Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Bezahlte Sportler und die Zweckbetriebsgrenze

Stand: 3.08.2009

Neben den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen hat der Einsatz bezahlter Sporter - auch aus dem eigenen Verein - vor allem Bedeutung für die Zuordnung der betreffenden Sportveranstaltungen zum Zweckbetrieb oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:
Nach § 67a der Abgabenordnung gelten nämlich sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins als Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) insgesamt 35.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Nicht zu den Einnahmen zählen Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und die Einnahmen aus Werbung.
Diese Vereinfachungsregelung zielt auf den Einsatz bezahlter Sportler. Bleibt der Umsatz also innerhalb der genannten Grenze, können auch bezahlte Sportler an den Veranstaltungen teilnehmen, ohne dass ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb entsteht.
Diese Zweckbetriebsgrenze ist optional, d.h., der Verein kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichten. Dann gelten nur solche Sportveranstaltungen als Zweckbetrieb, bei denen
1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken vom Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält und
2. kein anderer Sportler teilnimmt, der für die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält (§ 67a Abs. 3 AO).

Im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO, zu § 67a Abs. 3 Nr. 31) wird die Höhe dieser "Aufwandsentschädigung" festgelegt. Danach gelten Zahlungen, die im Jahresdurchschnitt nicht mehr als insgesamt 400 EUR je Monat betragen, als Aufwandsentschädigung, ohne dass ein Einzelnachweis über die tatsächlich entstandenen Aufwendungen geführt werden muss.
Werden höhere Aufwendungen erstattet, sind die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachzuweisen. Dabei muss es sich um Aufwendungen persönlicher oder sachlicher Art handeln, die dem Grunde nach Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein können; das wären z.B. Aufwendungen für Sportkleidung, -geräte, Fahrtkosten usf.. Die Regelung gilt für alle Sportarten.

Die Regelung über die Unschädlichkeit pauschaler Aufwandsentschädigungen bis zu 400 EUR je Monat gilt nur für Sportler des Vereins, nicht aber für Zahlungen an andere Sportler. Einem anderen Sportler, der in einem Jahr nur an einer Veranstaltung des Vereins teilnimmt, kann also nicht ein Betrag bis zu 4.800 EUR als pauschaler Aufwandsersatz dafür gezahlt werden. Vielmehr führt hier jede Zahlung, die über eine Erstattung des tatsächlichen Aufwands hinausgeht, zum Verlust der Zweckbetriebseigenschaft der Veranstaltung.

Bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft einer Sportveranstaltung nach § 67a Abs. 3 ist nicht zu unterscheiden, ob Vergütungen oder andere Vorteile an einen Sportler für die Teilnahme an sich oder für die erfolgreiche Teilnahme gewährt werden. Entscheidend ist, dass der Sportler aufgrund seiner Teilnahme Vorteile hat, die er ohne seine Teilnahme nicht erhalten hätte. Auch die Zahlung eines Preisgeldes, das über eine Aufwandsentschädigung hinausgeht, begründet demnach einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.


Die Grenze von 400 Euro bezieht sich aber nur auf die Zweckbetriebsoption: Liegen die Zahlungen an die Sportler innerhalb dieser Grenze, gelten sie nicht als "bezahlte Sportler" im Sinn des § 67a AO. Sportveranstaltungen, an denen sie teilnehmen, können also auch bei Einnahmen (Umsätzen) über 35.000 Euro als Zweckbetrieb behandelt werden.
Dies gilt aber nicht für die Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Auch Zahlungen bis 400 Euro im Monatsschnitt führen regelmäßig zu entsprechenden Melde- und Abgabenpflichten des Vereins als Arbeitgeber, soweit sie die (pauschal oder einzeln) nachgewiesenen Aufwendungen nennenswert des Sportlers überschreiten..

Vertiefte Informationen - insbesondere auch zur Frage der Sozialversicherungspflicht von Sportlern - finden Sie in unserem Artikel "Bezahlte Sportler" (PDF-Datei, Abo-Bereich).

Vereinsknowhow - Know-how für Vereine und den Nonprofit-Bereich
www.vereinsknowhow.de