Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Umsatzsteuerfreiheit von Vergütungen an "Ehrenamtliche"

Stand: 27.04.2011

Während bei festangestellten Mitarbeitern Lohnsteuer und Sozialabgaben zu einer hohen Belastung für den Verein führen, ist es bei freien Mitarbeitern oft die Umsatzsteuer, die - weil der Verein selbst oft umsatzsteuerbefreit ist - zu zusätzlichen Kosten führt. Geringe Vergütungen sind aber nach § 4 Nr. 26 Umsatzsteuergesetz (UstG) befreit.

Nach § 4 Nr. 26 UStG sind Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit umsatzsteuerbefreit,

  • wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
  • wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis

Wann eine Entschädigung für Zeitversäumnis angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Nicht eindeutig und einheitlich geklärt ist, wann eine Vergütung die Ehrenamtlichkeit ausschließt - wie hoch die Vergütung also sein darf, damit eine Tätigkeit noch als ehrenamtlich gilt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klar gestellt, dass Vergütungen an freie Mitarbeiter in Vereinen bis zu einer Höhe von 500 Euro im Jahr grundsätzlich nach § 4 Nr. 26b UStG umsatzsteuerfrei sind. Das gilt auch, wenn der Verein nicht gemeinnützig ist.

Als ehrenamtlich gilt nämlich umsatzsteuerlich, was in anderen Gesetzen so definiert wird. Das gilt auch bezogen auf den Begriff der Ehrenamtlichkeit des neuen § 31a BGB (Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder). Eine entgeltliche Vorstandstätigkeit wird danach ehrenamtlich erbracht, wenn die Vergütung 500 Euro jährlich nicht übersteigt.

§ 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sieht die Steuerfreiheit einer ehrenamtlichen Tätigkeit vor, wenn das Entgelt für Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten gehören dabei alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden, und die man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet.

Die Ehrenamtlichkeitsregelung des § 31a BGB gilt deswegen auch umsatzsteuerlich. Sie ist nicht auf den Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz beschränkt und gilt deswegen nicht nur für gemeinnützige Vereine.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.01.2011, V B 144/09

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