Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Vorsicht bei der Gewährung von Sonderrechten an Mitglieder

Stand: 10.11.2019

Gibt die Satzung Mitgliedern ein Sonderrecht, kann es nicht ohne Zustimmung des Mitglieds entzogen werden. Deswegen sollte der Verein hier vorsichtig sein.

§ 35 BGB regelt, dass Sonderrechte eines Mitglieds nicht ohne dessen Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden können. Das kann dazu führen, dass der Verein keine Möglichkeit hat, die Satzung entsprechend zu ändern, um Sonderrechte zu entziehen.

Das zeigt ein Fall, der vor dem Saarländischen Oberlandesgericht (OLG, Beschluss vom 20.08.2019, 5 W 43/19) verhandelt wurde. Die des Vereins Satzung regelte, dass ein verdientes Mitglied zum Ehrenpräsidenten ernannt werden kann, der Sitz und Stimme im Gesamtvorstand hat. Diese Regelung wollte der Verein per Satzungsänderung abschaffen. Das Registergericht lehnte aber die Eintragung ab, weil der ernannte Ehrenpräsident die Zustimmung verweigerte. Das OLG gab dem Ehrenpräsidenten Recht. Es handele sich hier um ein Sonderrecht nach § 35 BGB, dass nicht ohne seine Zustimmung entzogen werden kann.

Ein Sonderrecht - so das OLG - ist ein auf der Satzung beruhendes Mitgliedschaftsrecht, das nicht allen Mitgliedern allgemein zusteht. Es kann nicht durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden und stellt damit somit ein Vorrecht eines Mitglieds dar. Ein Sonderrecht nach § 35 BGB liegt nur vor, wenn es unentziehbar ist. Das muss aus der Satzung hervorgehen.
Sonderechte können Wertrechte sein (z.B. Nutzung der Vereinsanlagen oder Beitragsbefreiung) oder Organschaftsrechte (Stimmrecht, Teilnahmerecht). Unentziehbare Sonderrechte setzen ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Bevorrechtigten voraus. Sie gelten regelmäßig für die Dauer der Mitgliedschaft.

Die Satzung muss nicht ausdrücklich regeln, dass das Sonderrecht unentziehbar ist. Es genügt, dass sie keine Regelung zum Entzug des Sonderrechts enthält.

Der Verein muss wissen, wie weit und wie lange er einzelne Mitglieder bevorzugen will. Er muss also das Vorrecht eindeutig begrenzen. Im Zweifel ist deswegen davon auszugehen, dass Sonderrechte nicht ohne Zustimmung des Berechtigten aufgehoben oder eingeschränkt werden dürfen.

Fazit: Vereine sollten deswegen vorsichtig im Umgang mit Sonderrechten sein, weil sie im Zweifel ohne Zustimmung des Betroffenen nicht wieder entzogen werden können - weder durch Beschluss der Mitgliederversammlung noch durch Satzungsänderung. Mit der Gewährung von z.B. Ehrenmitgliedschaften oder Ehrenvorstandschaften sollte der Verein also grundsätzlich restriktiv umgehen.

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