textpassagen in den vorgenannten
Mustern sind beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig. Zusätze sind
nur in den nachfolgend genannten Ausnahmefällen (vgl. Randnummer 6) zulässig.
- Hinsichtlich
der optischen Gestaltung der Zuwendungsbestätigung ist es dem Zuwendungsempfänger
- unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben dieses Schreibens - grundsätzlich
freigestellt, ob er eine optische Hervorhebung von Textpassagen beispielsweise
durch Einrahmungen und/oder vorangestellte Ankreuzkästchen wählt. Es bestehen
auch keine Bedenken, den Namen des Zuwendenden und dessen Adresse untereinander
anzuordnen, um dies gegebenenfalls gleichzeitig als Anschriftenfeld zu nutzen.
Die Zuwendungsbestätigung darf die Größe einer DIN A 4-Seite nicht überschreiten.
- Auf der
Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung
für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden. Entsprechende
Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.
- Es bestehen
keine Bedenken, wenn der Zuwendungsempfänger auf seinem Mustervordruck alle
ihn betreffenden steuerbegünstigten Zwecke nennt. Aus steuerlichen Gründen
bedarf es keiner Kenntlichmachung, für welchen konkreten steuerbegünstigten
Zweck gespendet bzw. die Spende verwendet wurde.
- Gegen die
Erstellung einer Bestätigung mehrerer Geldzuwendungen (Mitgliedsbeiträge und/oder
Geldspenden) in einer förmlichen Zuwendungsbestätigung, einer so genannten
Sammelbestätigung, bestehen unter folgenden Voraussetzungen keine Bedenken:
- Anstelle des Wortes
"Bestätigung" ist das Wort "Sammelbestätigung" zu verwenden.
- In dieser Sammelbestätigung
ist die Gesamtsumme zu nennen.
- Nach der Bestätigung,
dass die Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden,
ist folgende Bestätigung auf der Sammelbestätigung zu ergänzen: "Es
wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen
keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch
Beitragsquittungen oder ähnliches ausgestellt wurden und werden."
- Auf der Rückseite der
Sammelbestätigung oder in der dazugehörigen Anlage ist jede einzelne Zuwendung
mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende) aufzulisten. Diese
Auflistung muss ebenfalls eine Gesamtsumme enthalten, die derjenigen der
Sammelbestätigung entspricht, und als "Anlage zur Sammelbestätigung
vom ..." gekennzeichnet sein.
- Zu jeder einzelnen
in der Sammelbestätigung enthaltenen Geldspende ist anzugeben, ob es sich
hierbei um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt oder
nicht (vergleiche Randnummer 9). Handelt es sich um direkte Geldspenden
oder um Geldspenden im Wege des Verzichts auf die Erstattung von Aufwendungen,
sind die entsprechenden Angaben dazu entweder auf der Rückseite der Sammelbestätigung
oder in der Anlage zu machen.
- In der Sammelbestätigung
ist anzugeben, auf welchen Zeitraum sich diese erstreckt. Die Sammelbestätigung
kann auch für nur einen Teil des Kalenderjahrs ausgestellt werden.
- Der zugewendete
Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Für die Benennung
in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag
in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen
Ziffern. So kann z.B. ein Betrag in Höhe von 1.246 Euro als "eintausendzweihundertsechsundvierzig"
oder "eins - zwei - vier - sechs" bezeichnet werden. In diesen Fällen
sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter
der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z.B. durch "X") zu entwerten.
- Handelt
es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben
über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand, historischer
Kaufpreis, usw.). Die im Folgenden für die Sachspende zutreffenden Sätze in
den entsprechenden Mustern sind anzukreuzen.
Sachspende aus einem Betriebsvermögen:
Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen,
ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert (zuzüglich der bei der Entnahme
angefallenen Umsatzsteuer; vgl. R 10b.1 Absatz 1 Satz 4 EStR 2008) anzusetzen.
In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen
in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen,
die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich. Der Entnahmewert
ist grundsätzlich der Teilwert. Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein,
wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte
Zwecke gespendet wird (sog. Buchwertprivileg § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4
und 5 EStG). Der auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesene Betrag darf den
bei der Entnahme angesetzten Wert nicht überschreiten.
Sachspende aus dem Privatvermögen:
Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden,
ist der gemeine Wert des gespendeten Wirtschaftsguts maßgebend, wenn dessen
Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen
würde (§ 10b Absatz 3 Satz 3 EStG). Ansonsten sind die fortgeführten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten als Wert der Zuwendung auszuweisen. Dies gilt insbesondere
bei Veräußerungstatbeständen, die unter § 17 oder § 23 EStG fallen (z. B.
Zuwendung einer mindestens 1%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
(§ 17 EStG), einer Immobilie, die sich weniger als zehn Jahre im Eigentum
des Spenders befindet (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 EStG), eines anderen Wirtschaftsguts
im Sinne des § 23 Absatz 1 Nummer 2 EStG mit einer Eigentumsdauer von nicht
mehr als einem Jahr). Der Zuwendungsempfänger hat anzugeben, welche Unterlagen
er zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt
in diesem Zusammenhang z. B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten
Sache oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische
Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen
hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine
Buchführung aufzunehmen.
- Die Zeile:
"Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen
Ja [ ] Nein [ ]" auf den Mustern für Zuwendungsbestätigungen von Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer
9 KStG, von politischen Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, von unabhängigen
Wählervereinigungen und von Stiftungen des privaten Rechts, ist immer zu übernehmen
und entsprechend anzukreuzen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger
grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen
ausstellt.
- Mitgliedsbeiträge
an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG
sind steuerlich als Sonderausgabe abziehbar, es sei denn, es handelt sich
um Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport oder kulturelle Betätigungen
fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege
und Heimatkunde oder Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 AO
verfolgen. Im Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. 2008 I S. 2794)
wurde § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG zunächst zu § 10b Absatz 1 Satz 3 EStG und
durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung
steuerlicher Vorschriften vom 8.4.2010 (BGBl. 2010 I S. 386) zu § 10b Absatz
1 Satz 8 EStG. Die entsprechende Zitierung in dem Muster für eine "Bestätigung
über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes
an eine der in § 5 Absatz 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen" ist daher
nicht mehr korrekt. Für diese Zuwendungsbestätigungen ist künftig anstelle
der Formulierung: "Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag
i.S.v. § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz handelt." folgende
Formulierung: "Es wird bestätigt, dass es sich um einen der Art nach
abziehbaren Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes
handelt." zu verwenden. Soweit noch Zuwendungsbestätigungen erstellt
wurden oder werden, wird unterstellt, dass es sich bei der Zitierung in den
Mustern um § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Gesetzes zur weiteren
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl. 2007 I S.
2332) handelt.
- Werden
Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts von diesen an
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet und werden
von Letzteren die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, so hat der "Erstempfänger"
die in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung wie folgt zu fassen:
"Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an die .....................
[Name des Letztempfängers verbunden mit dem Hinweis auf dessen öffentlich-rechtliche
Organisationsform] weitergeleitet."
- Für maschinell
erstellte Zuwendungsbestätigungen sind zudem die Festlegungen in den Einkommensteuer-Richtlinien
zu beachten (R 10b.1 Absatz 4 EStR 2008).
- Die in
den Mustern für Zuwendungsbestätigungen vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen
Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zu der
steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung sind bei den jeweiligen
Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen.
- Nach §
50 Absatz 4 EStDV hat die steuerbegünstigte Körperschaft ein Doppel der Zuwendungsbestätigung
aufzubewahren. Es ist in diesem Zusammenhang zulässig, das Doppel in elektronischer
Form zu speichern. Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
(BMF-Schreiben vom 7.11.1995, BStBl 1995 I S. 738) gelten entsprechend.
- Für Zuwendungen
nach dem 31. Dezember 1999 ist das Durchlaufspendenverfahren keine zwingende
Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von Spenden. Ab 1. Januar
2000 sind alle steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1
Nummer 9 KStG zum unmittelbaren Empfang und zur Bestätigung von Zuwendungen
berechtigt. Dennoch dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und
Zuwendungsbestätigungen ausstellen (vgl. R 10b.1 Absatz 2 EStR 2008). Sie
unterliegen dann aber auch - wie bisher - der Haftung nach § 10b Absatz 4
EStG. Dach- und Spitzenorganisationen können für die ihnen angeschlossenen
Vereine dagegen nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren.
Das BMF-Schreiben vom 2.6.2000,
IV C 4 - S 2223 - 568/00 (BStBl 2000 I S. 592) zur Verwendung der verbindlichen
Muster für Zuwendungsbestätigungen einschließlich der Änderungen durch die BMF-Schreiben
vom 10.4.2003, IV C 4 - S 2223 - 48/03 (BStBl 2003 I S. 286) (Änderung der Randnummer
7) und vom 24.2.2004, IV C 4 - S 2223 - 19/04 (BStBl 2004 I S. 335) wird hiermit
aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im
Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
Freitag, 06. Mai 2011 um 11:41 Uhr