Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Wie muss eine Satzungsregelung zur virtuellen Mitgliederversammlung aussehen?

10.11.2022

Eine Mitgliederversammlung auf „elektronischem Weg“ ist zulässig, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt. Keine Vorgaben aus der Rechtspechung gab es bisher zur Ausgestaltung einer entsprechenden Satzungsregelung. Hier gibt das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt Hinweise (Beschluss vom 4.08.2022, 27 W 58/22).

Im behandelten Fall hatte die Satzung des Vereins bestimmt, „dass die Mitgliederversammlung auch in der Weise stattfinden kann, dass ein Teil der Mitglieder oder alle Mitglieder ihre Mitgliedsrechte im Wege elektronischer Kommunikation und ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort ausüben können“.

Registergericht und Vorinstanz hielten diese Regelung für zu unbestimmt und daher unzulässig. Diese Auffassung hat das OLG Hamm bestätigt.

Die Satzungsregelung, mit der die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung und/oder Mischform geschaffen wird, muss hinreichend konkret gefasst ist. Die Satzung muss dabei – so das OLG – nicht sämtliche Einzelheiten der virtuellen Durchführung regeln (also z.B. die verwendete Technik). Sie muss aber zumindest den grundsätzlichen Durchführungsweg einer virtuellen Mitgliederversammlung klarstellen.

Das gilt insbesondere dann, wenn die Satzung eine Mischform aus realer und virtueller Mitgliederversammlung zulässt. Auch für diesen Fall muss sichergestellt sein, dass die virtuell anwesenden Mitglieder ebenso wie die physisch anwesenden an der Versammlung partizipieren können.

Nach Auffassung des OLG muss sich aus einer Satzungsregelung zur virtuellen MV ergeben:

  • dass auch eine vollständig virtuelle Mitgliederversammlung denkbar ist. Dafür genügt die o.g. Regelung.
  • ob es bei einer virtuellen Mitgliederversammlung erforderlich ist, dass sämtliche Mitglieder gleichzeitig unter Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel virtuell anwesend sind
  • oder ob die Mitglieder zwar auf elektronischem Wege Fragen und Anträge stellen sowie ihre Stimmen abgeben können, sie aber nicht gleichzeitig virtuell anwesend sein müssen und auch nicht die Möglichkeit einer Diskussion bestehen muss,
  • wie bei hybriden Versammlungen die virtuell anwesenden die Mitglieder ihren Teilnahmerecht ausüben können.

Bei Mischform zwischen physicher und hybrider Versammlung muss grundsätzlich eine vergleichbare Partizipation der virtuell und physisch anwesenden Mitglieder gewährleistet sein. Ist das nicht der Fall, würde die virtuelle Teilnahme eher einer zusätzlichen schriftlichen Stimmabgabe entsprechen. Auch das ist zulässig, es muss dann aber für alle Mitglieder klar sein, dass eine solche Beteiligung an der Beschlussfassung, kein adäquater Ersatz für die physische Teilnahme ist.

Die Entscheidung des OLG zeigt, dass die Umsetzung einer hybriden Versammlung meist deutlich anspruchsvoller als die einer rein virtuellen Versammlung – zumindest wenn es sich um größere Mitgliederzahlen handelt. Die online teilnehmenden Mitglieder müssen die Versammlung mit allen Redebeiträge verfolgen können. Umgekehrt gilt das auch für die Übertragung der Beiträge virtuellen der Teilnehmer. In jedem Fall muss für jeden Beteiligten erkennbar sein, wer gerade spricht.

Alternativ kann zwar auch eine Stimmabgabe ohne echte Beteiligung an der MV erfolgen. Das entspricht aber im Grunde einer schriftlichen Abstimmung und ersetzt nicht die Teilnahme an der MV.

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