Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde der § 12 Abs. 2 Nr. 8a Umsatzsteuergesetz (UstG) geändert. Ab dem 1.01.2007 gilt damit für Zweckbetriebe nicht mehr allgemein der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%.
Die Ermäßigung gilt jetzt nur noch
"wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht."

Welche Zweckbetriebe davon betroffen sind, hat das Bundesfinanzministerium jetzt in einem Schreiben vom 9.02.2007 (IV A 5 - S 7242-a/07/0001) ausführlich erläutert.

Allgemein gilt als Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass sich der Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung als ein Zweckbetrieb darstellt, mit dem erkennbar darauf abgezielt wird, die satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen. Nur soweit die Körperschaft mit den Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, kommt der ermäßigte Steuersatz uneingeschränkt zur Anwendung. Für die übrigen Umsätze gilt das nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden.
Die Abgabenordnung (AO) unterscheidet bei der Definition von Zweckbetrieben zwischen einer allgemeinen Definition (§ 65 AO) und besonderen Zweckbetrieben (§ 66 bis 68 AO). Die Regelungen des § 66 bis 68 AO sind dabei vorrangig, d.h. diese Zweckbetriebe müssen die allgemeinen Regelungen des § 65 AO (Zwecknotwendigkeit und Konkurrenzverbot) nicht erfüllen.
Für Zweckbetriebe nach § 65 AO gilt der ermäßigte Steuersatz auch künftig uneingeschränkt.

Das Gleiche gilt für satzungsmäßig erbrachten Leistungen der folgenden Zweckbetriebe:

  • Einrichtungen der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO), dazu gehören auch Betreutes Wohnen, Hausnotrufleistungen und betreute Krankentransporte
  • Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime oder Mahlzeitendienste (nach § 68 Nr. 1a AO)
  • Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nr. 2 AO
  • Krankenhäuser (nach § 67 AO)
  • Sportvereine (im Rahmen der Zweckbetriebsregelung des § 67a AO)
  • Kindergärten, Kinder-, Jugend- und Studenten- oder Schullandheime
  • Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie (§ 68 Nr. 3b AO)
  • Einrichtungen zur Durchführung der Blindenfürsorge, der Fürsorge für Körperbehinderte, der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe (§ 68 Nr. 4 und 5 AO)
  • Kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, Konzerte und Kunstausstellungen (§ 68 Nr. 7 AO)
  • Volkshochschulen u.ä. Einrichtungen (§ 68 Nr. 8 AO), für Beherbergungs- oder Beköstigungsleistungen an Teilnehmer, gilt das aber nicht uneingeschränkt
  • Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen (nach § 68 Nr. 9 AO)

Andere Zweckbetriebe, mit deren Ausführung selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden, unterliegen nur dann dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Das ist der Fall, wenn die Umsätze nicht lediglich Hilfsumsätze (Abschnitt 251 Abs. 2 Satz 4 und 5 Umsatzsteuerrichtlinien) sind. Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn er sich zu mehr als 50 % aus derartigen Einnahmen finanziert.
Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass ein Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn der Gesamtumsatz (i.S.d. § 19 Abs. 3 UstG) des Zweckbetriebs die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (30.678 Euro) nicht übersteigt.


Bei Werkstätten für behinderte Menschen (§ 68 Nr. 3 Buchstabe a AO) gehört der Verkauf von Waren, die in einer solchen Werkstätte selbst hergestellt worden sind, zum Zweckbetrieb. Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass ein solcher Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn die Wertschöpfung mehr als 10 % des Nettowerts der Waren beträgt.

Integrationsprojekte können mit ihren Leistungen selbst keinen steuerbegünstigten Zweck erfüllen. Daher ist bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze (30.378 Euro) grundsätzlich zu prüfen, ob die Einrichtung in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dient. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die schwerbehinderten Menschen nicht als Arbeitnehmer der Einrichtung beschäftigt sind oder wenn die Einrichtung von anderen Unternehmern lediglich zwischengeschaltet wird oder sich zur für einen wesentlichen Teil der Leistung nicht gemeinnütziger Subunternehmer bedient.

Behördlich genehmigte Lotterien und Ausspielungen können mit dem Verkauf ihrer Lose selbst regelmäßig nicht den gemeinnützigen Zweck eines Zweckbetriebs nach § 68 Nr. 6 AO verwirklichen, da sie lediglich den Reinertrag dafür zu verwenden haben. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO davon ausgegangen werden, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn die Umsätze je genehmigter Lotterie oder Ausspielung den für Kleinunternehmer geltenden Betrag von 17.500 Euro im Jahr (Kleinunternehmergrenze, § 19 Abs. 1 UStG) nicht überschreiten.

BMF-Schreiben vom 9. Februar 2007 (PDF-Datei, www.bundesfinanzministerium.de)

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