Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Mittelweitergabe in gemeinnützigen Organisationen

8.05.2008

Grundsätzlich müssen steuerbegünstigte Körperschaft ihre Zwecke selbst verwirklichen. Es gibt aber eine Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung:

  • Förder- oder Spendensammelkörperschaften dürfen ihre Mittel in vollem Umfang an andere Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke weitergeben, wenn die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften Satzungszweck ist.
  • Wenn die Beschaffung von Mitteln für andere Körperschaften nicht Satzungszweck ist, dürfen Mittel teilweise, höchstens zur Hälfte, weitergegeben werden.
  • Arbeitskräfte können anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
  • Das Gleiche gilt für Räume.

Zweckbindung und Satzungszwecke
Eine teilweise Weitergabe von Mitteln entsprechend § 58 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) ist grundsätzlich für alle steuerbegünstigten Zwecke möglich. Weder die Weitergabe der Mittel noch der steuerbegünstigte Zweck, für den die Mittel von der Empfängerkörperschaft verwendet werden, braucht Satzungszweck der Körperschaft, die die Mittel weitergibt, zu sein.
Einschränkungen bestehen nur wegen der unterschiedlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen: Es muss sichergestellt sein, dass Mitgliedsbeiträge, die beim Zuwendenden steuerlich abziehbar sind, auch bei der Weitergabe an eine andere Körperschaft für einen Zweck verwendet werden, der zum Abzug von Mitgliedsbeiträgen berechtigt. Dies kann durch eine Kopie des Freistellungsbescheides der Empfängerkörperschaft nachgewiesen werden.

Teilweise Mittelweitergabe
Nach § 58 Nr. 2 AO wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer begünstigten Empfängerkörperschaft zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet. Der Begriff “Mittel” beschränkt sich nicht nur auf die der Körperschaft in dem jeweiligen Jahr zufließenden Mittel. Vielmehr sind sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft in die Berechnung mit einzubeziehen. Grundsätzlich ist also die Weitergabe von 50 % des Kapitals, das nicht durch gesellschafts- und/oder stiftungsrechtliche Regelungen gebunden ist, erlaubt.

Überlassung von Arbeitskräften und Räumen
Die Körperschaft kann ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verfügung stellen. Es ist nicht Voraussetzung, dass diese selbst steuerbegünstigt sind. Die Arbeitskräfte dürfen aber nur für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt werden.
Erfolgt die Überlassung der Arbeitskräfte gegen Entgelt, bedeutet die Beurteilung als steuerunschädliche Betätigung nicht, dass diese zwangsläufig als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu beurteilen ist. Die Vorschrift des § 58 Nr. 3 AO begründet weder einen eigenständigen steuerbegünstigten Zweck noch eine Rechtsnorm für die Einstufung als Zweckbetrieb. Die Überlassung ist vielmehr als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen. Das Gleiche gilt für die Überlassung von Räumen gegen Entgelt. Sie wird als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Vermögensverwaltung zu behandelt.

OFD Frankfurt, Schreiben vom 21.01.2008, S 0177 A - 6 - St 53/S 0177 A - 7 - St 53

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