Re: Vorstandswahl und Registergericht
von: thoahl0711 ()
Datum: 04.03.2025
Vielen Dank. Die Problematik bei uns war, dass ein Vorstandsmitglied vor einigen Monaten nach der MV-Einladung zurücktrat. Der übrige Vorstand (fünf Vorstandsmitglieder) beschloss, eine Nachwahl via Dringlichkeitsantrag (in unserer Satzung verankert) in die MV einzubringen. Die nachträgliche Aufnahme auf die Tagesordnung in der MV erfolgte einstimmig und ohne kritische Wortmeldungen (1/5 aller Vereinsmitglieder war anwesend, der Verein hat mehrere hundert Mitglieder), die Nachwahl erfolgte ohne Gegenstimme, auch im Nachgang gab es keinerlei negative Äußerungen. Das Vereinsregister eines AG im Südwesten Deutschlands verweigert die Eintragung, ließ aber durchblicken, dass es bei einer höheren Beteiligung möglicherweise anders entschieden hätte.
Die reguläre Amtszeit der Vorstände bei uns beträgt 3 Jahre, davon sind bereits mehr als 2 Jahre rum. Jetzt noch eine MV nur mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen, wenn in einigen Monaten sowieso die ordentliche MV inkl. Vorstandswahlen ansteht, ist kaum praktikabel. Theoretisch gäbe es noch die Möglichkeit, ein Vorstandsmitglied zu kooptieren – nicht eintragungsfähig, darum wäre m. E., da wir ja ein Votum der MV haben, dieser Umweg überflüssig. Deswegen jetzt die Überlegung, die Zeit bis zur kommenden ordentlichen MV einfach auszusitzen, denn auch das nachgewählte Vorstandsmitglied ist ja an sich seit Annahme im Amt (und wenn ich das richtig sehe – siehe vorherige Beiträge – ändert daran auch die AG-Weigerung nichts), und das betroffene Vorstandsmitglied unterzeichnet halt keine Verträge (der Verein ist voll handlungsfähig). In der MV in einigen Monaten wird der Vorstand komplett neu gewählt, auch das aktuell nachgewählte Vorstandsmitglied, dessen Eintragung verweigert wird, wird sich dann vermutlich zur Wahl stellen, dazu Abstimmung zur Entlastung des Vorstands – fertig. Wenn ich keinen Denkfehler habe, sollte das möglich sein.