Re: Klausurtagung
von: W. Pfeffer ()
Datum: 20.02.2025
1. Vertretungsberechtigung des Vorstands, die meiner Meinung klar in unserer Satzung i.V.m. Paragraph 26 BGB geregelt ist. Alle gewählten Mitglieder des Vorstandes von a bis e sind Vorstand im Sinne von Paragraf 26 BGB. Jeweils zwei vertreten den Verein. Da möchte man das nur der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende nach außen vertritt.
# Möglich wäre, dass man das nur für das Innenverhältnis regelt. Das wäre gleichbedeutend mit einem Verbot, die entsprechenden Geschäfts zu tätigen, was der Vorstand durchaus machen kann.
2. Änderungen der Signaturen bei Briefbögen Website usw. aufgrund der am 26.11.224 stattgefundenen Neu- und Wiederwahlen. Da haben die Wiedergewählten ein Problem mit und beharren darauf, dass diese namentlich zugeordneten Positionen erst geändert werden könnten, wenn der Eintrag ins Vereinsregister erfolgt ist. Damit lässt man sich aber auch andererseits viel Zeit.
# Das ist falsch. Der Vorstand ist bereits mit der Wahl im Amt. Die Eintragung hat nur eine deklaratorische Bedeutung.