Re: Einzug Mitgliedsbeiträge
von: Tat ()
Datum: 25.02.2025
Hallo Herr Pfeffer, ich bin jetzt tatsächlich irritiert da wir bei der Satzung Unterstützung durch eine Rechtsanwaltskanzlei erhalten hatten und diese die Satzung als auch Beitragsordnung geprüft hatten.
In unserer Satzung haben wir folgenden hinterlegt:
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Der Verein sieht folgende Arten der Mitgliedschaft vor:
· ordentliche Mitglieder
· minderjährige Mitglieder
· Ehrenmitglieder
(3) Nur ordentliche Mitglieder können in ein Vereinsamt gewählt werden. Ordentliche Mitglieder, und Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährige Mitglieder sind zu der Versammlung zugelassen.
(4) Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(5) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher Aufnahmeantrag (einschließlich E-Mail). Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss, wobei ein Anspruch auf Aufnahme nicht besteht.
(6) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung natürliche Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
§ 5 Dauer der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat, der auf den Aufnahmebeschluss folgt.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
· durch Austritt (Abs. 3);
· durch Ausschluss (Abs. 4);
· bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
· bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
(3) Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt unter anderem dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sofern es sich um den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes handelt, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich oder per E-Mail Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung in der nächsten Sitzung entscheidet.
(6) Gegenstände und Eigentum des Vereins sind nach Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich an den Verein zurückzugeben. Hierzu zählen insbesondere Hardware sowie Software mit Zugangserkennung. Dies gilt ebenfalls für sog. freie Software (inkl. Zugangskennung), die vom Mitglied für den Verein genutzt wurde.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge richten sich nach einer Beitragsordnung.
Unsere Beitragsordnung regelt m.E. nicht das Zahlungsverfahren, dass steht jedem Mitglied frei wie es seinen Beitrag begleichen möchte. Wir haben lediglich darin geregelt, dass der Beitrag bis zum 31.1. eines jeden Jahres zu entrichten ist. Das oben erwähnte Mitglied ist Rechnungszahler und hatte von uns eine entsprechende Erinnerung erhalten.
Anbei der Auszug aus unserer Beitragsordnung:
§4 Fälligkeit
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich am 31.01. erhoben (Fälligkeitstag). Die Beitragshöhe richtet sich nach dem am Fälligkeitstag bestehenden Mitgliederstatus. Änderungen des Mitgliederstatus sind dem Vorstand anzuzeigen.
§ 5 Zahlungsform
1.
Die Mitgliedsbeiträge sind mittels Lastschriftverfahren oder Banküberweisung auf Rechnung zu zahlen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen ihrer Kontoverbindung zu informieren.
2.
Nimmt ein Mitglied am Lastschriftverfahren teil, erfolgt die Abbuchung des Mitgliedsbeitrags zum 31.01. eines jeden Jahres.
3.
Nimmt ein Mitglied nicht am Lastschriftverfahren teil, ist der Beitrag bis spätestens zum 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung ist der Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Beitragskonto des Vereins maßgebend.