Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Ist eine virtuelle Mitgliederversammlung zulässig?

Stand: 21.12.2011

Mitgliederversammlungen ohne wirkliche Zusammenkunft der Mitglieder sind im Internetzeitalter technisch kein Problem mehr. Sind sie aber auch rechtlich zulässig? Und wenn, ja unter welchen Voraussetzungen?

Der Gesetzgeber geht bei einer Mitgliederversammlung ganz selbstverständlich von einer wirklichen Zusammenkunft der Mitglieder aus. Die Angelegenheiten des Vereins - so § 32 BGB - "werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet". § 32 BGB sieht aber die Möglichkeit einer schriftlichen Beschlussfassung vor. Dazu müssen aber alle Mitglieder zustimmen.
Diese Regelung ist aber nach § 40 BGB nachgiebig. Grundsätzlich kann also nicht nur die schriftliche Beschlussfassung vereinfacht werden, sondern es können auch neue Medien für die Beschlussfassung genutzt werden.


Einberufung der Mitgliederversammlung

Für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Die Form der Berufung soll aber nach § 58 BGB in der Satzung geregelt sein. Faktisch ist das eine Muss-Vorschrift, weil der Verein andernfalls nicht eingetragen wird.

Eine Einladung per E-Mail ist zulässig, wenn alle Mitglieder die Möglichkeit haben, auf diese Weise Kenntnis von der Einberufung zu bekommen. Wenn nicht schon die Satzung diese Form der Einladung ausdrücklich erlaubt, wird sicherheitshalber die schriftliche Zustimmung der Mitglieder erforderlich sein.
Die Einladung wird an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse gerichtet. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Adresse ist dann das Mitglied selbst zuständig.

Eine Einladung zur Mitgliederversammlung per Veröffentlichung auf der Website ist wie bei anderen Einladungsformen, die nicht durch Brief erfolgen, nur bei ausdrücklicher Satzungsregelung möglich.


Online-Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist ebenfalls grundsätzlich zulässig. Auch hier gilt aber, dass ein solches Verfahren per Satzung geregelt sein muss oder alle Mitglieder schriftlich zustimmen müssen. Für die Einladung gelten die satzungsmäßigen Fristen. Dabei muss klar sein, wie der Zugang erfolgt (Internet-Adresse) und es müssen die erforderlichen Login-Daten zur Verfügung gestellt werden.

Der Ablauf der Versammlung kann grundsätzlich wie bei einer Präsenzversammlung organisiert werden. Auch eine Online-Versammlung braucht einen Versammlungsleiter. Redebeiträge sind dabei mündlich und in Textform denkbar. Sichergestellt werden muss, dass sich alle Mitglieder gleichermaßen beteiligen können. Das Verfahren sollte in Grundzügen per Satzung geklärt werden oder besser in einer Versammlungsordnung auf Satzungsgrundlage geregelt sein.

Abstimmungen sind per Computer eher einfacher zu gestalten als in einer Präsenzversammlung. Das gewählte technische Verfahren muss aber Nachvollziehbarkeit und Unverfälschbarkeit sicherstellen.

Wie die Zugangskontrolle und die Teilnehmeridentifizierung beschaffen ist, kann der Verein grundsätzlich selbst bestimmen. Es müssen keineswegs alle denkbaren Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen sein. Eine Beteiligung von Nichtberechtigten (Nichtmitgliedern) an Abstimmungen kann aber zu einer Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen. Schon deswegen muss der Verein ein entsprechendes Authentifizierungsverfahren einsetzen.

Vereinsknowhow - Know-how für Vereine und den Nonprofit-Bereich
www.vereinsknowhow.de