Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Verwaltungsleistungen als Zweckbetrieb?

Stand: 5.11.2009

Die Frage ob Verwaltungs- und Organisationsleistungen für Dritte ein Zweckbetrieb sein können, wird von Rechtsprechung und Finanzverwaltung in den meisten Fällen negativ beantwortet.

Nicht als Zweckbetrieb gelten danach

  • Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen eines Dachverbands für angeschlossene Mitgliedsvereine. Nach Auffassung des BFH sind sie nicht zwecknotwendig und stehend außerdem im Wettbewerb mit nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art steht (BFH, Urteil vom 29.01.2009, V R 46/06).
  • die entgeltliche Drittmittelverwaltung im Rahmen einer Projektträgerschaft (FG Berlin, Urteil vom 04.09.2006, 8 K 8390/02). Ist die Mittelverwaltung keine bloße organisatorische Hilfsmaßnahme im Rahmen begünstigter Tätigkeiten, steht sie nicht in unmittelbarem Bezug zur Satzungstätigkeit.
  • die Überlassung von Freiwilligen im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahrs durch den "Maßnahmeträger" - meist einem Landesverband (z. B. des DRK) - an die Einsatzstellen (OFD Frankfurt, 21.08.2007, S 0177 A - 12 - St 53)

Verwaltungsdienstleistungen sind auch keine Selbstversorgungseinrichtungen nach § 68 Nr. 2 b Abgabenordnung (AO). Unter diese Regelung fallen nur solche Einrichtungen, die den dort genannten Handwerksbetrieben vergleichbar sind. Das trifft auf die Verwaltungs- und Geschäftsstelle eines Vereins oder Verbandes nicht zu. Auch nach § 65 AO sind solche Verwaltungsdienstleistungen kein Zweckbetrieb, weil sie nicht zwecknotwendig ist und außerdem im Wettbewerb mit nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlichen Art stehen (BFH, Urteil vom 29.01.2009, V R 46/06).

Zweckbetrieb können dagegen sein:

  • Organisationsleistungen bei Blutspendeterminen des Deutschen Roten Kreuzes durch lokale Wohlfahrtsvereine. Die Vereine vor Ort leisten dabei Aufgaben wie das Verteilen von Plakaten, die Stellung ehrenamtliche Helfer und verschiedene Verwaltungstätigkeiten. Dafür erhalten sie eine pauschale Vergütung. Die geringe Bezahlung der Leistungen reiche bei weitem nicht aus, einen Markt zu begründen, in dem Wettbewerb überhaupt stattfinden könne. Wo es aber keinen Markt gebe, könnten auch keine Marktzutrittschancen beeinträchtigt werden. So das FG Düsseldorf (Urteil vom 8.11.2006, 5 K 3447/04 U).
  • Verwaltungs- und Betreuungsleistungen für Zivildienststellen und Zivildienstleistende. Nach Auffassung des BFH kommt es hier darauf an, ob der Einsatz der Zivildienstleistenden bei den Beschäftigungsstellen den satzungsgemäßen Zwecken entspricht. Der Satzungszweck könne nämlich auch in Zusammenarbeit mit anderen Körperschaften (den Zivildienststellen) erreicht werden (BFH, Urteil vom 23.07.2009, V R 93/07).

Weitere Informationen im Online-Handbuch im Beitrag ABC der Zweckbetriebe.


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