Vereinsknowhow - Kurzinfo:
Die Löschung aus dem Vereinsregister wegen wirtschaftlicher Tätigkeit

Stand: 23.10.2014

Seit das KG Berlin Kindergartenvereine als Wirtschaftsvereine bewertet hat, kommt es vermehrt zu Fällen, in denen bereits eingetragenen Vereinen vom Vereinsregister die Rechtsfähigkeit entzogen wird. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat dem jetzt in zwei Urteilen Grenzen gesetzt.

Nach § 22 BGB kann ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nicht durch Eintragung ins Vereinsregister rechtsfähig - zum e.V. - werden. Das ist nur durch staatliche Verleihung möglich, die aber nur in seltenen Ausnahmefällen erteilt wird.

In der Praxis scheiterten bisher Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken meist schon bei der Eintragung. Waren sie dagegen eingetragen, fand in aller Regel keine weitere Prüfung statt. Ein Entzug der Rechtsfähigkeit war die seltene Ausnahme.

Seit der Rechtsprechung des KG Berlin (Beschluss vom 18.01.2011, 25 W 14/10) hat sich diese Praxis offensichtlich geändert. Vermehrt werden die Satzungen von Vereinen geprüft und die Löschung aus dem Vereinsregister betrieben.

Neu ist dabei, dass Vereine betroffen sind, die früher nicht als Wirtschaftvereine betrachtet wurden - insbesondere Schulträger-, Kindergartenvereine und Kultureinrichtungen.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat sich jetzt in zwei Fällen mit der Löschungspraxis der Vereinsregister beschäftigt und klargestellt, dass dem Bestandschutz bei der Entscheidung ein wesentliches Gewicht eingeräumt werden muss. Die Beschlüsse betrafen einen Garagenverein (8.07.2014, 7 W 124/13) und einen Kindergartenverein (4.08.2014, 7 W 83/14).


Die rechtliche Grundlage für die Löschung

Nach § 395 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) kann das Registergericht eine Eintragung im Register von Amts wegen löschen, wenn sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist. Das ist z.B. der Fall, wenn der Verein wirtschaftliche Zwecke hat und deswegen nicht hätte eingetragen werden dürfen.

Die Löschungsregelung des § 395 FamFG ist aber eine Kann-Regelung. Das Registergericht hat demnach einen Ermessensspielraum, in dessen Rahmen auch Interessen des zu löschenden Vereins Berücksichtigung finden können. Bei der Ausübung dieses Ermessens - so das OLG - ist das öffentliche Interesse an der Bereinigung des Registers und dem Schutz des Rechtsverkehrs gegen das Bestandsinteresse des Beteiligten abzuwägen.

Dabei gilt: Dem Bestandsinteresse des Vereins ist ein Vorrang einzuräumen. Es muss also wichtige Gründe für die Löschung geben. Die bloße ungerechtfertigte Eintragung genügt nicht.

Als mögliche Gründe nennt das OLG:

  • den Gläubigerschutz. Es spricht also gegen eine Löschung, wenn der Verein nie Probleme mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten hatte und die wirtschaftlichen Risiken im Geschäftsverkehr eher gering sind.
  • eine Verletzung der Pflichten gegenüber dem Registergericht (z.B. unterlassene Anmeldungen)
  • Anträge des Vereins, die einen deutlichen Bearbeitungsaufwand erfordern, z. B. ein Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes

Fehlen solche Gründe, besteht keine öffentliches Interesse an der Löschung des Vereins. Das Bestandsinteresse des Vereins hat dann Vorrang.

Gegen eine Löschung spricht dagegen nach Auffassung des OLG vor allem auch, dass der Verein schon sehr lange eingetragen war. In den behandelten Fällen waren das 10 bzw. 18 Jahre.


Fazit

Folgt man der Rechtsauffassung des OLG, sollte die Löschung von seit vielen Jahren bestehenden Vereinen die Ausnahme sein. Das gilt besonders in Fällen, wo die wirtschaftliche Tätigkeit keine Umfang annimmt, der dem gewinnorientierter Unternehmen vergleichbar ist.

Vereine, bei denen das Vereinsregister die Löschung betreibt, sollten bei ihrem Einspruch also die Argumentation des OLG nutzen.

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