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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Einzug Mitgliedsbeiträge
von: TaT ()
Datum: 16.02.2025

Hallo Herr Pfeffer, wir benötigen wieder Ihren fachlichen Rat.

Im November vergangenen Jahres haben wir in unserer Mitgliederversammlung eine neue Satzung und Beitragsordnung verabschiedet. Die Beitragsordnung besagt, dass die Mitgliedsbeiträge bis zum 31.01. auf das Vereinskonto eingezahlt werden müssen. Wir haben entsprechend allen Mitgliedern im Januar eine Rechnung zukommen lassen und die LSV Einzüge angestoßen. Leider ist es so, dass die beschlossene Satzung noch nicht im VR eingetragen ist.

Nun schreibt uns ein Mitglied: "Die Beitragsordnung, die auf dieser noch nicht in Kraft getretenen Satzung beruht, ist daher ebenfalls nicht in Kraft getreten und zumindest zur Zeit schwebend unwirksam und entfaltet ebenfalls keine Rechtskraft. Der Verein ist daher mangels einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage nicht berechtigt, Beiträge von seinen Mitgliedern einzufordern und darf in keinem Falle diese sogar mittels Lastschrift einzuziehen!"


In unserer Beitragsordnung ist folgendes mit Bezug auf die Satzung hinterlegt (wir haben nichts an den Beitragshöhen geändert)

§ 1 Grundlage
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragspflichten der Vereinsmitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Geplante Änderungen der Beitragsordnung sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vom Vorstand mitzuteilen.

§ 2 Beitragspflicht
Die Beiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Daher ist der Verein darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihrer Beitragspflicht pünktlich und in vollem Umfang nachkommen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen. . Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 3 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Grundlage des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 der Vereinssatzung in der Fassung vom 27.11.2024 die Höhe der Beiträge wie folgt:

§4 Fälligkeit
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich am 31.01. erhoben (Fälligkeitstag). Die Beitragshöhe richtet sich nach dem am Fälligkeitstag bestehenden Mitgliederstatus. Änderungen des Mitgliederstatus sind dem Vorstand anzuzeigen.

§ 5 Zahlungsform
1.Die Mitgliedsbeiträge sind mittels Lastschriftverfahren oder Banküberweisung auf Rechnung zu zahlen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen ihrer Kontoverbindung zu informieren.
2.Nimmt ein Mitglied am Lastschriftverfahren teil, erfolgt die Abbuchung des Mitgliedsbeitrags zum 31.01. eines jeden Jahres.
3.Nimmt ein Mitglied nicht am Lastschriftverfahren teil, ist der Beitrag bis spätestens zum 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung ist der Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Beitragskonto des Vereins maßgebend.

§ 6 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 28.11.2024 in Kraft.

Ist die Aussage unseres Mitgliedes korrekt, dass die Beitragsordnung erst mit Eintrag der Satzung im VR in Kraft tritt? Wir haben die Beitragshöhe nicht verändert.

Re: Einzug Mitgliedsbeiträge
von: TaT ()
Datum: 16.02.2025

Noch ein Hinweis:

Das ist der § in unserer Satzung auf den sich das Mitglied bezieht

§ 14 Vereinsordnungen
(1) Die Mitgliederversammlung kann Vereinsordnungen beschließen, die die Grundsätze der Vereinsarbeit regeln.
(2) Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.

Re: Einzug Mitgliedsbeiträge
von: W. Pfeffer ()
Datum: 17.02.2025

In der alten Satzung war keine Regelung zu Mitgliedsbeiträgen?

Re: Einzug Mitgliedsbeiträge
von: TaT ()
Datum: 17.02.2025

Doch auch in der noch aktuell gültigen Satzung haben wir folgendes hinterlegt:

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach einer Beitragsordnung.
(2) Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
(3) Außerordentliche Mitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 14 Vereinsordnungen
(1) Durch die Mitgliederversammlung werden grundsätzlich folgende Vereinsordnungen erlassen,
geändert oder aufgehoben:
a. Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
b. Wahlordnung
c. Finanzordnung
d. Beitragsordnung
e. Ordnung über den Ersatz von Aufwendungen
f. Organisationsordnung für die Verantwortungsträger innerhalb des Vereins mit Festlegung
der einzelnen Aufgaben durch Stellenbeschreibung, Regelung der Befugnisse und der
Höhe des zu verantwortenden Budgets.
(2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifel gelten die Regelungen der Satzung.

Das Mitglied schreibt folgendes:
Ich widerspreche jedoch der Rechnung und der Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

Nach § 3 der Beitragsordnung basiert diese auf § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 der Vereinssatzung in der Fassung vom 27.11.2024. Die Vereinssatzung vom 27.11.2024 ist jedoch bis heute nicht In-Kraft getreten. Erst ab dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister tritt die „neue“ Satzung in Kraft.

Die Beitragsordnung, die auf dieser noch nicht in Kraft getretenen Satzung beruht, ist daher ebenfalls nicht in Kraft getreten und zumindest zur Zeit schwebend unwirksam und entfaltet ebenfalls keine Rechtskraft. Der Verein ist daher mangels einer ordnungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage nicht berechtigt, Beiträge von seinen Mitgliedern einzufordern und darf in keinem Falle diese sogar mittels Lastschrift einzuziehen!



Wir haben in der Beitragsordnung lediglich unter dem Punkt Beschlüsse Bezug auf die neue Satzung genommen, allerdings hat sich an der Beitragshöhe nichts geändert.

§ 3 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Grundlage des § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 der Vereinssatzung in der Fassung vom 27.11.2024 die Höhe der Beiträge wie folgt:....

§4 Fälligkeit
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich am 31.01. erhoben (Fälligkeitstag). Die Beitragshöhe richtet sich nach dem am Fälligkeitstag bestehenden Mitgliederstatus. Änderungen des Mitgliederstatus sind dem Vorstand anzuzeigen.

Re: Einzug Mitgliedsbeiträge
von: W. Pfeffer ()
Datum: 17.02.2025

Dann hat das Mitglied nur insoweit Recht, als es keine Einzugsermächtigung erteilen muss. Beiträge zahlen muss aber entsprechend der bisherigen Beitragsfestsetzung.
Ob die Beitragsordnung das Zahlungsverfahren festlegen kann, wenn die Satzung dazu nichts sagt, ist fraglich.
Ich würde in der Satzung regeln, dass eine Beitragsordnung Vorgaben zu Zahlungszeitpunkt und -verfahren treffen kann.

Re: Einzug Mitgliedsbeiträge
von: TaT ()
Datum: 17.02.2025

Ok, da die Beitragsordnung die Zahlungsfälligkeit zum 31.01. regelt, haben wir die LS Einzüge entsprechend angestoßen. Das Mitglied selber ist Rechnungszahler. Haben wir nun ein Problem bei den Lastschriftzahlern?

Re: Einzug Mitgliedsbeiträge
von: W. Pfeffer ()
Datum: 17.02.2025

Ja, wie gesagt, m.E. kann man ohne Satzungsgrundlage das Zahlungsverfahren nicht verbindlich regeln. Aber natürlich kann jedes Mitglied freiwillig am Lastschriftverfahren teilnehmen.
Es gilt hier aber das sog. Vereinsherkommen und die Treuepflicht der Mitglieder: Wer zurückbucht, kann mit den Kosten der Lastschriftrückgabe belastet werden, wenn er bisher das Lastschriftverfahren akzeptiert hat.

Re: Einzug Mitgliedsbeiträge
von: TaT ()
Datum: 25.02.2025

Hallo Herr Pfeffer, ich habe noch einmal eine Nachfrage zu unserem Anliegen. In unserer Satzung haben wir das "In Kraft" treten dieser geregelt.

§ 21 In-Kraft-Treten
Diese Satzung wurde in der hybriden Mitgliederversammlung am 27.11.2024 beschlossen und ersetzt die zuletzt beschlossene Fassung vom 27.05.2023. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, spätestens jedoch mit Beginn des auf die Beschlussfassung folgenden Geschäftsjahres.

Heißt dies nicht, dass mit dem 01.01.2025 unsere Satzung unabhängig der Eintragung ins VR Register in Kraft getreten ist. Die Eintragung ist bereits angestoßen, wir warten nur noch auf die Hinterlegung.

Im Umkehrschluss wäre dann auch die Beitragsordnung in Kraft getreten und unser Mitglied hätte den Beitrag bis 31.1. zahlen müssen.

Re: Einzug Mitgliedsbeiträge
von: pfeffer ()
Datum: 25.02.2025

Grundsätzlich gilt, dass Satzungsänderungen erst mit Eintragung in Kraft treten. Es gibt aber die Meinung, dass sie im Innenverhältnis bereits mit der Beschlussfassung greifen.
Trotzdem die Frage: Erlaubt die Satzung, das Zahlverfahren per Beitragsordnung zu regeln?
Der bloße Verweis auf eine Beitragsordnung genügt hier m.E. nicht.

Re: Einzug Mitgliedsbeiträge
von: Tat ()
Datum: 25.02.2025

Hallo Herr Pfeffer, ich bin jetzt tatsächlich irritiert da wir bei der Satzung Unterstützung durch eine Rechtsanwaltskanzlei erhalten hatten und diese die Satzung als auch Beitragsordnung geprüft hatten.
In unserer Satzung haben wir folgenden hinterlegt:

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Der Verein sieht folgende Arten der Mitgliedschaft vor:
· ordentliche Mitglieder
· minderjährige Mitglieder
· Ehrenmitglieder
(3) Nur ordentliche Mitglieder können in ein Vereinsamt gewählt werden. Ordentliche Mitglieder, und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährige Mitglieder sind zu der Versammlung zugelassen.
(4) Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(5) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag (einschließlich E-Mail). Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss, wobei ein Anspruch auf Aufnahme nicht besteht.
(6) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

§ 5 Dauer der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, der auf den Aufnahmebeschluss folgt.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
· durch Austritt (Abs. 3);
· durch Ausschluss (Abs. 4);
· bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
· bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
(3) Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sofern es sich um den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes handelt, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich oder per E-Mail Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung entscheidet.
(6) Gegenstände und Eigentum des Vereins sind nach Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich an den Verein zurückzugeben. Hierzu zählen insbesondere Hardware sowie Software mit Zugangserkennung. Dies gilt ebenfalls für sog. freie Software (inkl. Zugangskennung), die vom Mitglied für den Verein genutzt wurde.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge richten sich nach einer Beitragsordnung.

Unsere Beitragsordnung regelt m.E. nicht das Zahlungsverfahren, dass steht jedem Mitglied frei wie es seinen Beitrag begleichen möchte. Wir haben lediglich darin geregelt, dass der Beitrag bis zum 31.1. eines jeden Jahres zu entrichten ist. Das oben erwähnte Mitglied ist Rechnungszahler und hatte von uns eine entsprechende Erinnerung erhalten.

Anbei der Auszug aus unserer Beitragsordnung:

§4 Fälligkeit
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich am 31.01. erhoben (Fälligkeitstag). Die Beitragshöhe richtet sich nach dem am Fälligkeitstag bestehenden Mitgliederstatus. Änderungen des Mitgliederstatus sind dem Vorstand anzuzeigen.

§ 5 Zahlungsform
1.
Die Mitgliedsbeiträge sind mittels Lastschriftverfahren oder Banküberweisung auf Rechnung zu zahlen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen ihrer Kontoverbindung zu informieren.
2.
Nimmt ein Mitglied am Lastschriftverfahren teil, erfolgt die Abbuchung des Mitgliedsbeitrags zum 31.01. eines jeden Jahres.
3.
Nimmt ein Mitglied nicht am Lastschriftverfahren teil, ist der Beitrag bis spätestens zum 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung ist der Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Beitragskonto des Vereins maßgebend.

Re: Einzug Mitgliedsbeiträge
von: pfeffer ()
Datum: 25.02.2025

Ich halte es für unzulässig, die Zahlungsform nur per Beitragsordnung zu regeln. Darüber kann man aber sicher streiten.