Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Abzug von Mitgliedsbeiträgen bei Kultureinrichtungen

10.01.2023

Bei Kultureinrichtungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind die Mitgliedsbeiträge nach § 10b Abs. 1 Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht (wie Spenden) abzugsfähig. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt das auch, wenn diese Zwecke nur unter anderen verfolgt werden. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt.

Das Urteil betraf einen gemeinnützigen Verein, der ein sinfonisches Blasorchester betrieb. Außerdem förderte er die musikalische Bildung und Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen. Das Finanzamt hatte im Freistellungsbescheid festgestellt, dass der Verein für die Mitgliedsbeiträge keine Zuwendungsbestätigungen aufstellen darf. Dagegen machte der Verein geltend, er fördere nicht in erster Linie kulturelle Betätigungen, die der Freizeitgestaltung dienten. Die Ausbildungstätigkeiten machten im Gegenteil den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus. Das Finanzgericht Köln gab dem Verein auf seine Klage hin Recht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) kam aber zu einem anderen Ergebnis (Urteil vom 28.09.2022, X R 7/21).

Der Wortlaut des § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG – so der BFH – ist eindeutig: Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind nicht abziehbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Körperschaft neben den beschriebenen kulturellen Betätigungen auch andere Zwecke fördert.

Die im Gesetz für die Versagung des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen genannte Voraussetzung ist schon erfüllt ist, wenn überhaupt derartige kulturelle Betätigungen gefördert werden. Das gilt auch, wenn andere Zwecke – bei denen ein Abzug zulässig wäre – den Hauptteil der Vereinstätigkeit ausmachen.

Eine quantitative oder qualitative Gewichtung – so der BFH – muss nur dahingehend erfolgen, ob eine kulturelle Betätigung in erster Linie der Freizeitgestaltung oder in erster Linie Nicht-Freizeitzwecken dient. Für eine Abwägung mit weiteren Zwecken, die die Körperschaft neben den kulturellen Freizeitbetätigungen verfolgt, lässt der Gesetzeswortlaut dagegen keinen Raum.


Wann dienen kulturelle Zwecke in erster Linie der Freizeitgestaltung?

Eine Förderung kultureller Zwecke, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, liegt vor, wenn sich die Vereinsmitglieder selbst, d.h. im Rahmen einer aktiven Mitwirkung, kulturell betätigen und somit ihre Freizeit gestalten („aktive“ Kulturvereine). Auf die künstlerische Gestaltungshöhe kommt es für die Abgrenzung nicht an (OFD Karlsruhe, Schreiben vom 21.11.2001, S 2223 A - St 333).

Nicht betroffen sind „passiven Kulturvereine“, bei denen die Mitglieder nicht selbst kulturell aktiv werden. Dazu gehören auch Fördervereine anderer – auch „aktiver“ – Kulturvereine.

Betroffen vom Abzugsverbot sind nur kulturelle Betätigungen, die der Freizeitgestaltung dienen. Der Gesetzgeber nimmt also eine Abgrenzung zu einer erwerbsmäßigen kulturellen Betätigung vor. Unklar bleibt, ab welcher Vergütungshöhe es sich um keine Freizeitgestaltung mehr handelt.

Zu den Vereinen, in denen sich die Mitglieder selbst innerhalb des Vereines d. h. im Rahmen einer aktiven Mitwirkung, kulturell betätigen und somit ihre Freizeit gestalten, gehören z. B. Gesang- und Musikvereine, Theaterspielvereine und Theaterbesuchsorganisationen. Ebenfalls dazu gehören Trägervereine von Musikschulen, in denen die Mitgliedschaft Voraussetzung für Teilnahme an Kursen ist (FinMin Bayern, Schreiben vom 26.6.2000, 32 - S 2223 - 333/54 - 27 438).


Gilt das Urteil auch für andere Satzungszwecke?

Nicht nur bei Freitzeitkulturvereinen sind die Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig. Das Gleiche gilt für

  • Sport
  • Heimatpflege und Heimatkunde
  • Tier- und Pflanzenzucht
  • Kleingärtnerei
  • traditionelles Brauchtums einschließlich Karneval, Fastnacht und Fasching
  • Soldaten- und Reservistenbetreuung
  • Amateurfunken
  • Freifunk
  • Modellflug
  • und Hundesport
  • nach § 52 Abs. 2 Abgabenordnung für gemeinnützig erklärte Zwecke.

Auch hier vertritt die Finanzverwaltung die Ansicht, dass ein Steuerabzug der Mitgliedsbeiträge grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Verein laut Satzung auch nur einen dieser Zwecke verfolgt. Das hat jetzt auch der BFH letztinstanzlich bestätigt.

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