Vereinsknowhow - Kurzinfo:
BFH bestätigt Rechtsauffassung zum Sponsoring

20.03.2008

Für Klärung in der Frage, wie Sponsoring steuerlich behandelt wird, sorgt ein Urteil des Bundesfinanzhof (BHF, 7.11.2007, I R 42/06). In der Vorinstanz war das Finanzgericht München (Urteil vom 15.5.2006, 7 K 4052/03) deutlich von der bisherigen Auffassung abgewichen. Der BHF bestätigt nun die bisher herrschende Rechtsauffassung.
Kläger war ein Schützenverein, der mit einer Versicherung einen Partnerschaftsvertrag geschlossen hatte. Diese verpflichtete sich, verschiedene Veranstaltungen des Vereins zu fördern und ihn bei der Herausgabe verschiedener Printpublikationen zu unterstützen. Als Gegenleistung informierte der Verein die angeschlossenen Mitgliedsvereine über die Partnerschaft; außerdem räumte er der Versicherung das Recht ein, den Partnerschaftsvertrag für Werbezwecke zu verwerten und bei Veranstaltungen des Vereins und seiner Untergliederungen die Mitglieder über versicherungsbezogene Themen zu informieren, ihre Produkte zu bewerben und in der Sportschützenzeitung versicherungsbezogene Themen darzustellen und für ihre Angebote zu werben.

Das FG München hatte die Anzeigenschaltungen und Werbebeiträge in der Vereinszeitung ebenso wie einen Internetlink der Vermögensverwaltung zugeordnet. Hier trifft der BFH nun einige Klarstellungen:

  • Das Anzeigengeschäft als Teil einer Vereinszeitung ist grundsätzlich ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch dann, wenn kein Einfluss auf Inhalt und Gestaltung der Anzeigen genommen wird. Nur wenn das Anzeigengeschäft oder sonstige Werberechte im Ganzen oder in abgrenzbaren Teilen an Werbeagenturen verpachtet werden, zählen die Einnahmen daraus zur Vermögensverwaltung.
  • Das Dulden von Werbung auf Sportveranstaltungen ist keine vermögensverwaltende Betätigung, wenn die Zahlung nicht dafür erfolgt, dass der Werbetreibende eine bestimmte abgegrenzte Raumfläche nutzt, sondern dafür, dass er auf den Sportveranstaltungen für sich wirbt. Ohne die Sportveranstaltungen ist der Werbestand nämlich nutzlos.
  • Soweit der Verein dem Unternehmen erlaubt, mit seinem Namen zu werben, liegt zwar nach Auffassung der Finanzverwaltung kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Diese Leistung muss sich aber klar von den anderen Werbeleistungen (die nicht zur Vermögensverwaltung gehören) abgrenzen lassen. Dazu muss ein geeigneter Aufteilungsmaßstab (z. B. vertragliche Regelung) vorliegen.
  • Die Einnahmen können auch nicht dem Zweckbetrieb "Sportveranstaltung" zugeordnet werden. Die Sportveranstaltungen können nämlich auch ohne Werbung durchgeführt werden - es fehlt also an der Zwecknotwendig (§ 65 AO). Selbst wenn nach waffenrechtlichen Regelungen der Schützensport nur ausgeübt werden darf, wenn der Schütze haftpflichtversichert ist, erfordert dies keine Anwesenheit der Versicherung bei Vereinsveranstaltungen.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Beitrag "ABC der Vermögensverwaltung" im Online-Handbuch (Abo-Bereich).

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