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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Unterschreitung der Mindestgröße des Vorstands
von: CK ()
Datum: 07.08.2025

Hallo an alle Foristen,
Hallo Herr Pfeffer,

die Vereinssatzung sieht vor, dass der Vorstand (BGB-Vorstand) aus genau 3 Personen besteht und alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsberechtigt sind.

Ich sehe bei uns im Verein nun die Problemstellung drohen, dass wir bei der nächsten Wahl nur noch 2 Vorstandsposten besetzen können.

Sehe ich dabei zunächst folgendes richtig: Wenn die beiden erneut bestellten Vorstandsmitglieder bereits dem vorherigen Vorstand angehörten, sind diese auf jeden Fall vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder und der Verein insofern handlungsfähig. Ein praktisches Problem besteht "nur" hinsichtlich des Registergerichts, alsdass der neue Vorstand nicht eingetragen werden kann und das ehemals dritte Vorstandsmitglied im Register stehen bleibt (Folge Gutglaubensschutz für Dritte etc.). Korrekt?

Angenommen, der vorherige Vorstand bestand aus den Personen A, B sowie C und es werden nun die Personen D und E in den Vorstand gewählt. Ist diese Wahl dann trotzdem eine wirksame Bestellung eines Vorstands? Heißt: Sind dann (nur) die Personen D und E vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder und können lediglich nicht eingetragen werden? Oder bleiben dann die Personen A, B und C im formal Amt (vorbehaltlich eines Rücktritts)?

Eine Satzungsänderung ist bereits geplant.

Danke!

Re: Unterschreitung der Mindestgröße des Vorstands
von: pfeffer ()
Datum: 07.08.2025

Auch eine teilweise Bestellung des Vorstands ist wirksam, es sei denn, die Satzung sieht vor, dass der Vorstand nur insgesamt gewählt werden kann. Ich würde aber bei der Gelegenheit die Satzung ändern und die Größe des Vorstands anpassen, am besten so, dass nur nur eine Mindestzahl von Vorstandsmitgliedern festgelegt wird.
Die Sache mit der "Handlungsfähigkeit" ist übrigens eher eine theoretische, weil der Verein nicht nur durch gesetzlichen Vertreter vertreten werden kann. Ein Problem gäbe es regelmäßig nur, wenn ein Vertragspartner (bei wichtigen Rechtsgeschäften) Einsicht ins Vereinsregister nimmt. Rechtsgeschäfte, die ein nicht Bevollmächtiger vornimmt, sind ja nicht unwirksam (§ 179 BGB). Das Problem hat, wer ohne Vollmacht für den Verein handelt, nicht der Verein.