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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Vertreterregelung
von: Danny ()
Datum: 15.09.2025

Wenn laut Satzung der Verein gerichtlich und außergerichtlich der Verein durch den Vorsitzenden oder den 1. Stellvertreter allein vertreten wird.
Könnte dann der 1. Stellvertreter oder der Vorsitzende der Entscheidung des anderen im Nachgang widersprechen bei Meinungsverschiedenheiten.

Re: Vertreterregelung
von: pfeffer ()
Datum: 16.09.2025

Hier muss man unterscheiden zwischen Vertretungsbefugnis (also dem Recht zum Abschließen bindender Rechtsgeschäfte für den Verein) und der Beschlussfassung dazu. Das Vorstandsmitglied kann also solche Rechtsgeschäfte wirksam tätigen, dafür aber keine hinreichende Erlaubnis haben. Das ist der Fall, wenn es außerhalb des "gewöhnlichen Geschäftskreises" handelt oder gegen einen Beschluss des Vorstandes verstößt. Dann macht es sich dem Verein gegenüber haftbar.
Wer keine Vertretungsbefugnis hatte, haftet dagegen dem Vertragspartner gegenüber persönlich (§ 179 BGB). Übrigens gilt das nicht nur für den gesetzlichen Vertreter. Beachten muss man, dass eine Vertretungsvollmacht auch stillschweigend (Duldungsvollmacht) oder durch fehlende Kontrolle (Anscheinsvollmacht) entstehen kann.

Re: Vertreterregelung
von: Danny ()
Datum: 16.09.2025

Vielen Dank für die Antwort. Eine kurze Nachfrage:

Könnte der gesamte Vorstand (5 Personen) per Vorstandsbeschluss beschliessen, dass die die Mitglieder des Vorstands vorab über bestimmte Rechtsgeschäfte zu informieren sind und ggf. Veto einlegen können.
Vielen Dank

Re: Vertreterregelung
von: pfeffer ()
Datum: 17.09.2025

Ja. Das kann zwar nicht verhindern, dass Vorstandsmitglieder Rechtgeschäfte eingehen, die den Verein binden, sie wären aber dem Verein haftbar, wenn sie gegen den Beschluss verstoßen.