Zum 1.01.2009 treten
eine Reihe von steuerlichen Änderungen in Kraft. Im Folgenden haben
wir Ihnen die Regelungen zusammengestellt und erläutert, die auch
Vereine betreffen.
Neue Muster für Spendenbescheinigungen
Zum 1.01.2009 endet die Übergangsfrist für die Weiterbenutzung
der alten Muster für Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen).
Ab jetzt ist ein Spendenabzug nur noch mit den neuen Vordrucken möglich.
Die aktuellen Muster finden sie auf vereinsknowhow.de.
Kultureinrichtungen - Spendenabzug für Beiträge auf bei
Vergünstigungen an Mitglieder
Gesetzlich klar geregelt ist nun auch der Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge
bei Vereinen, die Kunst und Kultur fördern. Schon mit Einführung
des "Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagement" hatten die Finanzbehörden den Abzug von Mitgliedsbeiträgen
auch bei Kultureinrichtungen erlaubt, die ihren Mitgliedern Vergünstigungen
(z. B. ermäßigten Eintritt) gewähren. Das ist jetzt
in § 10b EstG ausdrücklich geregelt.
Weiterhin nicht abgezogen werden können aber die Beiträge
bei kulturellen Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung
dienen. Das gilt für Vereine, bei denen sich die Mitglieder selbst
aktiv kulturell/künstlerisch betätigen (z. B. Amateurtheater,
Chöre oder Instrumentalgruppen).
Spendenhaftung - Klarstellung der Haftungsreihenfolge
Bei der Haftung wegen Fehlverwendung von Spendenmitteln (sog. Veranlasserhaftung)
trifft der Gesetzgeber ein Klarstellung bei der Inanspruchnahme der
gesetzlichen Vertreter (Vorstand) der gemeinnützigen Körperschaft.
Vorrangig haftet ab 2009 der Zuwendungsempfänger (Verein). Die
handelnde Person (Vorstand) wird nur in Anspruch genommen, wenn die
Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der Haftungsanspruch also
weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen
ist, noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen.
Diese Einschränkung bei der Vorstandshaftung soll die Bereitschaft
stärken, Ämter zu übernehmen. Ist der Verein vermögenslos,
haftet aber weiterhin der Vorstand. Klargestellt ist nur, dass er nachrangig
haftet, also erst, wenn die Eintreibung der Forderung beim Verein erfolglos
blieb.
Gemeinnützigkeit nur noch bei Inlandsbezug
Neugefasst wurde der § 51 Abgabenordnung (AO). Künftig sollten
Körperschaften nur noch dann steuerbegünstigt sein, wenn Personen
im Inland gefördert werden oder "die Tätigkeit der Körperschaft
neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum
Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann".
Bisher legte die Rechtsprechung (sog. Stauffer-Urteil des Bundesfinanzhof)
die "Förderung der Allgemeinheit" nach § 52 AO so
aus, dass darunter nicht nur die Bevölkerung Deutschlands, sondern
auch anderer Staaten zu verstehen sei. Die Finanzbehörden vertraten
dagegen eine engere Auffassung: "Allgemeinheit" sei die Bevölkerung
Deutschlands bzw. ein Ausschnitt daraus. Die "Förderung der
Allgemeinheit" könne aber auch dadurch geschehen, dass eine
inländische Körperschaft ihre gemeinnützigen Zwecke im
Ausland verwirklicht, soweit dies positive Rückwirkungen auf das
Ansehen Deutschlands und die deutsche Bevölkerung hat oder der
deutsche Staat mehr Steuermittel aufwenden müsste, wenn sich nicht
inländische Organisationen engagierten (z. B. Entwicklungs- und
Katastrophenhilfe).
Diese Auffassung wird nun gesetzlich verankert. Das wirft aber die Frage
auf, welcher der gemeinnützigen Zwecke in § 52 AO betroffen
sind. Nur bei der "Förderung des demokratischen Staatswesens"
ist bisher ein Beschränkung auf das Inland gesetzlich geregelt.
Für die anderen Zwecke wird dies durch Finanzbehörden und
-gerichte noch erfolgen müssen. Die Neuregelung schafft damit erhebliche
Rechtsunsicherheit.
Keine Gemeinnützigkeit bei verfassungsfeindlichen Tätigkeiten
Künftig ist gesetzlich verankert (§ 51 AO), dass Organisationen,
die verfassungsfeindliche Bestrebungen fördern oder dem Gedanken
der Völkerverständigung zuwiderhandeln, keine Gemeinnützigkeit
erhalten. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des
Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt
sind, ist - widerlegbar - davon auszugehen, dass das zutrifft. Die Regelung
zielt vor allem auf rechtsextreme Organisationen und ausländerextremistische
Spendensammelvereine.
Schon bisher konnte aber solchen Organisationen die Gemeinnützigkeit
verweigert werden (Anwendungserlass zur AO, Nr. 16 zu § 52). Die
gesetzliche Regelung ist also vor allem eine politische Willensbekundung.
Das Problem bleibt die Überprüfung der entsprechenden Organisationen.
Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Befristet auf zwei Jahre wird zum 1. Januar 2009 die degressive Abschreibung
mit 25 Prozent auf bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt.
Unternehmen sollen damit in den ersten zwei Jahren einen größeren
Teil der Kosten für neu angeschaffte oder hergestellte bewegliche
Wirtschaftsgüter von der Steuer absetzen können, zum Beispiel
für Maschinen oder Fahrzeuge. Das gilt auch für gemeinnützige
Vereine im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftbetrieb.
Neue Grenzen für die Lohnsteueranmeldung
Die Lohnsteueranmeldung wird künftig jährlich abgegeben, wenn
die Lohnsteuer nicht mehr als 1.000 Euro (bisher 800 Euro) beträgt.
Eine vierteljährliche Abgabe erfolgt, wenn die Lohnsteuer nicht
mehr als 4.000 Euro (bisher 3.000 Euro) beträgt (§ 41 Einkommensteuergesetz/EstG).
Neue Grenzen für die Umsatzsteuervoranmeldung
Die Grenze für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung steigt von
6.136 Euro auf 7.000 Euro. Für die jährliche Anmeldung wir
die Grenze von 512 auf 1.000 Euro angehoben.
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