Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Die Rechte von Fördermitgliedern

Stand: 2.04.2017

Fördermitgliedschaften sind in vielen Vereinen gängig. Oft werden aber die Rechte von Fördermitgliedern verkannt. Das hat Folgen für die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.

Die Option einer Fördermitgliedschaft wird meist gewählt, um Unterstützer des Vereins zu binden, gleichzeitig aber ihre Mitbestimmungsrechte gegenüber den aktiven Mitgliedern zu beschränken. Grundsätzlich ist eine solche Einschränkung der Mitgliederrechte möglich - aber nicht in beliebigem Umgang.


Voraussetzungen in der Satzung

Fördermitglieder sind außerordentliche Mitglieder. Sie haben also andere Rechte und Pflichten als ordentliche Mitglieder. Meist bezieht sich das auf das Stimmrecht. Das verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und kann als Eingrifft in die grundlegenden Mitgliederrechte nur per Satzung so gestaltet werden.

Voraussetzung für eine solche Fördermitgliedschaft ist also eine Satzungsregelung, die
1. diesen außerordentlichen Mitgliedschaftsstatus definiert und
2. genau klärt, welche besonderen Rechte Fördermitglieder haben oder nicht haben.

Es genügt also nicht, wenn die Satzung lediglich feststellt, dass es Fördermitglieder gibt, aber keine weiteren Regelungen zu deren Mitgliederrechten trifft. Aus dem Begriff allein ergibt sich also z.B. keine Beschränkung des Stimmrechts.


Mindestrechte können nicht entzogen werden.

Nicht entzogen werden können aber die die Mindestrechte eines Mitglieds. Das ist das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung und das Minderheitenrecht (auf Einberufung einer Mitgliederversammlung nach § 37 BGB). Eine Satzungsregelung, die das tut, verstößt gegen die allgemeinen Grundsätze des Vereinsrechts und ist damit unwirksam.

Werden Fördermitglieder also - trotz fehlenden Stimmrechts - nicht zur Versammlung eingeladen, können sie die dort getroffenen Beschlüsse anfechten. Die Versammlungs-beschlüsse sind dabei nach den allgemeinen vereinsrechtlichen Vorgaben zur Beschlussfassung zwar nicht grundsätzlich unwirksam (nichtig), sondern sie müssen angefochten werden, um die Unwirksamkeit festzustellen.

Lädt der Verein die Fördermitglieder also nicht zur Versammlung ein, läuft er Gefahr, dass sie die getroffenen Beschlüsse anfechten.


Förderkreis statt Fördermitgliedschaft?

Will ein Verein die (eventuell sehr vielen) Fördermitglieder aus organisatorischen Gründen von der Mitgliederversammlung ausschließen, darf er sie also gar nicht erst als Mitglieder aufnehmen. Denkbar wäre ein "Förderkreis", der die Unterstützer als Spender bindet, ohne dass sie Mitglieder sind. Da solche Dauerspender aber keiner rechtlichen Verpflichtung unterliegen (Spendenzusagen wären nur in notarieller Form bindend), ist die Bindung an den Verein sehr lose.


Eigener Förderverein als Lösung

Eine mitgliedschaftliche Bindung ohne Einflussnahme auf den Verein wäre über einen Förderverein denkbar. Dort können die Förderer reguläre Mitglieder sein, sie haben aber keinen Einfluss auf den Hauptverein. Abgesehen davon, dass sie über die Mittelweitergabe entscheiden können. Das lässt sich aber durch Satzungsvorgaben sicherstellen.

 

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