Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Steuerliche Änderungen zum 1.01.2009

Zum 1.01.2009 treten eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft. Im Folgenden haben wir Ihnen die Regelungen zusammengestellt und erläutert, die auch Vereine betreffen.


Neue Muster für Spendenbescheinigungen
Zum 1.01.2009 endet die Übergangsfrist für die Weiterbenutzung der alten Muster für Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen). Ab jetzt ist ein Spendenabzug nur noch mit den neuen Vordrucken möglich. Die aktuellen Muster finden sie auf vereinsknowhow.de.


Kultureinrichtungen - Spendenabzug für Beiträge auf bei Vergünstigungen an Mitglieder
Gesetzlich klar geregelt ist nun auch der Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge bei Vereinen, die Kunst und Kultur fördern. Schon mit Einführung des "Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagement" hatten die Finanzbehörden den Abzug von Mitgliedsbeiträgen auch bei Kultureinrichtungen erlaubt, die ihren Mitgliedern Vergünstigungen (z. B. ermäßigten Eintritt) gewähren. Das ist jetzt in § 10b EstG ausdrücklich geregelt.
Weiterhin nicht abgezogen werden können aber die Beiträge bei kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Das gilt für Vereine, bei denen sich die Mitglieder selbst aktiv kulturell/künstlerisch betätigen (z. B. Amateurtheater, Chöre oder Instrumentalgruppen).


Spendenhaftung - Klarstellung der Haftungsreihenfolge
Bei der Haftung wegen Fehlverwendung von Spendenmitteln (sog. Veranlasserhaftung) trifft der Gesetzgeber ein Klarstellung bei der Inanspruchnahme der gesetzlichen Vertreter (Vorstand) der gemeinnützigen Körperschaft. Vorrangig haftet ab 2009 der Zuwendungsempfänger (Verein). Die handelnde Person (Vorstand) wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist, noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen.
Diese Einschränkung bei der Vorstandshaftung soll die Bereitschaft stärken, Ämter zu übernehmen. Ist der Verein vermögenslos, haftet aber weiterhin der Vorstand. Klargestellt ist nur, dass er nachrangig haftet, also erst, wenn die Eintreibung der Forderung beim Verein erfolglos blieb.


Gemeinnützigkeit nur noch bei Inlandsbezug
Neugefasst wurde der § 51 Abgabenordnung (AO). Künftig sollten Körperschaften nur noch dann steuerbegünstigt sein, wenn Personen im Inland gefördert werden oder "die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann".
Bisher legte die Rechtsprechung (sog. Stauffer-Urteil des Bundesfinanzhof) die "Förderung der Allgemeinheit" nach § 52 AO so aus, dass darunter nicht nur die Bevölkerung Deutschlands, sondern auch anderer Staaten zu verstehen sei. Die Finanzbehörden vertraten dagegen eine engere Auffassung: "Allgemeinheit" sei die Bevölkerung Deutschlands bzw. ein Ausschnitt daraus. Die "Förderung der Allgemeinheit" könne aber auch dadurch geschehen, dass eine inländische Körperschaft ihre gemeinnützigen Zwecke im Ausland verwirklicht, soweit dies positive Rückwirkungen auf das Ansehen Deutschlands und die deutsche Bevölkerung hat oder der deutsche Staat mehr Steuermittel aufwenden müsste, wenn sich nicht inländische Organisationen engagierten (z. B. Entwicklungs- und Katastrophenhilfe).
Diese Auffassung wird nun gesetzlich verankert. Das wirft aber die Frage auf, welcher der gemeinnützigen Zwecke in § 52 AO betroffen sind. Nur bei der "Förderung des demokratischen Staatswesens" ist bisher ein Beschränkung auf das Inland gesetzlich geregelt. Für die anderen Zwecke wird dies durch Finanzbehörden und -gerichte noch erfolgen müssen. Die Neuregelung schafft damit erhebliche Rechtsunsicherheit.


Keine Gemeinnützigkeit bei verfassungsfeindlichen Tätigkeiten
Künftig ist gesetzlich verankert (§ 51 AO), dass Organisationen, die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln, keine Gemeinnützigkeit erhalten. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist - widerlegbar - davon auszugehen, dass das zutrifft. Die Regelung zielt vor allem auf rechtsextreme Organisationen und ausländerextremistische Spendensammelvereine.
Schon bisher konnte aber solchen Organisationen die Gemeinnützigkeit verweigert werden (Anwendungserlass zur AO, Nr. 16 zu § 52). Die gesetzliche Regelung ist also vor allem eine politische Willensbekundung. Das Problem bleibt die Überprüfung der entsprechenden Organisationen.


Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Befristet auf zwei Jahre wird zum 1. Januar 2009 die degressive Abschreibung mit 25 Prozent auf bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt. Unternehmen sollen damit in den ersten zwei Jahren einen größeren Teil der Kosten für neu angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter von der Steuer absetzen können, zum Beispiel für Maschinen oder Fahrzeuge. Das gilt auch für gemeinnützige Vereine im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetrieb.


Neue Grenzen für die Lohnsteueranmeldung
Die Lohnsteueranmeldung wird künftig jährlich abgegeben, wenn die Lohnsteuer nicht mehr als 1.000 Euro (bisher 800 Euro) beträgt.
Eine vierteljährliche Abgabe erfolgt, wenn die Lohnsteuer nicht mehr als 4.000 Euro (bisher 3.000 Euro) beträgt (§ 41 Einkommensteuergesetz/EstG).


Neue Grenzen für die Umsatzsteuervoranmeldung
Die Grenze für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung steigt von 6.136 Euro auf 7.000 Euro. Für die jährliche Anmeldung wir die Grenze von 512 auf 1.000 Euro angehoben.

 

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