Vereinsknowhow
- Kurzinfo:
Bundestag beschließt Gesetz zur Haftungserleichterung für Vereinvorstände |
Stand: 27.07.2009 Der Deutsche Bundestag hat am 2. Juli eine Gesetzesänderung zur Verbesserung der Haftungssituation des Vereinsvorstands beschlossen. Über das im Bundestag beschlossene Gesetz muss noch im Bundesrat entschieden werden. Bei den gegebenen Mehrheitsverhältnissen wird die Vorlage des Bundestages dort aber sicher bestätigt. Neu eingefügt
wird ins BGB der § 31a:
Die Regelung in
Absatz 1 betrifft die Haftung des Vorstandes dem Verein gegenüber
(Innenverhältnis). Der Vorstand hat gegenüber dem Verein Pflichten,
die sich aus seinem Auftragsverhältnis ergeben (§ 664 ff.
BGB). Eine Verletzung dieser Pflichten führt dazu, dass der Vorstand
dem Verein zum Schadenersatz verpflichtet ist. Hierbei reicht es grundsätzlich
aus, wenn dem Vorstandsmitglied der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit
zu machen ist. Diese Innenhaftung
bei leichter Fahrlässigkeit konnte aber schon bisher per Satzung
ausgeschlossen werden. Die neue gesetzliche Vorschrift ist also nur
von Bedeutung, wenn die Satzung keine Regelung enthält.
In bestimmten Fällen macht sich der Vorstand auch gegenüber Dritten haftbar. Das ist der Fall, wenn er durch ein rechtswidriges schuldhaftes (fahrlässiges oder vorsätzliches) Handeln oder Unterlassen, Dritte schädigt - unabhängig von einer vertraglichen Beziehung. So etwa, wenn bei Veranstaltungen des Vereins Personen oder Sachen zu Schaden kommen und der Verein keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hatte, um diese Schäden zu verhindern (Verkehrssicherungspflicht), aber auch bei Aufsichtspflichtverletzungen. Die Organhaftung des BGB bringt hier zwar grundsätzlich auch den Verein in die Haftung. Hier haften dann aber Vorstand und Verein gesamtschuldnerisch, also ohne Rangfolge nebeneinander. Der Geschädigte kann wahlweise vom Verein oder vom Vorstand - oder von beiden -Schadenersatz verlangen. Für diesen Fall sieht der Absatz 2 des neuen § 31a vor, dass der Verein den Vorstand von der Haftung freistellt, also die Ersatzansprüche, die der Vorstand tragen muss, ausgleicht. Diese Haftungsfreistellung gilt aber nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Nicht erfasst ist also z. B. die Steuerhaftung. Hier haftet der Vorstand als Vertreter des Verein nach § 69 Abgabenordnung aber ohnehin nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der steuerlichen Pflichten. Das ist z. B. der Fall, wenn Lohnsteuer nicht abgeführt wird. Das Gleiche gilt für die Sozialabgaben von Mitarbeitern des Vereins. Wirkungslos ist diese Haftungsfreistellung zudem, wenn der Verein mittellos ist. Das ist aber häufig die Ausgangssituation bei der Steuer- und Sozialversicherungshaftung. Ausnahmslos der Fall ist das bei der Insolvenzhaftung des Vorstands. Auch bei anderen Schäden, für die Vorstand und Verein gesamtschuldnerisch haften, ist das Vermögen gerade kleiner Vereine schnell aufgebraucht. Hier kann sich der Verein aber meist durch eine Haftpflichtversicherung schützen. |