Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Verpflegung von Schülern durch einen Schulförderverein - Umsatzsteuer

Stand: 9.06.2010

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt beschäftigt sich in einem Schreiben ausführlich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Schülerverpflegung durch privaten Schulfördervereine.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.02.2009 (V R 47/07) entschieden, dass Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer Ganztagsschule durch einen privaten Förderverein weder nach dem Umsatzsteuergesetz (UstG) noch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) umsatzsteuerfrei sind.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG
Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 23 UStG soll Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und Ausbildung zu Gute kommen. Die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen ist nur dann nach § 4 Nr. 23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der aufgenommen Jugendlichen obliegen. Er muss die Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein verfolgen, es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten verfolgt werden.
Dies ist jedoch bei der Beköstigung von Lehrern und Schülern an einer Schule durch einen privaten Förderverein nicht der Fall, weil dieser weder die Jugendlichen bei sich aufgenommen hat, noch durch die Verabreichung von Speisen und Getränken selbst eine Erziehungs- oder Ausbildungsleistung erbringt.

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG
Eine Umsatzsteuerbefreiung der Verpflegungsleistungen der Schulfördervereine kann sich auch aus § 4 Nr. 18 UStG ergeben. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist allerdings Voraussetzung, dass der Schulförderverein einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen ist.

Gemeinnützige Schulfördervereine ohne Umsatzsteuerbefreiung
Die Verpflegung von Lehrern und Schülern durch einen gemeinnützigen Schulförderverein ist als steuerbegünstigter Zweckbetrieb nach § 66 AO anzusehen.
Ein Zweckbetrieb kann jedoch nur vorliegen, wenn die geförderten steuerbegünstigten Zwecke auch in der eigenen Satzung als Satzungszweck festgelegt wurden. Die Verfolgung begünstigter Zwecke, die nicht satzungsmäßige Zwecke des Fördervereins sind, reicht nicht aus.
Die Satzung könnte beispielsweise lauten: "Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten an der Muster-Schule."
Für sämtliche Leistungen der Zweckbetriebe gemeinnütziger Schulfördervereine kommt der ermäßigte Steuersatz von 7 % zur Anwendung (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).

Zuschüsse der Kommunen an Schulfördervereine
Zahlt der Schulträger an den Förderverein einen Zuschuss für die Essensausgabe, kann dieser Zuschuss umsatzsteuerlich ein zusätzliches Entgelt oder ein echter, nicht der Umsatzsteuer unterliegender Zuschuss sein.
Echte Zuschüsse liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Das ist der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, weil sie in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegend öffentlich-rechtlichen Interesse entrichtet werden (Beispiel: Personalkostenzuschuss).
Ein steuerpflichtiges zusätzliches Entgelt liegt dagegen in der Regel vor, wenn konkrete Einzelleistungen bezuschusst werden - etwa wenn ein Zuschuss pro ausgegebenem Essen bezahlt wird.

OFD Frankfurt, 22.01.2010, S 7181 A - 4 - St 112

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