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Vertrauensschutz für geprüfte Satzungen

Dass Satzungen, die zunächst von Finanzamt unbeanstandet zur Gewährung der Gemeinnützigkeit führten, später beanstandet werden, ist nicht ungewöhnlich. Gerade kleine Finanzämter ohne entsprechende Fachabteilungen sind bei der Begutachtung von Satzungsentwürfen oft nicht auf dem Stand der Rechtsprechung. Vor allem in den neuen Bundesländern wurden in den 90er Jahren vielfach Satzungen zugelassen, die nachträglich zu beanstanden waren.

Zur Frage, wie verfahren werden soll, wenn die Gemeinnützigkeit zunächst gewährt wurde, bei erneuter Prüfung der Satzung aber Unzulänglichkeiten festgestellt werden, äußerte sich jetzt das Bundesfinanzministerium.

Wird eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt oder die Steuervergünstigung anerkannt, bei einer späteren Überprüfung der Körperschaft aber festgestellt, dass die Satzung doch nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, dürfen aus Vertrauensschutzgründen hieraus keine nachteiligen Folgerungen für die Vergangenheit gezogen werden. Die Körperschaft ist trotz der fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume und für das Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn bei der tatsächlichen Geschäftsführung gegen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts verstoßen wurde.

Die Vertreter der Körperschaft sind aufzufordern, die zu beanstandenden Teile der Satzung so zu ändern, dass die Körperschaft die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllt. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Vereinen soll dabei in der Regel eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ermöglicht werden. Wird die Satzung innerhalb der gesetzten Frist entsprechend den Vorgaben des Finanzamts geändert, ist die Steuervergünstigung für das der Beanstandung der Satzung folgende Kalenderjahr auch dann anzuerkennen, wenn zu Beginn des Kalenderjahres noch keine ausreichende Satzung vorgelegen hat.

Diese Grundsätze gelten nicht, wenn die Körperschaft die Satzung geändert hat und eine geänderte Satzungsvorschrift zu beanstanden ist. In diesen Fällen fehlt es an einer Grundlage für die Gewährung von Vertrauensschutz.

BMF-Schreiben vom 17.11.2004, IV C 4 - S 0171 - 120/04 (PDF-Datei)

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