Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Vergabe von Darlehen und Gemeinnützigkeit

Die Vergabe von Krediten durch einen gemeinnützigen Verein kann in verschiedenen Fällen erwünscht sein. Die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen setzen der Darlehensvergabe aber Grenzen.

Grundsätzlich ist die Vermittlung und Bereitstellung von Darlehen kein gemeinnütziger Zweck und darf deswegen nicht Satzungszweck des Vereins sein. Die Darlehensvergabe darf vor allem nicht aus Mitteln geschehen, die der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen - oder das Darlehen muss im Rahmen der allgemeinen Mittelverwendungsfrist (Verwendung der Mittel spätestens im Jahr nach dem Zufluss) wieder zurückgezahlt werden. Hier kämen also nur Laufzeiten von unter zwei Jahren in Frage.

Für ordnungsgemäß ausgewiesene freie und zweckgebunden Rücklagen gilt diese Beschränkung nicht. Diese Rücklagen können also auch für längerfristige Darlehen eingesetzt werden.

Im Rahmen der Satzungszwecke kommt eine Darlehensvergabe in Frage bei bestimmten Satzungszwecken (z.B. Vergabe von wissenschaftlichen oder Kunststipendien, die z.T. in Darlehensform erfolgen).

Unschädlich ist auch die teilweise Weitergabe von Mittel (auch in Darlehensform) an andere gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (nach § 58 Nr. 2 Abgabenordnung) oder bei Fördervereinen, die damit die gemeinnützigen Zwecke der geförderten Körperschaft unterstützen.

Im Rahmen der Vermögensverwaltung ist eine Kreditvergabe ebenfalls denkbar, soweit die hier eingesetzten Gelder nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Ein Ausfall des Darlehens ist aber problematisch, weil dadurch gemeinnützigkeitsschädliche Verluste entstehen können. Die Darlehen müssen zudem marktüblich verzinst sein. Andernfalls läge eine unerlaubte Begünstigung des Kreditnehmers vor, wenn der Empfänger nicht gemeinnützig ist.


Bei Darlehen an Arbeitnehmer des Vereins ist ein Verzicht auf eine Verzinsung unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn der Zinsverzicht als zusätzlicher Lohn angesehen werden kann. D.h. der Zins muss als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn behandelt werden. Natürlich darf sich durch die Hinzurechnung des Zinses keine unangemessen hoher Lohn ergeben.

Grenzen setzt der Vergabe von Darlehen auch das Kreditwesengesetz. Wird die Vergabe von Darlehen in größeren Umfang betrieben, liegen gewerbsmäßige Bankgeschäfte vor. Die unterliegen der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und sind zulassungspflichtig. Die Anforderungen dafür wird ein Verein kaum erfüllen können.

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