Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassung von Sportanlagen und -geräten

7.10.2008

Nach § 4 Nummer 22b UStG sind sportliche Veranstaltungen gemeinnütziger Unternehmer von der Umsatzsteuer befreit, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.

Gebühren für die Vermietung von Sportanlagen und -geräten sind nach dieser Regelung nicht befreit (BFH, 30.3.2000, V R 30/99). Es reicht für die Annahme einer sportlichen Veranstaltung nämlich nicht, wenn lediglich die Nutzung von Sportanlagen gestattet wird und die organisatorischen Maßnahmen sich auf die ordnungsgemäße Benutzung beschränken.

Nach neuerer Rechtsprechung (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.02.2008, 7 K 4943/05 und BFH, Urteil vom 3.04.2008, V R 74/07) kann die Überlassung von Sportgeräten und -anlagen aber nach EU-Recht umsatzsteuerbefreit sein.

Artikel 131m der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) befreit "bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben".

An die Umsatzsteuerbefreiung knüpfen die Gerichte drei Bedingungen:

  • Die Nutzungsüberlassung muss eine nicht unterlässliche Leistung sein.
  • Sie darf nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sein, dem Verein zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
  • Es darf kein unmittelbarer Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmern bestehen, die umsatzsteuerpflichtig sind.

Diese Regelungen sind erfüllt, wenn die Überlassung zum Kernbereich der Leistungen des Vereins gehört. Das nimmt das FG Köln z. B. für die Überlassung einer Golfanlage und von Golfbällen an. Die Auffassung lässt sich auf die meisten anderen Sportarten übertragen und gilt auch für die Überlassung an Nichtmitglieder.

Anderes gilt aber für die Erteilung von Reit-, Tennis- oder Golfunterricht. Sie sind nicht als unerlässlich für die betreffende, steuerbefreite Dienstleistung anzusehen (Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.02.2008, 7 K 4943/05). Sie können aber als sportliche Veranstaltung nach deutschem Recht befreit sein, wenn es sich nicht um Einzelunterricht handelt.

Ebenfalls nicht befreit sind Leistungen im Fitness- oder Wellnessbereich sowie in der Pflege und Wartung von Sportgeräten. Auch das Einstellen und Betreuen von Pferden durch einen gemeinnützigen Pferde- und Reitsportverein im Rahmen einer Pferdepensionshaltung ist nicht befreit - weder nach EU- noch nach deutschem Recht.

Hinweis: Die Überlassung von Sportanlagen und Sportgeräten an Mitglieder gilt als Zweckbetrieb und ist damit nur mit 7% besteuert. Kein Zweckbetrieb ist aber die Überlassung an Nichtmitglieder.

Weitere Informationen zur Umsatzsteuer und Umsatzsteuerbefreiungen für Vereine finden Sie im Artikel "Umsatzsteuer" im Online-Handbuch (Abo-Bereich).

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