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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Meldung Vereinsregister
von: Ute ()
Datum: 25.09.2024

Noch eine Frage meinerseits,

wir mussten vor kurzem einen kommissarischen Vorstand einsetzen, da unser BGB 26 Vorstand durch Krankheit und Kündigung kurzfristig geschwächt wurde und wir handlungsfähig bleiben wollten. Laut unserer Satzung darf der Vorstand für Ersatz sorgen. Muss dieser kommissarische Vorstand beim Vereinsregister gemeldet werden? In Kürze findet unsere MV statt, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird. Können wir diese ordentliche MV abwarten und dann den gewählten, neuen Vorstand beim Amtsgericht anmelden?

Danke für Ihre Antwort und viele Grüße

Re: Meldung Vereinsregister
von: pfeffer ()
Datum: 25.09.2024

Grundsätzlich muss auch ein kommissarischer Vorstand zum Vereinsregister angemeldet werden. Voraussetzungen ist natürlich, dass die Satzung dieses Verfahren der Vorstandsbestellung erlaubt, sonst würde das Registergericht die Anmeldung ablehnen.
Die Frage, ob das auch für einen nur kurzzeitig amtierenden Vorstand gilt, läss sich leicht bezogen auf eventuelle Sanktionen bei Nichtanmeldung beantworten: Es gibt keine nachträglichen Sanktionen des Gerichts, sondern nur die Erzwingung der Anmeldung durch Zwangsgelder. Solange das Registergericht sich also nicht meldet, besteht kein Problem und man kann sich die zusätzlichen Kosten sparen.