Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Bundestag beschließt Gesetz zur Haftungserleichterung für Vereinvorstände

Stand: 27.07.2009

Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli eine Gesetzesänderung zur Verbesserung der Haftungssituation des Vereinsvorstands beschlossen. Über das im Bundestag beschlossene Gesetz muss noch im Bundesrat entschieden werden. Bei den gegebenen Mehrheitsverhältnissen wird die Vorlage des Bundestages dort aber sicher bestätigt.

Neu eingefügt wird ins BGB der § 31a:
§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.


Innenhaftung

Die Regelung in Absatz 1 betrifft die Haftung des Vorstandes dem Verein gegenüber (Innenverhältnis). Der Vorstand hat gegenüber dem Verein Pflichten, die sich aus seinem Auftragsverhältnis ergeben (§ 664 ff. BGB). Eine Verletzung dieser Pflichten führt dazu, dass der Vorstand dem Verein zum Schadenersatz verpflichtet ist. Hierbei reicht es grundsätzlich aus, wenn dem Vorstandsmitglied der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit zu machen ist.
Leichte Fahrlässigkeit bedeutet, dass die verkehrsübliche Sorgfalt nicht angewendet wurde. Im Gegensatz dazu liegt eine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn die Sorgfaltspflichten grob missachtet wurden, d. h. sehr einfache und nahe liegende Erwägungen, die einen Schaden verhindert hätten, außer Acht gelassen wurden. Meist liegt bei Haftungsfällen im Verein nur leichte Fahrlässigkeit vor.

Diese Innenhaftung bei leichter Fahrlässigkeit konnte aber schon bisher per Satzung ausgeschlossen werden. Die neue gesetzliche Vorschrift ist also nur von Bedeutung, wenn die Satzung keine Regelung enthält.
Die Regelung gilt nur für ehrenamtliche Vorstände, also solche, die unentgeltlich tätig sind, oder nicht mehr erhalten als die Ehrenamtpauschale von 500 Euro (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz). Sie ist aber nicht auf gemeinnützige Vereine beschränkt.


Außenhaftung

In bestimmten Fällen macht sich der Vorstand auch gegenüber Dritten haftbar. Das ist der Fall, wenn er durch ein rechtswidriges schuldhaftes (fahrlässiges oder vorsätzliches) Handeln oder Unterlassen, Dritte schädigt - unabhängig von einer vertraglichen Beziehung.

So etwa, wenn bei Veranstaltungen des Vereins Personen oder Sachen zu Schaden kommen und der Verein keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hatte, um diese Schäden zu verhindern (Verkehrssicherungspflicht), aber auch bei Aufsichtspflichtverletzungen.

Die Organhaftung des BGB bringt hier zwar grundsätzlich auch den Verein in die Haftung. Hier haften dann aber Vorstand und Verein gesamtschuldnerisch, also ohne Rangfolge nebeneinander. Der Geschädigte kann wahlweise vom Verein oder vom Vorstand - oder von beiden -Schadenersatz verlangen.

Für diesen Fall sieht der Absatz 2 des neuen § 31a vor, dass der Verein den Vorstand von der Haftung freistellt, also die Ersatzansprüche, die der Vorstand tragen muss, ausgleicht.

Diese Haftungsfreistellung gilt aber nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Nicht erfasst ist also z. B. die Steuerhaftung. Hier haftet der Vorstand als Vertreter des Verein nach § 69 Abgabenordnung aber ohnehin nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten. Das ist z. B. der Fall, wenn Lohnsteuer nicht abgeführt wird. Das Gleiche gilt für die Sozialabgaben von Mitarbeitern des Vereins.

Wirkungslos ist diese Haftungsfreistellung zudem, wenn der Verein mittellos ist. Das ist aber häufig die Ausgangssituation bei der Steuer- und Sozialversicherungshaftung. Ausnahmslos der Fall ist das bei der Insolvenzhaftung des Vorstands. Auch bei anderen Schäden, für die Vorstand und Verein gesamtschuldnerisch haften, ist das Vermögen gerade kleiner Vereine schnell aufgebraucht. Hier kann sich der Verein aber meist durch eine Haftpflichtversicherung schützen.

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