Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Ausstellung von Spendenbescheinigungen durch Elternbeiräte

Bei Spenden an Schulen muss unterschieden werden, ob ein Förderverein oder die Schule als öffentliche Dienststelle Spendenempfänger ist.

Haben die Eltern bzw. der Elternbeirat einen Förderverein gegründet und ist dieser vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt, kann der Verein selbst die Spenden in Empfang nehmen und die Spendenbescheinigungen ausstellen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze des Spendenrechts, unter anderem auch die Regelungen zum vereinfachten Spendennachweis (§ 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV).

Besteht kein Förderverein, ist der Beirat ein unselbstständiges Organ der öffentlichen Dienststelle Schule. Die Spenden können auf ein Konto der Schule, das für diese Zwecke eingerichtet ist, einbezahlt und von einer durch den Schulleiter beauftragten Person verwaltet werden (z.B. Kassierer des Elternbeirats). Dadurch ist sichergestellt, dass die Spenden an eine juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine öffentliche Dienststelle fließen.
Bei Spendenbeträgen bis 100 Euro gilt nach § 50 Abs. 2a EStDV der Zahlungsbeleg als Nachweis (vereinfachter Zuwendungsnachweis), da der Spendenempfänger eine öffentliche Dienststelle ist.

Bei Spendenbeträgen über 100 Euro ist eine Spendenbescheinigung nach amtlichem Muster erforderlich. Auch in diesem Fall ist es ausreichend, wenn eine von der Schulleitung beauftragte Person die Spendenbescheinigung ausstellt. Aus der Spendenbescheinigung muss ersichtlich sein, dass im Auftrag der Schulleitung gehandelt wird. Dazu kann als Aussteller der Spendenbescheinigung die Schule benannt und dies auch durch den Schulstempel deutlich gemacht werden. Eine unmittelbare Mitwirkung der Schulleitung ist bei dabei entbehrlich.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern - 13.03.2007

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