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- Kurzinfo:
Umsatzsteuerbefreiungen für sportliche Veranstaltungen |
14.04.2008 Mit der Umsatzsteuerbefreiung für "sportliche Veranstaltungen" beschäftigt sich ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 03.01.2008, 16 K 76/06). Nach § 4 Nummer
22 b Umsatzsteuergesetz (UStG) sind kulturelle und sportliche Veranstaltungen
gemeinnütziger Unternehmer umsatzsteuerbefreit, soweit das Entgelt
in Teilnehmergebühren besteht. Dazu gehören z. B. Sporttraining
und -wettkämpfe. Der Begriff der sportlichen Veranstaltung deckt sich mit dem in § 67a Abgabenordnung (AO) verwendeten Begriff. Danach ist als sportliche Veranstaltung die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern (auch Nichtmitgliedern) ermöglicht, Sport zu treiben. Erbringt der Verein nur organisatorische Sonderleistungen an einzelne Sportler (z. B. spezielles Training), ist diese Voraussetzung nicht gegeben (OFD Karlsruhe, 5.03.2001, Az: S 7180/1). Unter Sport versteht der Gesetzgeber eine Tätigkeit zur körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen oder ähnliche Betätigungen. Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung selbst braucht nicht steuerbegünstigt zu sein. Die Teilnahme von Publikum ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich ausschließlich Vereinsmitglieder betätigen. Auch ein Training kann eine sportliche Veranstaltung sein. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Sportkurse und Sportlehrgänge. Als Einzelunterricht ist Sportunterricht keine sportliche Veranstaltung nach § 4 Nr. 22 UStG und damit nicht umsatzsteuerbefreit. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist unterschritten, wenn sich die organisatorische Maßnahme auf entgeltliche Sonderleistungen für einzelne Personen beschränkt. Trainiert ein Verein durch einen hierfür bestellten Trainer einzelne Mitglieder, ist dies eine Dienstleistung und keine "Veranstaltung" i.S. des § 4 Nr. 22 UStG (BFH, Urteil vom 11.10.2007, V R 69/06). Das stellt auch das genannte Urteil des Niedersächsisches Finanzgerichts erneut fest. Auch eine Befreiung nach der 6. EG-Richtlinie liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor, weil der Einzelunterricht regelmäßig in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt wird. Sportreisen sind als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z. B. Reise zum Wettkampfort). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird. Weitere Informationen zur Umsatzsteuer und Umsatzsteuerbefreiungen für Vereine finden Sie im Artikel "Umsatzsteuer" im Online-Handbuch (Abo-Bereich). |