Re: Vertreterregelung
von: pfeffer ()
Datum: 16.09.2025
Hier muss man unterscheiden zwischen Vertretungsbefugnis (also dem Recht zum Abschließen bindender Rechtsgeschäfte für den Verein) und der Beschlussfassung dazu. Das Vorstandsmitglied kann also solche Rechtsgeschäfte wirksam tätigen, dafür aber keine hinreichende Erlaubnis haben. Das ist der Fall, wenn es außerhalb des "gewöhnlichen Geschäftskreises" handelt oder gegen einen Beschluss des Vorstandes verstößt. Dann macht es sich dem Verein gegenüber haftbar.
Wer keine Vertretungsbefugnis hatte, haftet dagegen dem Vertragspartner gegenüber persönlich (§ 179 BGB). Übrigens gilt das nicht nur für den gesetzlichen Vertreter. Beachten muss man, dass eine Vertretungsvollmacht auch stillschweigend (Duldungsvollmacht) oder durch fehlende Kontrolle (Anscheinsvollmacht) entstehen kann.