Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Bezahlte Sportler und die Zweckbetriebsgrenze |
Stand: 3.08.2009 Neben den steuer-
und sozialversicherungsrechtlichen Fragen hat der Einsatz bezahlter
Sporter - auch aus dem eigenen Verein - vor allem Bedeutung für
die Zuordnung der betreffenden Sportveranstaltungen zum Zweckbetrieb
oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb: Im Anwendungserlass
zur Abgabenordnung (AEAO, zu § 67a Abs. 3 Nr. 31) wird die Höhe
dieser "Aufwandsentschädigung" festgelegt. Danach gelten
Zahlungen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als insgesamt 400
EUR je Monat betragen, als Aufwandsentschädigung, ohne dass
ein Einzelnachweis über die tatsächlich entstandenen Aufwendungen
geführt werden muss. Die Regelung über die Unschädlichkeit pauschaler Aufwandsentschädigungen bis zu 400 EUR je Monat gilt nur für Sportler des Vereins, nicht aber für Zahlungen an andere Sportler. Einem anderen Sportler, der in einem Jahr nur an einer Veranstaltung des Vereins teilnimmt, kann also nicht ein Betrag bis zu 4.800 EUR als pauschaler Aufwandsersatz dafür gezahlt werden. Vielmehr führt hier jede Zahlung, die über eine Erstattung des tatsächlichen Aufwands hinausgeht, zum Verlust der Zweckbetriebseigenschaft der Veranstaltung. Bei der Beurteilung
der Zweckbetriebseigenschaft einer Sportveranstaltung nach § 67a
Abs. 3 ist nicht zu unterscheiden, ob Vergütungen oder andere Vorteile
an einen Sportler für die Teilnahme an sich oder für die erfolgreiche
Teilnahme gewährt werden. Entscheidend ist, dass der Sportler aufgrund
seiner Teilnahme Vorteile hat, die er ohne seine Teilnahme nicht erhalten
hätte. Auch die Zahlung eines Preisgeldes, das über
eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, begründet demnach einen
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Vertiefte Informationen - insbesondere auch zur Frage der Sozialversicherungspflicht von Sportlern - finden Sie in unserem Artikel "Bezahlte Sportler" (PDF-Datei, Abo-Bereich).
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