Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Umsatzsteuer bei Sportvereinen

10.07.2022

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine mit der Steuerbefreiung ihrer Leistungen nicht auf Gemeinschaftsrecht berufen können (Urteil vom 21.04.2022, V R 48/20).

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen Golfverein, der eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes (Greefee), die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mit Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme erhielt, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers..

Nach Auffassung des Finanzamts waren diese gesondert vergüteten Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Der BFH hat diese Auffassung mit Verweis auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt.

EU-Recht und deutsches Recht

Nach Art. 132 Abs. 1 m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) befreien die Mitgliedstaaten folgende Umsätze von der Steuer: „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne :Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“.

Die entsprechende Regelung im deutschen Umsatzsteuerrecht findet sich in § 4 Nr. 22b UStG. Umsatzsteuerfrei sind demnach

andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

Nach der deutschen Regelung sind also nur Sportveranstaltungen befreit. Nach der MwStSystRL dagegen alle in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen.

Die frühere Rechtauffassung dazu war, dass sich Sportvereine auf Gemeinschaftsrecht berufen konnten, weil die nationale Vorschrift deren Vorgaben nicht ausreichend umsetzte.

Dem hatte der EuGH aber bereist mit Urteil vom 10.12.2020 (Az. C-488/18 – Golfclub Schloss Igling) widersprochen.


Nur bestimmte Dienstleistungen sind befreit

Nach Art. 132 Abs. 1 m der MwStSystRL werden – so der EuGH – nur „bestimmte“ Dienstleistungen befreit. Festzulegen, welche das sind, fällt in die Zuständigkeit der nationale Gesetzgeber. Die Vorschrift verpflichte die Mitgliedstaaten nicht dazu, allgemein alle Dienstleistungen von der Steuer zu befreien, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen. Dass die deutsche Regelung des § 4 Nr. 22b UStG die Steuerbefreiung auf die Teilnahmegebühren bei sportlichen Veranstaltungen beschränkt, ist also europarechtskonform. Sportvereine können sich nicht auf die weiter gefasste Regelung der MwStSystRL berufen.

Welche Leistungen sind nicht mehr befreit?

Nicht mehr umsatzbefreit sind alle Leistungen von Sportvereinen, die diese Anforderungen an eine sportliche Veranstaltung nicht erfüllen. Das sind insbesondere

  • Einzelunterricht: Eine sportliche Veranstaltung liegt nicht mehr vor, wenn sich die organisatorische Maßnahme auf Sonderleistungen für einzelne Personen beschränkt.
  • die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und Sportgeräten
  • die Beförderung der Sportler zu den Sportstätten
  • die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen und die Ausstellung oder Verlängerung von Sportausweisen durch einen Sportverband


Werden Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig?

Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Der BFH hat aber erneut klargestellt, dass die Umsatzsteuerpflicht auch Mitgliedsbeiträge umfasst. Nach der laufenden Rechtsprechung des EuGH und BFH sind Mitgliedsbeiträge ein pauschales Entgelt für die Leistungen, die der Verein an seine Mitglieder erbringt. Beim Sportverein sind das z.B. die Überlassung von Hallen und Plätzen und Sportgeräten sowie die Teilnahme an Sportkursen, Training und Wettkämpfen. Nur letztere sind als „sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22b UStG steuerbefreit.

Die Finanzverwaltung hält aber nach wie vor ihre schützende Hand über die Sportvereine. Statt der Rechtsprechung zu folgen, bleibt sie bei ihrer bisherigen Unterscheidung von echten und unechten Mitgliedsbeiträgen. Nach dieser Auffassung sind Mitgliedsbeiträge als pauschale Zahlungen an den Verein umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht für konkrete Leistungen an einzelne Mitglieder bezahlt werden, sondern pauschal für die in der Mitgliedschaft enthaltenen Leistungen des Vereins für alle Mitglieder.

Im behandelten Fall hatte deswegen das Finanzamt die Steuerfreiheit der Mitgliedsbeiträge auch nicht in Frage gestellt. Lediglich die Sonderentgelte für bestimmte Einzelleistungen an die Mitglieder hat es als umsatzsteuerpflichtig behandelt.

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