Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Auch geringe Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gefährden die Gemeinnützigkeit

4.08.2008

Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gefährden die Gemeinnützigkeit. Mittel der Körperschaft dürfen nämlich nach § 55 Abs.1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Entstehen im steuerpflichtigen Bereich Verluste, wird aber zweckgebundenes Vermögen durch satzungsfremde Zwecke aufgezehrt.

Das gilt auch bei nur geringen Verlusten. Das hat Thüringer Finanzgericht (FG) in einem Urteil vom 15.11.2007 (III 57/05) festgestellt, das jetzt dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Revision vorliegt.

Nach bisheriger Rechtsprechung des BFH stellt ein Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit Mitteln der steuerbegünstigten Tätigkeitsbereiche nur dann keinen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot dar, wenn

  • der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,
  • die Körperschaft innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Verlustjahres dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt und
  • diese Zuführung nicht aus zweckgebundenen Mitteln erfolgt.

Die Finanzverwaltung geht außerdem von keiner gemeinnützigkeitsschädlichen Mittelverwendung aus, wenn dem ideellen Bereich in den 6 vorangegangenen Jahren Gewinne der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind (Anwendungserlass zur Abgabenordnung - AEAO, Nr. 4 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).

Ebenfalls unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind Verluste, die durch die anteiligen Abschreibungen auf gemischt genutzte Anlagegüter entstanden. Das gilt aber nur, wenn,

  • das Wirtschaftsgut für den steuerbegünstigten Bereich angeschafft wurde und nur zur besseren Kapazitätsauslastung und Mittelbeschaffung teilweise für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb genutzt wird.
  • für die Leistungen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs marktübliche Preise verlangt werden
  • und der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb keinen eigenständigen Sektor eines Gebäudes (z.B. Gaststättenbetrieb in einer Sporthalle) bildet.

Das Gleiche gilt für die Berücksichtigung anderer gemischter Aufwendungen - etwa dem zeitweisen Einsatz von Personal des ideellen Bereichs in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (AEAO, Nr. 5 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).

Das Thüringer FG stellt trotz seiner Entscheidung das Problem heraus, dass viele kleine Vereine geringe Verluste aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit Vereinsbeiträgen ausgleichen müssen. Sie legen es dabei nicht darauf an, eine defizitäre wirtschaftliche Tätigkeit zu subventionieren, sind aber meist außerstande, bei den Mitgliedern eine Umlage zum Verlustausgleich geltend zu machen. Zur Klärung dieses Problems wünscht es ausdrücklich die Revision seiner Entscheidung beim BFH.

 

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