Re: Unterschreitung der Mindestgröße des Vorstands
von: pfeffer ()
Datum: 07.08.2025
Auch eine teilweise Bestellung des Vorstands ist wirksam, es sei denn, die Satzung sieht vor, dass der Vorstand nur insgesamt gewählt werden kann. Ich würde aber bei der Gelegenheit die Satzung ändern und die Größe des Vorstands anpassen, am besten so, dass nur nur eine Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern festgelegt wird.
Die Sache mit der "Handlungsfähigkeit" ist übrigens eher eine theoretische, weil der Verein nicht nur durch gesetzlichen Vertreter vertreten werden kann. Ein Problem gäbe es regelmäßig nur, wenn ein Vertragspartner (bei wichtigen Rechtsgeschäften) Einsicht ins Vereinsregister nimmt. Rechtsgeschäfte, die ein nicht Bevollmächtiger vornimmt, sind ja nicht unwirksam (§ 179 BGB). Das Problem hat, wer ohne Vollmacht für den Verein handelt, nicht der Verein.