Über die gesetzliche
Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) waren bisher ehrenamtlich
Tätige in Vereinen (anders als festangestellte Mitarbeiter) nur
in bestimmten Fällen abgesichert. Das galt vor allem für
- ehrenamtlich Tätige in Rettungsunternehmen, im Gesundheitswesen
und in der Wohlfahrtspflege,
- Personen, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit
Zustimmung von Kommunen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
und deren Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind.
Zum 1. Januar 2005
wird der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung
ausgeweitet. Das gilt vor allem für gewählte Ehrenamtsträger
in gemeinnützigen Organisationen
Ab 2005 können gemeinnützige Vereine und Organisationen für
ihre gewählten Ehrenamtsträger auf freiwilliger Basis
Unfallversicherungsschutz vertraglich begründen. Gewählte
Ehrenamtsträger sind etwa der Vorstand eines Vereins, der Kassenwart
oder auch der Sportwart. Für diese freiwillige Versicherung muss
ein Antrag beim zuständigen Versicherungsträger gestellt
werden. Zuständiger Versicherungsträger ist für Vereine
- die VBG-Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
(www.vbg.de) bzw.
- die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
(BGW) (www.bgw-online.de)
Empfehlung:
Um einen Versicherungsschutz für regelmäßig im Verein
ehrenamtlich tätige Mitglieder zu erreichen, sollte darüber
nachgedacht werden, ob im Vorstand zusätzliche Ämter geschaffen
werden. Das könnten z.B. über zusätzliche Posten im sog.
erweiteren Vorstand (ohne Vertretungsberechtigung) geschehen. In der
Regel wird dazu eine Satzungsänderung erforderlich sein.
Daneben kann kraft
Satzung (der Versicherungsträger) für weitere ehrenamtlich
tätige und bürgerschaftlich engagierte Personen ein Versicherungschutz
eingerichtet werden.
Die Unfallkassen der Länder erhalten ab 2005 die Möglichkeit,
durch entsprechende Regelungen in ihren Satzungen weitere Personengruppen
ehrenamtlich Tätiger und bürgerschaftlich Engagierter in den
Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung aufzunehmen.
Es obliegt dabei allein der jeweiligen Unfallkasse eines Landes zu entscheiden,
welche Personengruppen sie zusätzlich versichern möchte. Sie
kann damit den Versicherungsschutz auf zusätzliche Personen ausdehnen.
Die Kosten für diese Erweiterung des Versicherungsschutzes werden
von dem jeweiligen Land aus allgemeinen Haushaltsmitteln getragen. Offen
ist bislang, in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht wird.
Detaillierte
Informationen finden sie:
|