Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Sind Organisationsleistungen bei der Weitervermietung kommunaler Sportanlagen umsatzsteuerpflichtig?

Stand: 2.12.2009

Sportvereinen werden vielfach von Städten und Gemeinden kommunale Sportanlagen überlassen - neben der eigenen Nutzung zur Weiterüberlassung an andere Vereine und öffentliche Schulen. Mit der Frage, wie diese Organisationenleistungen umsatzsteuerlich behandelt werden, beschäftigt sich ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (20.10.2009, 5 K 292/04).

Per Geschäftsbesorgungsvertrag hatte die Stadt ausdrücklich die Befugnis an den Verein übertragen, die Sportanlagen zur gewerblichen und nicht gewerblichen privaten Nutzung zu sportlichen Zwecken zu vermieten. Dafür erhielt der Verein einen Zuschuss von jährlich 50.000 DM. Das Finanzamt bewertete diese Zahlung als unechten Zuschuss, also als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für die Organisationsleistungen des Vereins - zum Regelsteuersatz.

Das sah auch das Finanzgericht so. Ein - nicht steuerbarer - "echter" Zuschuss wäre nur dann anzunehmen, wenn eine Zahlung unabhängig von einer bestimmten Leistung entweder auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder im Allgemeininteresse geleistet wird.

Indiz dafür - so das Gericht - ist u.a. der Zweck, den der Zahlende mit der Zahlung verfolgt. Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz. "Zuschüsse" der öffentlichen Hand können aber Entgelt für eine steuerbare Leistung sein, wenn der Zahlungsempfänger im Auftrag des Geldgebers eine Aufgabe aus dessen Kompetenzbereich um der versprochenen Zahlung willen übernimmt. Das war hier der Fall Letztendlich wurde mit dem gezahlten Entgelt eine im Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Stadt definierte, konkret umschriebene Leistung abgegolten.

Keine Umsatzsteuerbefreiung
Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a Umsatzsteuergesetz kommt hier nicht in Frage, weil es sich um keine sportliche Veranstaltung handelt. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach EU-Recht (Artikel. 13 Teil A Absatz 1m der 6. EG-Richtlinie) sind ebenfalls nicht erfüllt. Es fehlt nach Auffassung des Gerichts bei der Organisation der Hallenvermietung der "enge Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung".

Kein Zweckbetrieb
Bei der Organisation der Hallenvermietung handelt es sich auch um keinen Zweckbetrieb. Es fehlt - so das Gericht - an der Zwecknotwendigkeit (§ 65 Nr. 2 Abgabenordnung): Der Verein kann seine Zwecke nicht nur dadurch erreichen kann, dass er gegen Entgelt die Vermarktung der städtischen Sporthallen übernimmt. Es gilt also der Umsatzsteuerregelsatz von 19%.

Die Überlassung kommunaler Sportanlagen an örtliche Vereine mit der Auflage zur Pflege, Instandhaltung und Weitervermietung ist eine recht gängiges Verfahren. Wie die dafür gezahlten "Zuschüsse" steuerlich zu bewerten sind, hängt vom Einzellfall ab. Meist geht es ja überwiegend um die Nutzung durch den jeweiligen Verein und die Weitervermietung ist nicht Hauptgegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages. Im konkreten Fall wird man also umsatzsteuerlich zu einer anderen Bewertung kommen können.

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