Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Sponsoring: Überlassung von Namen und Logo

Stand: 10.07.2010

Erlöse aus Sponsoring sind in der Regel steuerpflichtige Einnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. In bestimmten Fällen fallen sie aber in die steuerfreie Vermögensverwaltung.

Einnahmen aus Sponsorships - soweit es sich nicht um echte Spenden handelt - werden grundsätzlich dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet. Entscheidend ist, ob der Verein dabei nennenswert wirtschaftlich aktiv wird.
Eine Vermögensverwaltung liegt dagegen vor, wenn die Leistung des Vereins ganz überwiegend nur in einer Duldung oder Überlassung besteht. Das gilt aber nicht nur für die Verpachtung von Werberechten an einen eigenständigen Pächter, der dann die Abwicklung besorgt, sondern auch für die direkte Überlassung von Namen und Logo an einen Sponsor.
Auch Namen und Logo des Vereins können nämlich ein Vermögen darstellen. Wird deren wirtschaftliche Nutzung also einem Unternehmen überlassen, sind die Einnahmen beim Verein der Vermögensverwaltung zuzuordnen.
Ausschlaggebend ist aber, dass der gesponserte Verein selbst nicht aktiv an den Werbemaßnahmen teilnimmt. Der Verein erlaubt dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens zu Werbezwecken; der Sponsor selbst, nicht der Verein, setzt die Werbung um. Es liegt dann kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (BMF, 18.02.1998, IV B 2 - S 2144 - 40/98/IV B 7 - S 0183 - 62/98).

Beispiel: Ein Getränkehersteller weist auf seinen Flaschenetiketten auf seine Zahlungen an eine Umweltschutzorganisation hin und druckt dabei Name und Logo der Organisation ab.

Gegenüber einer Verpachtung der Werberechte, die ebenfalls zu einer Zuordnung der Einnahmen zur Vermögensverwaltung führt, hat dieses Verfahren zwei Vorteile

  • Es müssen nicht die gesamten Werberechte an einen Dritten überlassen werden.
  • Es bleibt nicht ein Teil der Erträge beim Pächter. Das ist nämlich erforderlich, damit das Pachtverhältnis nicht als bloßer Gestaltungstrick bewertet wird. Die Finanzbehörden verlangen hier, dass dem Pächter ein Gewinn von mindestens 10% bleibt.

Zwar könnte auch eine Überlassung der Nutzungsrechte an Namen und Logo als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt werden. Dass wäre aber nur der Fall, wenn sie nur kurzzeitig und an häufig wechselnde Unternehmen erfolgt. Es läge dann eine "Werbung in Eigenregie" vor, weil das eine hohe Eigenleistung des Vereins erfordern wird. Bei einem solchen Sponsorship wäre das aber sehr untypisch.

Interessant bei diesem Verfahren ist auch, dass es sich im Ergebnis oft kaum von einer durch den Verein betriebenen Werbung unterscheidet. Ausschlaggebend ist nur, dass der Sponsor die Werbemaßnahmen abwickelt und nicht der Verein. Eine entsprechende Vertragsgestaltung muss natürlich beachtet werden.

Wichtig: Anders als Spenden sind die Einnahmen in der Vermögensverwaltung aber umsatzsteuerpflichtig - soweit nicht die Kleinunternehmerregelung greift. Der Umsatzsteuersatz beträgt hier aber nur 7%

.

Vereinsknowhow - Know-how für Vereine und gemeinnützige Einrichtungen
www.vereinsknowhow.de